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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Städte-Ordnung für die sieben östlichen Provinzen der Preußischen Monarchie, die Provinz Westfalen, die Rheinprovinz und die Provinz Hessen-Nassau.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Titel XI. Ausführungs- und Uebergangsbestimmungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Städte-Ordnung für die sieben östlichen Provinzen der Preußischen Monarchie, die Provinz Westfalen, die Rheinprovinz und die Provinz Hessen-Nassau.
  • Titel I. Von den Grundlagen der städtischen Verfassung.
  • Titel II. Von der Zusammensetzung und Wahl der Stadtverordneten-Versammlung.
  • Titel III. Von der Zusammensetzung und Wahl des Magistrats.
  • Titel IV. Von den Versammlungen und Geschäften der Stadtverordneten.
  • Titel V. Von den Geschäften des Magistrats.
  • Feld- und Ortsgerichte und Feldgeschworene.
  • Titel VI. Von den Gehältern und Pensionen.
  • Titel VII. Von dem Gemeindehaushalte.
  • Titel VIII. Von der Einrichtung der städtischen Verfassung ohne kollegialischen Gemeindevorstand für Städte, welche nicht mehr als 2500 Einwohner haben. Von der Einrichtung der städtischen Verfassung mit kollegialischem Magistrat.
  • Einrichtung der städtischen Verfassung ohne Magistrat.
  • Titel IX. Von der Verpflichtung zur Annahme von Stellen und von dem Ausscheiden aus denselben wegen Verlustes des Bürgerrechts.
  • Titel X. Von der Oberaufsicht über die Stadtverwaltung.
  • Titel XI. Ausführungs- und Uebergangsbestimmungen.
  • Zwölfter Titel. Ausführungs- und Uebergangs- und Schlußbestimmungen.
  • Landgemeinde-Ordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie, Schleswig-Holstein und für die Provinz Hessen-Nassau.
  • Anweisung I zur Ausführung der Landgemeinde-Ordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie, betr. die erstmalige Bildung der Gemeindeversammlungen und Gemeindevertretungen.
  • Anweisung II zur Ausführung der Landgemeinde-Ordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie, betr. die Gestaltung der Gemeinden und Gutsbezirke und die Bildung von Gemeindeverbänden.
  • Anweisung III zur Ausführung der Landgemeinde-Ordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie, betr. die Verfassung und Verwaltung der Landgemeinden.
  • Gemeinde-Ordnung für die Rheinprovinz.
  • Landgemeinde-Ordnung für die Provinz Westfalen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

Provinzen, Westfalen, Rheinland und Hessen-Nassau. 805 
bis zum Ablauf der Periode, für welche sie gewählt worden sind, und behalten, 
so weit sie eine besoldete Stelle bekleiden, ihre bisherigen Besoldungen und 
Pensionsansprüche. · » 
§. 91. Für die mit anderen Gemeinden im Bürgermeisterei-Verbande 
befindlichen Städte kommen die Vorschriften des §. 90 ebenfalls zur Anwendung, 
nachdem sie aus diesem Bürgermeisterei-Verbande ausgeschieden sein werden, 
vorbehaltlich der hierbei als nothwendig sich ergebenden, von dem Minister des 
unern zu treffenden näheren Anordnungen. -np·7• 
§. 92. Alle Gemeindebeamten sind in ihren Aemtern und Einkünften zu 
belassen und behalten ihre bisherigen Pensionsansprüche. 4 
§. 93. Wo die Einführung der Gemeinde-Ordnung vom 11. März 1850 
noch nicht beendigt ist und die Gemeinde-Ordnung vom 23. Juli 1845 noch in 
Wirksamkeit sich befindet, tritt an Stelle der letzteren die gegenwärtige Städte- 
Terdnung ebenfalls nach ihrer Verkündigung in Kraft. Es bleiben hierbei die 
bisherigen Gemeindebeamten und Mitglieder der Gemeinde-Vertretungen, ihrer 
Anstellung gemäß, bis zum Ablauf der Periode, für welche sie bestellt worden, 
in ihren Stellen. » 
Ist jedoch bei Einführung der Gemeinde-Ordnung vom 11. März 1850 
von dem in §. 29 verliehenen Wahlrecht schon Gebrauch gemacht, so bedürfen 
die Wahlen der Bürgermeister und der Beigeordneten der Bestätigung, insoweit 
diese seither noch nicht ertheilt ist. Wird ein Bürgermeister in Folge dessen 
nicht beibehalten, so hat er den in der Gemeinde-Ordnung vom 11. März 1850 
§. 157 bezeichneten Pensions-Anspruch. . 
§. 94. Die Verhältnisse der vormals unmittelbaren Deutschen Reichs- 
Stände und derjenigen Besitzer von Standesherrlichkeiten, welcher gleichartige 
Befugnisse besonders verliehen sind in Beziehung auf das Gemeindewesen bleiben 
gemäß der Verordnung vom 12. November 1855 (G. S. S. 688) besonderer 
Regulirung vorbehalten. 
(H. N.) Zwölfter Titel. Ausführungs-, Uebergangs= und Schlußbestimmungen. 
§. 93. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1898 in Kraft. 
Mit diesem Zeitpunkte treten in den im §. 1 Abs. 1 bezeichneten Städten 
alle entgegenstehenden Bestimmungen, auch die Bestimmungen im vierten Titel 
des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs= und Verwaltungsgerichts- 
behörden vom 1. August 1883 (G. S. S. 237), soweit sie nicht bereits auf 
Grund der Städte-Ordnung vom 8. Juni 1891 (G. S. S. 107) ihre Geltung 
verloren haben, außer Kraft. 
Rechte und Pflichten, welche auf besonderen Titeln des öffentlichen Rechts 
beruhen, bleiben insoweit in Kraft, als diese Titel von den bisherigen allge- 
meinen und besonderen gesetzlichen Vorschriften, Ordnungen, Gewohnheitsrechten 
und Observanzen abweichende Bestimmungen enthalten. Eine solche Abweichung 
wird nicht vermuthet. 
§. 94. Die bei Verkündigung dieses Gesetzes bestehenden, von ihm ab- 
weichenden Ortsstatuten, allgemeinen Gewohnheitsrechte und Observanzen bleiben, 
loweit das Gesetz ortsstatutarische Regelung zuläßt, unbeschadet der Bestimmung 
des 1 96 Abs. 4 des Kommunalabgaben-Gesetzes vom 14. Juli 1893 einstweilen, 
längstens auf drei Jahre, in Kraft. !4„„ 
§ 95. Soweit Lehranstalten mit Einschluß der Volksschulen die Eigen- 
schaft von Gemeinde-Anstalten beiwohnt, kommen in deren Ansehung die Be- 
stimmungen dieses Gesetzes nur unter den Einschränkungen zur Anwendung, 
welche sich aus den für diese Anstalten geltenden besonderen Rechtsnormen ergeben. 
Dies findet sinnentsprechende Anwendung auch bezüglich des Wegebaues und 
anderer Veranstaltungen der Gemeinden, über die besondere Gesetze erlassen sind. 
J. 96. In denjenigen Städten des Regierungsbezirks Wiesbaden in welchen 
die Städte-Ordnung vom 8. Juni 1891 gilt, bleiben die Mitglieder des Ma- 
gistrats und der Stadtverordneten-Versammlung bis zum Ablaufe ihrer Wahl- 
periode in Thätigkeit. Eine nach dem gegenwärtigen Gesetze in der Mitglieder- 
zahl dieser Körperschaften erforderliche Aenderung tritt allmählich bei Vornahme 
er regelmäßigen Ergänzungswahlen ein.
	        

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