Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Krankenversicherungs-Gesetz.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Chapter

Title:
E. Betriebs- (Fabrik-) Krankenkassen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Gesetz über die eingeschriebenen Hülfskassen.
  • Krankenversicherungs-Gesetz.
  • A. Versicherungszwang.
  • B. Gemeinde-Krankenversicherung.
  • C. Orts-Krankenkasse.
  • D. Gemeinsame Bestimmungen für die Gemeinde-Krankenversicherung und für die Orts-Krankenkassen.
  • E. Betriebs- (Fabrik-) Krankenkassen.
  • F. Bau-Krankenkassen.
  • G. Innungs-Krankenkassen.
  • H. Verhältnis der Knappschaftskassen und der eingeschriebenen und anderen Hülfskassen zur Krankenversicherung.
  • J. Schluß-, Straf- und Uebergangsbestimmungen.
  • Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte.
  • Anweisung zur Ausführung des Krankenversicherungs-Gesetzes, 10. Juli 1892 (M. Bl. S. 301).
  • Gesetz, betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatz für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken etc. herbeigeführten Tödtungen und Körperverletzungen. (Haftpflicht-Gesetz).
  • Unfallversicherungs-Gesetz.
  • Gesetz über die Ausdehnung der Unfall- und Krankenversicherung.
  • Gesetz, betreffend die Unfall- und Krankenversicherung der in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen.
  • Gesetz, betreffend die Unfallversicherung der bei Bauten beschäftigten Personen.
  • Gesetz, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung.
  • Preußische Anweisung zur Ausführung der §§. 18, 138, 156 bis 161 des Reichsgesetzes, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889.
  • Bekanntmachung über die Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

Abschnitt XXXIV. Krankenversicherungs-Gesetz. 315 
3. wenn der Betriebsunternehmer es unterläßt, für ordnungsmäßige Kassen- 
und Rechnungsführung Sorge zu tragen. 
In dem Falle zu 3 kann gleichzeitig mit der Schließung der Kasse dem 
Betriebsunternehmer die im 8. 62 vorgesehene Verpflichtung auferlegt und die 
rrichtung einer neuen Betriebs= (Fabrik-) Krankenkasse versagt werden. 
Die Kasse kann nach Anhörung der betheiligten Gemeinden aufgelöst werden, 
wenn der Betriebsunternehmer unter Zustimmung der Generalversammlung die 
uflösung beantragt. 
„Die Schließung oder Auflösung erfolgt durch die höhere Verwaltungs- 
behörde 1). Gegen den dieselbe aussprechenden oder ablehnenden Bescheid, in 
welchem die Gründe anzugeben sind, kann binnen zwei Wochen nach der Zu- 
stellung Beschwerde an die vorgesetzte Behörde erhoben werden. · 
Auf das Vermögen der geschlossenen oder aufgelösten Kasse finden die 
Vorschriften des §. 47 Abs. 5 entsprechende Anwendung. Sind die zur Deckung 
bereits entstandener Unterstützungsansprüche erforderlichen Mittel nicht vorhanden, 
lo sind die letzteren vor Schließung oder Auflösung der Kasse aufzubringen. 
ie Haftung für dieselben liegt dem Betriebsunternehmer ob. 
F. Bau-Krankenkassen. 
§. 69. Für die bei Eisenbahn-, Kanal-, Wege-, Strom-, Deich= und 
estungsbauten, sowie in anderen 2) vorübergehenden Baubetrieben beschäftigten 
ersonen haben die Bauherren auf Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde:) 
au-Krankenkassen zu errichten, wenn sie zeltweilig eine größere Zahl von Ar- 
eitern beschäftigen. 
d §. 70. Die den Bauherrn obliegende Verpflichtung kann mit Genehmigung 
er höheren Verwaltungsbehörde ) auf einen oder mehrere Unternehmer, welche 
üle Ausführung des Baues oder eines Theiles desselben für eigene Rechnung 
ernommen haben, übertragen werden, wenn dieselben für die Erfüllung der 
rerrpflichtung eine nach dem Urtheil der höheren Verwaltungsbehördes) aus- 
ichende Sicherheit bestellen. 
ni §. 71. Bauherren, welche der ihnen nach §. 69 auferlegten Verpflichtung 
eicht nachkommen, haben den von ihnen beschäftigten Personen für den Fall 
im'r Krankheit und im Falle des Todes derselben ihren Hinterbliebenen die 
20 vorgeschriebenen Unterstützungen aus eigenen Mitteln zu leisten. 
schließ. 72. Die in Gemäßheit des §. 69 errichteten Krankenkassen sind zu 
n: 
wenn der Betrieb, für welchen sie errichtet sind, aufgelöst wird; 
wenn der Bauherr oder Unternehmer es unterläßt für ordnungsmäßige 
Kassen- und Rechnungsführung Sorge zu tragen. 
aus dem Falle zu 2 trifft den Bauherrn oder Unternehmer die im 8. 71 
gesprochene Verpflichtung. 
kassen r Uebrigen finden auf die in Gemäßheit des §. 69 errichteten Kranken- 
über die Vorschriften der §§. 63 bis 68 mit der Maßgabe Anwendung, daß 
behörd ie Anwendbarkeit der Vorschrift des 8. 32 die höhere Verwaltungs- 
Schliesh bei Genehmigung des Kassenstatuts, über die Verwendung des bei 
vermö ung oder Auflösung einer Kasse verbleibenden Restes des Kassenver- 
Gunstaens das Kassenstatut Bestimmung treffen muß. Eine Verwendung zu 
n des Bauherrn oder Unternehmers ist ausgeschlossen. 
— 
Abs 1. Den Regierungspräsidenten, für Berlin den Oberpräsidenten, Ausf. Anw. Nr. 2 
5 und 2. Verfahren Nr. 50—52. #. 
unternehmerr Meliorationsbanten, Hafenanlagen, auch größere Hochbauten von Privat- 
n. 
aus Bauherr in nicht der Leiter des Baues, sondern derjenige, für dessen Rechnung er 
64 wi E. Crim. XXVll. 85. 
er · « . · « 
vergl. auch r. Pirassdenn, iin Berb Oberpräsident, Ausf. Anw. Nr. 2 Abs. 1 und 2; 
Der Bezirksausschuß, Ausf. Anw. Nr. 2 Abs 182.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Search results

Search results

Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.
1 / 19
Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen.
Back to search results Back to search results

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many grams is a kilogram?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.