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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Reichs-Gewerbe-Ordnung
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Titel II. Stehender Gewerbebetrieb.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Erforderniß besonderer Genehmigung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Reichs-Gewerbe-Ordnung
  • Titel I. Allgemeine Bestimmungen.
  • Titel II. Stehender Gewerbebetrieb.
  • I. Allgemeine Erfordernisse.
  • II. Erforderniß besonderer Genehmigung.
  • III. Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse.
  • Titel III. Gewerbebetrieb im Umherziehen.
  • Titel IV. Marktverkehr.
  • Titel V. Taxen.
  • Titel VI. Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern, Innungsverbände.
  • Titel VII. Gewerbliche Arbeiter.
  • Titel VIII. Gewerbliche Hülfskassen.
  • Titel IX. Statutarische Bestimmungen.
  • Titel X. Strafbestimmungen.
  • Schlußbestimmungen.
  • Verordnungen, betreffend die Abänderung der Gewerbe-Ordnung.
  • Anweisung zur Gewerbe-Ordnung des Norddeutschen Bundes.
  • Gewerbebetrieb der Trödler, Gesindevermiether etc.
  • Ausführungsbestimmung zur Gewerbe-Ordnung.
  • Anweisung vom 26. Februar 1892, betreffend Abänderung der Gewerbe-Ordnung.
  • Sonntagsruhe im Handelsgewerbe.
  • Sonntagsruhe in Industrie und Handwerk.
  • Preußische Ausführungsanweisung vom 11. März 1895, betreffend die Sonntagsruhe im Gewerbebetriebe mit Ausnahme des Handelsgewerbes.
  • Dienstanweisung für die Gewerbeaufsichtsbeamten 23. März 1892.
  • Beschäftigung in Meiereien (Molkereien) und Betrieben zur Sterilisation von Milch.
  • Betrieb von Bäckereien und Konditoreien.
  • Anlage und Betrieb der Dampfkessel.
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Ausübung u. Verlust d. Gewerbsbefugn. 43 
# Genchmigungen dürfen weder auf Zeit) ertheilt, noch vorbehaltlich der 
mmungen in den §§. 33a, 53 und 143 widerrufen werden. · 
30a Gegen Versagung der Genehmigung zum Betriebe eines der in den Ö 30, 
8 222 33, 33 a und 34, sowie gegen Untersagung des Betriebes der in den 
  
7 35 und 37 erwähnten Gewerbe ist der Rekurs zulässig. Wegen des 
rfahrens und der Behörden gelten die Vorschriften der §§. 20 und 21. 
III. Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse. 
§. 41. Die Befugniß ändi iebe eines stehenden Ge- 
"4 zum selbständigen Betriebe eines stehenden 
erbes begreift das Nchht in sich, in beliebiger Zahl Gesellen, Gehülfen, Ar- 
ent er jeder Art und, soweit die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes nicht 
persegenstehen. Lehrlinge anzunehmen. In der Wahl des Arbeits= und Hülfs- 
wä cnals finden keine anderen Beschränkungen statt als die durch das gegen- 
r ige Gesetz festgestellten?). „ » 
zu In Betreff der Berechtigung der Apotheker, Gehülfen und Lehrlinge an- 
nehmen, bewendet es bei den Bestimmungen der Landesgesetze. 
W—¾ 41a2). Soweit nach den Bestimmungen der SS. 105 b bis 105h Ge- 
* en, Lehrlinge und Arbeiter im Handelsgewerbe) au Sonn- und Festtagen 
cht häftigt werden dürfen, darf in offenen Verkaufsstellen 5) ein Gewerbe-- 
Etrieb an diesen Tagen nicht stattfinden. Diese Bestimmung findet auf den 
eschäftsbetrieb von Konsum- und anderen Vereinen entsprechende Anwendung. 
S eitergehenden landesgesetzlichen Beschränkungen des Gewerbebetriebes an 
onn- und Festtagen steht diese Bestimmung nicht entgegen. 
: 42. Wer zum selbständigen Betriebe eines stehenden Gewerbes be- 
n gt ist, darf dasselbe innerhalb und unbeschadet der Bestimmungen des 
ritten Titels') auch außerhalb des Gemeindebezirks seiner gewerb- 
en Niederlassung ausüben. 
ne gewerbliche Niederlassung ) gilt nicht als vorhanden, wenn der Ge- 
werbetreibende im Inlande ein zu dauerndem Gebrauche eingerichtetes, beständig 
  
) Durch §. 40 Gew. O. ist die Ertheilung der Erlaubniß zum Schankbetriebe 
(uf Zeit, z. B. für die Sommermonate in Bädern und für bestimmte Gelegenheiten 
O chützenfeste, Kirchweihen u. dergl.) nicht ausgeschlossen, Erk. 10. Okt. 1877 (E. 
III. 245) 
Ausländische Juden dürfen aber ohne Genehmigung des Ministers des Innern 
1 Gewerksgehülfen oder Gesellen nicht angenommen werden, §. 71 Ges. 23. Juli 
7. (G. S. S. 263) und E. K. VI. 310. . · 
wei Es darf auch die Erlaubniß aus 8. 33 an die Bedingung des Nichthaltens 
tiblicher Bedienung nicht geknüpft werden, E. O. V. X. 288. 
dura S. 41 a ist durch Ges. 1. Juni 1891 (R. G. Bl. S. 261), Abs. 1 Satz 2 
urch Ges. 6. Aug. 1896 (N. G. Bl. S. 685) eingefügt. 1 
ei )Der Begriff Handelsgewerbe umfaßt nicht nur den Groß= und Kleinhandel, 
bucckl. des Haufirhandels (vergl. hierzu s. 55a Gew. O.), sondern u. a. auch den 
des und Kredithandel, die Leihanstalten, den Zeitungsverlag, die sog. Hülfsgewerbe 
in Handels, Spedition, Kommission und die Handelslager. Auch die Thätigkeit der 
den Comptoiren der Fabriken, Werkstätten u. s. w. beschäftigten Personen fällt 
arunter, Res. 16. Nov. 1891 (M. Bl. 1892 S. 73); letztere unterliegen dem 
41 * selbstverständlich nur, sofern sie sich als offene Verkaufsstellen darstellen. 
mä ) Den Bestimmungen des 8. 41 a unterliegt auch der Marktverkehr auf Kram- 
(Griten, Kes. 17. Mai 1893, desgl. Automaten, Erk. O. L. G. Celle 6. Aug. 1893 
18 I. XII. 311). Vergl. über den Begriff der offenen Verkaufsstelle, Erk. K. G. 
10 Dez. 1895 (D. Jur. Ztg. I. 182). Vergl. die Anm. zu §. 105b und Anw. 
— Juni 1892 Abschn. I weiter unten. Z 
sieh ) Und der 8§. 44 und 44a. Es gilt dieser Gewerbebetrieb als Ausfluß des 
enden Gewerbes. 
auß ) Was unter gewerblicher Niederlassung zu verstehen sei, ist bei der 
hat wordentlichen Verschiedenheit der Gewerbebetriebe generell nicht zu bestimmen. Es 
lassen aber das Bedürfuiß herausgestellt, wenigstens die negative Vorschrift zu er- 
daß eine gewerbliche Niederlassung dann nicht als vorhanden gilt, wenn der 
  
 
	        

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