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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Gesetz über die Reklamationen und Verjährungsfristen bei öffentlichen Abgaben.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Gesetz wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung.
  • Gesetz über die Reklamationen und Verjährungsfristen bei öffentlichen Abgaben.
  • Die Grundsteuer. Gesetz, betr. die anderweitige Regelung der Grundsteuer.
  • Die Gebäudesteuer. Gesetz, betreffend die Einführung einer allgemeinen Gebäudesteuer.
  • Gesetz wegen Aufhebung direkter Staatssteuern.
  • Ergänzungssteuer-Gesetz.
  • Einkommenssteuer-Gesetz.
  • Gewerbesteuer-Gesetz.
  • Hausirsteuer-Gesetz.
  • Stempelsteuer-Gesetz.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

496 Abschnitt XXXV. Reklamationen und Verjährungsfristen. 
Gesetz über die Reklamationen und vVerjährungsfristen bei öffeut- 
lichen Abgaben. 
Vom 18. Juni 1840 (G. S. S. 140)1). 
§. 1. Reklamationen gegen direkte Steuern, namentlich gegen Ab- 
gaben, welche nach den Etats, Katastern oder Jahresheberollen als Grundsteuer 
durch Ortserheber oder unmittelbar durch unsere Kassen von den Steuer- 
pflichtigen erhoben werden, imgleichen gegen die Klassen= und Gewerbesteuer, 
sowie gegen diejenigen Abgaben welche in Folge des K. 11 des allgemeinen 
Abgaben-Gesetzes vom 30. Mai 1820, als auf einem speziellen Erhebungstitel 
beruhend ?), zu entrichten sind, müssen ohne Unterschied, ob sie auf Ermäßigung 
oder auf gänzliche Befreiung gerichtet sind, binnen drei Monatens) vom 
Tage der Bekanntmachung der Heberolle, oder wenn die Steuer im Laufe des 
Jahres auferlegt worden, binnen drei Monaten nach erfolgter Benachrichtigung 
von deren Betrage, oder endlich, im Falle eine periodische Veranlagung und 
Anfertigung von Heberollen nicht stattfindet, binnen den ersten drei Monaten 
jedes Jahres:), bei der Behördes) angebracht werden. 
Wird diese Frist versäumt, so erlischt der Anspruch auf Steuerermäßigung 
oder Befreiung, sowie auf Rückerstattung, für das laufende Kalenderjahr . 
Ist die Reklamation vor dem Ablaufe der Frist angebracht, und wird solche 
begründet gefunden, so erfolgt die Ermäßigung oder gänzliche Befreiung für 
das laufende Jahr!"7). Für verflossene Jahre") wird keine Rückzahlung gewährt. 
Tritt eine solche Veränderung ein, wodurch die bisherige Steuerverpflichtung 
aufgehoben wird, so muß davon der Behörde Anzeige gemacht werden. Bis 
zu Ende des Monats, in welchem diese Anzeige erfolgt, kann die Entrichtung 
der Steuer gefordert werden. 
  
1) Für die Staatssteuern mit diesen, für die Kommunal-- und ähnlichen Abgaben 
durch Ges. 12. April 1882 (G. S. S. 297) in den neuen Provinzen eingeführt. 
2) Begriff der direkten Steuern im Sinne dieses Gesetzes: E. O. V. VI. 103; 
Begriff der Abgaben: E. O. V. X. 153. 
3) Diese Frist ist heute vielfach abgeändert. Ueberhaupt hat das Gefetz an Be- 
deutung durch die neueren Steuergesetze sehr verloren. Gemäß §. 81 Einkommen- 
steuerges. 24. Juni 1891 finden seine Borschriften auf die Einkommensteuer nur 
insoweit Anwendung, als dies Gesetz nicht abweichende Bestimmungen enthält, wie 
z. B. hinsichtlich der Fristen bei Einlegung von Rechtsmitteln (§s§ 40, 44) und der 
Erhebung von Nachsteuern (88. 67, 80). 
Daßeelbe bestimmt §. 79 Gewerbesteuerges. 24. Juni 1891, wo ebenfalls hin- 
sichtlich der Fristen bei Einlegung von Rechtsmitteln (5s. 35—37) und der Erhebung 
von Nachsteuern (§F. 78) besondere Bestimmungen gelten; desgl. §. 46 in Verbindung 
mit 8§. 33, 36, 44 des Ergänzungssteuerges. 14. Juli 1893. Hinsichtlich der Ge- 
bäudestener vergl. 88. 10, 11 Gebäudesteuerges. 21. Mai 1861. 
Hinsichtlich der Kommunalabgaben sind bezüglich der Rechtemittel die §§. 69 ff., 
bezüglich der Nachforderung und Verjährung die §8§. 83 ff. Komm. Abg. Ges. 14. Juli 
1893 maßgebend. 
Für Provinzialabgaben beträgt die Reklamationsfrist 4 Wochen (Prov. O. F. 112 
n 2); für Kreis= und Amtsabgaben 2 Monate (Kr. O. §. 19 Abs. 2, 56. 703 
Abs. 2). 
() An Stelle des Kalenderjahres ist in Folge Ges. 12. Juli 1876 (G. S. S. 288) 
das Etatsjahr getreten; auch sonst ist da, wo das Ges von „Jahr“ spricht, überall 
das Etatsjahr gemeint. Die Frist endigt mit dem Ablaufe desjenigen Tages des 
letzten Monats, der durch seine Zahl dem Tage entspricht, an dem die Frist begonnen 
hat, bezw. mit dem letzten Tage des Monats, E. O. V. XVII. 232. Die Reklamation 
#nn mündlich angebracht werden, wenn darauf ein Bescheid ertheilt wird, E. O. V. 
. 147. 
*) D. h. bei der Behörde, durch welche der Betheiligte herangezogen oder ver- 
anlagt worden ist, Res. 29. Jan. 1878 (M. XX. 26).
	        

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