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Allgemeine Staatslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Staatslehre

Monograph

Persistent identifier:
jellinek_allgem_staatslehre_1914
Title:
Allgemeine Staatslehre
Author:
Jellinek, Georg
Place of publication:
Berlin
Publisher:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Dritte Auflage
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erstes Buch - Einleitende Untersuchungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Viertes Kapitel - Die Beziehungen der Staatslehre zur Gesamtheit der Wissenschaften.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Das Verhältnis der Staatslehre zu den übrigen Geisteswissenschaften.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Die Beziehungen der Staatslehre zu den Sozialwissenschaften.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
b) Der Begriff der Gesellschaft.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Rousseau, Hegel.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Staatslehre
  • Title page
  • postscript
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Vorrede zur ersten Auflage.
  • Vorrede zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch - Einleitende Untersuchungen.
  • Erstes Kapitel - Die Aufgabe der Staatslehre.
  • Zweites Kapitel - Die Methodik der Staatslehre.
  • Drittes Kapitel - Die Geschichte der Staatslehre.
  • Viertes Kapitel - Die Beziehungen der Staatslehre zur Gesamtheit der Wissenschaften.
  • I. Universelle und isolierende Forschung.
  • II. Das Verhältnis der Staatslehre zu den Naturwissenschaften.
  • III. Das Verhältnis der Staatslehre zu den übrigen Geisteswissenschaften.
  • 1. Die Beziehungen der Staatslehre zur Psychologie und Anthropologie.
  • 2. Die Beziehungen der Staatslehre zu den Sozialwissenschaften.
  • a) Das Problem - Der Staat ausschließlich menschliche Institution, und zwar soziale Massenerscheinung.
  • b) Der Begriff der Gesellschaft.
  • Unklarheit des Gesellschaftsbegriffes. Skizze seiner Geschichte: Aristoteles, Naturrecht, Ferguson, Schlözer.
  • Rousseau, Hegel.
  • Die Französischen und deutschen Sozialisten.
  • Die deutsche Staatswissenschaft.
  • A. Comte und H. Spencer.
  • Wesen der sozialen Abhängigkeitsverhältnisse.
  • c) Die sozialwissenschaftlichen Spezialdisziplinen in ihrer Bedeutung für die Staatslehre.
  • Zweites Buch - Allgemeine Sozialehre des Staates.
  • fünftes Kapitel - Der Name des Staates. Griechische, römische, mittelalterliche Terminologie. Entstehung des Wortes „Staat". Seine Mehrdeutigkeit bis in die neueste Zeit. Andere Bezeichnungen.
  • Sechstes Kapitel - Das Wesen des Staates.
  • Siebentes Kapitel - Die Lehren von der Rechtfertigung des Staates.
  • Achtes Kapitel - Die Lehren vom Zweck des Staates.
  • Neuntes Kapitel - Entstehung und Untergang des Staates.
  • Zehntes Kapitel - Die geschichtlichen Haupttypen des Staates.
  • Elftes Kapitel - Staat und Recht.
  • Drittes Buch - Allgemeine Staatslehre.
  • Zwölftes Kapitel - Die Gliederung des öffentlichen Rechtes.
  • Dreizehntes Kapitel - Die rechtliche Stellung der Elemente des Staates.
  • Vierzehntes Kapitel - Die Eigenschaften der Staatsgewalt
  • Fünfzehntes Kapitel - Die Staatsverfassung.
  • Sechzehntes Kapitel - Die Staatsorgane.
  • Siebzehntes Kapitel - Repräsentation und repräsentative Organe.
  • Achtzehntes Kapitel - Die Funktionen des Staates.
  • Neunzehntes Kapitel - Die Gliederung des Staates.
  • Zwanzigstes Kapitel - Die Staatsformen.
  • Einundzwanzigstes Kapitel - Die Staatenverbindungen.
  • Zweiundzwanzigstes Kapitel - Die Garantien des öffentlichen Rechtes.
  • Verzeichnis der Abweichungen (Korrekturen).
  • Namen- und Sachregister.
  • A
  • B
  • C
  • D
  • E
  • F
  • G
  • H
  • I
  • J
  • K
  • L
  • M
  • N
  • O
  • P
  • Q
  • R
  • S
  • T
  • U
  • V
  • W
  • X
  • Z

Full text

88 Erstes Buch. Einleitende Untersuchungen. 
seiner Grundauffassung der bürgerlichen Gesellschaft anregten¹). 
Denn er bezeichnet sie als die zwischen Familie und Staat 
tretende Bildung, in der jeder sich Zweck ist, der aber nicht 
ohne Beziehung auf andere erreicht werden kann. Der besondere 
Zweck gibt sich durch die Beziehung auf andere die Form der 
Allgemeinheit und befriedigt sich, indem er zugleich das Wohl 
der anderen mitbefriedigt. So willkürlich auch die näheren Aus- 
führungen Hegels sind, so haben sie doch durch die scharfe 
dialektische Gegenüberstellung von Staat und Gesellschaft auf die 
Auffassung der deutschen Staatswissenschaft von der Gesellschaft 
mitbestimmend eingewirkt²). Die wesentlichste Anregung zu 
ihren Konstruktionen kam ihr aber direkt von den französischen 
Sozialisten. 
In der Zeit tiefgreifender Umwälzungen und aus diesen sich 
entwickelnder neuer Gärungen erlangt der Begriff der Gesell- 
schaft in Frankreich große praktische Bedeutung. In der Tages- 
presse sowohl als auch in der wissenschaftlichen Literatur wird 
von der société als einer vom Staate verschiedenen Bildung ge- 
sprochen, ohne daß zunächst der Versuch gemacht würde, sie 
theoretisch zu definieren. Erst Saint-Simon weist energisch 
den Gegensatz der staatlichen Organisation und der gesellschaft- 
lichen Verhältnisse auf und erklärt, daß die Gesellschaft die 
wirtschaftlichen Klassen seien, deren Entwicklung dahin gehe, 
die wichtigste unter ihnen, die industrielle, zur staatlich herrschen- 
den zu machen³). Noch schärfer hat der trotz aller Gegner- 
schaft wider den Sozialismus unter dem Einfluß der sozialistischen 
Gesellschaftslehre stehende Proudhon den Staat als das Unter- 
drückung übende gouvernement im (Gegensatz zur société be- 
  
1) Grundlinien der Philosophie des Rechts, Werke VIII 2. Aufl. 
S. 240 ff., vgl. auch die Auseinandersetzung mit Rousseau S. 306 ff. 
2) Namentlich durch L. v. Stein, der ganz im Banne Hegels stand, 
wenn er auch den Inhalt seiner Gesellschaftslehre von den französischen 
Sozialisten empfing. Aber auch K. Marx dürfte von dem Grundgedanken 
der Hegelschen Gesellschaftslehre nicht ganz unbeeinflußt geblieben sein. 
3) Vgl. namentl. Saint-Simon Catéchisme des industriels 1822—23. 
R. Schmidt, I S. 105, behauptet den Einfluß Hegels auf Saint-Sirmon, 
was unbegründet ist. Der von Schmidt als Zeuge herangezogene 
Ahrens, a. a. O. I S. 204 Anm. 2, spricht auch gar nicht von der Lehre 
Saint-Simons, sondern vom Saint-Simonismus, zwei, wie Ahrens im Text 
richtig hervorhebt, ganz verschiedene Doktrinen.
	        

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