Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Allgemeine Staatslehre

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Staatslehre

Monograph

Persistent identifier:
jellinek_allgem_staatslehre_1914
Title:
Allgemeine Staatslehre
Author:
Jellinek, Georg
Place of publication:
Berlin
Publisher:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Dritte Auflage
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch - Allgemeine Sozialehre des Staates.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Sechstes Kapitel - Das Wesen des Staates.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Entwicklung des Staatsbegriffes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Der soziale Staatsbegriff.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Einheit des Staates teleologisch-organisierte Einheit (Verbandseinheit). Definition des Staates.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Staatslehre
  • Title page
  • postscript
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Vorrede zur ersten Auflage.
  • Vorrede zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch - Einleitende Untersuchungen.
  • Erstes Kapitel - Die Aufgabe der Staatslehre.
  • Zweites Kapitel - Die Methodik der Staatslehre.
  • Drittes Kapitel - Die Geschichte der Staatslehre.
  • Viertes Kapitel - Die Beziehungen der Staatslehre zur Gesamtheit der Wissenschaften.
  • Zweites Buch - Allgemeine Sozialehre des Staates.
  • fünftes Kapitel - Der Name des Staates. Griechische, römische, mittelalterliche Terminologie. Entstehung des Wortes „Staat". Seine Mehrdeutigkeit bis in die neueste Zeit. Andere Bezeichnungen.
  • Sechstes Kapitel - Das Wesen des Staates.
  • I. Die Erkenntnisarten des Staates. Objektive und subjektive Betrachtungsweise. Historisch-politische und juristische Erkenntnisweise.
  • II. Die einzelnen Staatstheorien.
  • III. Entwicklung des Staatsbegriffes.
  • 1. Der soziale Staatsbegriff.
  • Sozialwissenschaften sämtlich Wissenschaften menschlicher Relationen und deren äußerer Wir-kungen. Der Staat ist Funktion menschlicher Ge-meinschaft, nicht natürliches Gebilde. Er besteht in Willensverhältnissen. Wissenschaftliche Forderung eines Einheitsprinzips. Räumliche, zeitliche, kausale, formale Einheiten.
  • Einheit des Staates teleologisch-organisierte Einheit (Verbandseinheit). Definition des Staates.
  • 2. Der juristische Staatsbegriff. Der Staat ist Rechtssubjekt, näher bestimmt Körperschaft.
  • Siebentes Kapitel - Die Lehren von der Rechtfertigung des Staates.
  • Achtes Kapitel - Die Lehren vom Zweck des Staates.
  • Neuntes Kapitel - Entstehung und Untergang des Staates.
  • Zehntes Kapitel - Die geschichtlichen Haupttypen des Staates.
  • Elftes Kapitel - Staat und Recht.
  • Drittes Buch - Allgemeine Staatslehre.
  • Zwölftes Kapitel - Die Gliederung des öffentlichen Rechtes.
  • Dreizehntes Kapitel - Die rechtliche Stellung der Elemente des Staates.
  • Vierzehntes Kapitel - Die Eigenschaften der Staatsgewalt
  • Fünfzehntes Kapitel - Die Staatsverfassung.
  • Sechzehntes Kapitel - Die Staatsorgane.
  • Siebzehntes Kapitel - Repräsentation und repräsentative Organe.
  • Achtzehntes Kapitel - Die Funktionen des Staates.
  • Neunzehntes Kapitel - Die Gliederung des Staates.
  • Zwanzigstes Kapitel - Die Staatsformen.
  • Einundzwanzigstes Kapitel - Die Staatenverbindungen.
  • Zweiundzwanzigstes Kapitel - Die Garantien des öffentlichen Rechtes.
  • Verzeichnis der Abweichungen (Korrekturen).
  • Namen- und Sachregister.
  • A
  • B
  • C
  • D
  • E
  • F
  • G
  • H
  • I
  • J
  • K
  • L
  • M
  • N
  • O
  • P
  • Q
  • R
  • S
  • T
  • U
  • V
  • W
  • X
  • Z

Full text

182 Zweites Buch. Allgemeine Soziallehre des Staates. 
besitzt, ob ihr in der objektiven Natur der Dinge etwas entspricht, 
ob die Einheiten, die wir denknotwendig durch Anwendung des 
Zweckbegriffes bilden, auch unabhängig von unserem Denken in 
irgendeiner Form existieren, wissen wir nicht und können wir 
mit den Hilfsmitteln wissenschaftlicher Forschung nicht fest- 
stellen¹). An diesem Punkte hat unser sicheres Wissen ein Ende 
und die metaphysische Spekulation ihren Anfang. Diese Grenze 
soll hier nicht überschritten werden. 
2. Der juristische Staatsbegriff. 
An diesen hier entwickelten Begriff vom Staate hat die 
juristische Erkenntnis des Staatsbegriffes sich anzuschließen. Ob 
  
1) E. Loening, a. a. O. S. 701 f., wendet sich ın längerer Polemik 
scheinbar gegen meine obigen Ausführungen, in Wahrheit aber gegen 
deren gerades Gegenteil. Wo hätte ich jemals den Satz auf- 
gestellt, daß unseren Abstraktionen außerhalb unseres Bewußtseins 
irgendeine Existenz zukommt? Vielmehr habe ich die Behauptung einer 
solchen Existenz stets in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise 
dem unkritischen Dogmatısmus überlassen. Einem solchen huldigt auch 
Loening, für den es eine sicher zu erschließende objektive Welt gibt, 
von der wir ohne weiteres durch Selbstbesinnung das trennen können, 
was nur psychologisch, ohne zwingende logische Notwendigkeit in uns 
durch zu bestimmten Zwecken geübte Abstraktion entsteht. Daher meint 
er auch, daß Rechtsbegriffe nur in uns, Rechtsverhältnisse aber real 
außer uns existieren. In seinen Ausführungen aber befolgt er genau die 
von ihm abgelehnte Methode. Die von mir aufgeworfene Frage nach der 
Art der Einheit des Staates beantwortet er (S. 702 f.) dahin, daß wir nur 
in unserer Vorstellung die Vielheit der Rechtsverhältnisse zu einer Einheit 
zusammenfassen, behandelt diese subjektive Einheit aber durchaus, wie 
wenn sie eine reale Substanz wäre. Er spricht von der Identität des 
Staates als einer von den einzelnen Rechtsverhältnissen unabhängigen 
objektiven Tatsache, er schreibt dem Staate Aufgaben zu, läßt den Staat 
in die Zukunft wirken, er untersucht die Funktionen des Staates, lauter 
Denkoperationen, die den Staat unter der Kategorie der Substanz be- 
trachten. Er bestätigt damit, daß nicht die unzähligen Willensverhältnisse, 
die für uns die letzten Elemente des Staates sind, zu denen wir vor- 
dringen können, sondern nur die Begriffe, die wir aus den Erscheinungen 
gemäß den Bedürfnissen unseres synthetischen Denkens bilden, einer 
gedeihlichen Erkenntnis dessen, was wir vom Staate wissen können und 
zu wissen verlangen, zugrunde gelegt werden müssen. Alle Versuche, 
jene letzten erkennbaren Elemente der sozialen und insbesondere der 
rechtlichen Vorgänge unmittelbar einer Erklärung der unendlich kom- 
plizierten Erscheinungen des Lebens zugrunde zu legen, können höchstens 
zu unfruchtbarer Scholastik führen. Ein schlagendes Beispiel hierfür beı 
Hold v. Ferneck I S. 267 ff.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the first letter of the word "tree"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.