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Allgemeine Staatslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Staatslehre

Monograph

Persistent identifier:
jellinek_allgem_staatslehre_1914
Title:
Allgemeine Staatslehre
Author:
Jellinek, Georg
Place of publication:
Berlin
Publisher:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Dritte Auflage
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch - Allgemeine Sozialehre des Staates.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Achtes Kapitel - Die Lehren vom Zweck des Staates.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Überblick über die einzelnen Zwecktheorien.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Die Lehre bei Aristoteles, den Römern, der neueren naturrechtlichen Literatur. Ihre Umwandlung mit dem Siege der historischen Schule. Lehre von der Zwecklosigkeit des Staates. L. v. Haller, Verwechslung von Zwecken und Funktionen. Einfluß des Idealtypus auf ältere Zweck-lehren. Lehren vom absoluten. Zweck. Ihr agitatorischer Kern. Die relativ-konkreten Staatszwecke. Einteilung der absoluten Theorien.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Die Lehren von den limitierenden Staatszwecken. Zweck des Staates: Sicherheit, Freiheit oder Recht. Verschiedene Auffassung der Freiheit. Lockes Begründung der liberalen Rechtstheorie. Rechtszweck bei Kant und seiner Schule. Neuerer Liberalismus. Zweck des Staates hier zu eng. Forderung des Gesetzes als Schranke: bei den Alten; Hobbes, Rousseau. Vereinigungstheorien.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Staatslehre
  • Title page
  • postscript
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Vorrede zur ersten Auflage.
  • Vorrede zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch - Einleitende Untersuchungen.
  • Erstes Kapitel - Die Aufgabe der Staatslehre.
  • Zweites Kapitel - Die Methodik der Staatslehre.
  • Drittes Kapitel - Die Geschichte der Staatslehre.
  • Viertes Kapitel - Die Beziehungen der Staatslehre zur Gesamtheit der Wissenschaften.
  • Zweites Buch - Allgemeine Sozialehre des Staates.
  • fünftes Kapitel - Der Name des Staates. Griechische, römische, mittelalterliche Terminologie. Entstehung des Wortes „Staat". Seine Mehrdeutigkeit bis in die neueste Zeit. Andere Bezeichnungen.
  • Sechstes Kapitel - Das Wesen des Staates.
  • Siebentes Kapitel - Die Lehren von der Rechtfertigung des Staates.
  • Achtes Kapitel - Die Lehren vom Zweck des Staates.
  • I. Das Problem.
  • II. Überblick über die einzelnen Zwecktheorien.
  • Die Lehre bei Aristoteles, den Römern, der neueren naturrechtlichen Literatur. Ihre Umwandlung mit dem Siege der historischen Schule. Lehre von der Zwecklosigkeit des Staates. L. v. Haller, Verwechslung von Zwecken und Funktionen. Einfluß des Idealtypus auf ältere Zweck-lehren. Lehren vom absoluten. Zweck. Ihr agitatorischer Kern. Die relativ-konkreten Staatszwecke. Einteilung der absoluten Theorien.
  • 1. Die Lehren von den expansiven Staatszwecken.
  • 2. Die Lehren von den limitierenden Staatszwecken. Zweck des Staates: Sicherheit, Freiheit oder Recht. Verschiedene Auffassung der Freiheit. Lockes Begründung der liberalen Rechtstheorie. Rechtszweck bei Kant und seiner Schule. Neuerer Liberalismus. Zweck des Staates hier zu eng. Forderung des Gesetzes als Schranke: bei den Alten; Hobbes, Rousseau. Vereinigungstheorien.
  • Die relativen Theorien.
  • III. Entwicklung der Theorie der relativen Staatszwecke.
  • Neuntes Kapitel - Entstehung und Untergang des Staates.
  • Zehntes Kapitel - Die geschichtlichen Haupttypen des Staates.
  • Elftes Kapitel - Staat und Recht.
  • Drittes Buch - Allgemeine Staatslehre.
  • Zwölftes Kapitel - Die Gliederung des öffentlichen Rechtes.
  • Dreizehntes Kapitel - Die rechtliche Stellung der Elemente des Staates.
  • Vierzehntes Kapitel - Die Eigenschaften der Staatsgewalt
  • Fünfzehntes Kapitel - Die Staatsverfassung.
  • Sechzehntes Kapitel - Die Staatsorgane.
  • Siebzehntes Kapitel - Repräsentation und repräsentative Organe.
  • Achtzehntes Kapitel - Die Funktionen des Staates.
  • Neunzehntes Kapitel - Die Gliederung des Staates.
  • Zwanzigstes Kapitel - Die Staatsformen.
  • Einundzwanzigstes Kapitel - Die Staatenverbindungen.
  • Zweiundzwanzigstes Kapitel - Die Garantien des öffentlichen Rechtes.
  • Verzeichnis der Abweichungen (Korrekturen).
  • Namen- und Sachregister.
  • A
  • B
  • C
  • D
  • E
  • F
  • G
  • H
  • I
  • J
  • K
  • L
  • M
  • N
  • O
  • P
  • Q
  • R
  • S
  • T
  • U
  • V
  • W
  • X
  • Z

Full text

Achtes Kapitel. Die Lehren vom Zweck des Staates. 249 
sequenzen von keinem ihrer Anhänger verfolgt wurde, ist prak- 
tisch gleichbedeutend mit der Forderung der Staatslosigkeit. 
Dies näher auszuführen, ist überflüssig, da nur oft Gesagtes 
wiederholt werden könnte. 
Wohl zu unterscheiden von diesen limitierenden Lehren sınd 
jene Theorien, welche der Staatsgewalt insofern Schranken setzen, 
als sie für die inhaltlich mannigfaltige Staatstätigkeit das Ge- 
setz als Bedingung und Schranke fordern. In der antiken 
Staatslehre entstanden, ist diese Lehre selbst bei Hobbes zu 
finden¹) und steht im Mittelpunkt der praktischen Forderungen 
Rousseaus, dessen Gemeinwille stets das allgemeine Gesetz 
zum Inhalt hat, in dessen ausschließlicher Herrschaft die Freiheit 
des Bürgers und die Rechtmäßigkeit der Staatsgewalt besteht. An 
diese Theorie hat die neuere deutsche Lehre vom Rechtsstaat 
angeknüpft. 
Neben den Lehren vom einfachen absoluten Staatszweck gibt 
es eine große Anzahl von Vereinigungsversuchen. Namentlich 
die beiden Zwecke des Wohles oder Nutzens und des Rechtes 
sind seit Cicero häufig zusammengestellt worden. Über das 
Verhältnis beider pflegt nähere Untersuchung zu mangeln, so 
daß in den Detailausführungen der eine oder andere Zweck als 
der überwiegende, den anderen zurückdrängende auftritt²). 
Die relativen Theorien, die den Staatszweck aus dem je- 
weiligen Bewußtseinsinhalt eines Volkes und einer Zeit nehmen, 
gehören der neuesten, von historischer Denkungsweise erfüllten 
Zeit an. Die wichtigsten dieser Lehren stimmen darin überein, 
daß alle Gemeinzwecke in den Bereich der Staatstätigkeit fallen³).  
  
1) De cive, XIII 15; Leviathan II chapt. XXI, namentlich p. 206: 
„In cases where the sovereign has prescribed no rule, there the subject 
hath the liberty to do, or forbear, according to his own discretion.“ 
2) Auch sie treten häufig in Verbindung mit den absoluten und den 
Theorien vom objektiven Zweck auf, was zur Verwirrung in der ganzen 
Lehre nicht wenig beigetragen hat. 
3) Stahl Philosophie des Rechts II² S. 150: Die Wirksamkeit des 
Staates umfaßt die Totalität des menschlichen Gemeinlebens.. Mohl 
Enzyklopädie S. 65 ff.: Aufgabe des Staates ist es, die jeweiligen erlaubten 
Lebenszwecke eines bestimmten und räumlich abgeschlossenen Volkes zu 
fördern, und zwar vom einzelnen bis zur Gesellschaft, soweit von den 
Betreffenden dieselben nicht mit eigenen Kräften befriedigt werden können 
und sie Gegenstand eines gemeinsamen Bedürfnisses sind. Waitz 
Politik S. 5: Der Staat ist die Institution zur Verwirklichung der sittlichen
	        

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