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Allgemeine Staatslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Staatslehre

Monograph

Persistent identifier:
jellinek_allgem_staatslehre_1914
Title:
Allgemeine Staatslehre
Author:
Jellinek, Georg
Place of publication:
Berlin
Publisher:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Dritte Auflage
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Drittes Buch - Allgemeine Staatslehre.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dreizehntes Kapitel - Die rechtliche Stellung der Elemente des Staates.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Das Staatsvolk
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Die modernen Lehren vom subjektiven öffentlichen Recht. Dessen Wesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Staatslehre
  • Title page
  • postscript
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Vorrede zur ersten Auflage.
  • Vorrede zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch - Einleitende Untersuchungen.
  • Erstes Kapitel - Die Aufgabe der Staatslehre.
  • Zweites Kapitel - Die Methodik der Staatslehre.
  • Drittes Kapitel - Die Geschichte der Staatslehre.
  • Viertes Kapitel - Die Beziehungen der Staatslehre zur Gesamtheit der Wissenschaften.
  • Zweites Buch - Allgemeine Sozialehre des Staates.
  • fünftes Kapitel - Der Name des Staates. Griechische, römische, mittelalterliche Terminologie. Entstehung des Wortes „Staat". Seine Mehrdeutigkeit bis in die neueste Zeit. Andere Bezeichnungen.
  • Sechstes Kapitel - Das Wesen des Staates.
  • Siebentes Kapitel - Die Lehren von der Rechtfertigung des Staates.
  • Achtes Kapitel - Die Lehren vom Zweck des Staates.
  • Neuntes Kapitel - Entstehung und Untergang des Staates.
  • Zehntes Kapitel - Die geschichtlichen Haupttypen des Staates.
  • Elftes Kapitel - Staat und Recht.
  • Drittes Buch - Allgemeine Staatslehre.
  • Zwölftes Kapitel - Die Gliederung des öffentlichen Rechtes.
  • Dreizehntes Kapitel - Die rechtliche Stellung der Elemente des Staates.
  • 1. Das Staatsgebiet.
  • 2. Das Staatsvolk
  • Volk in subjektiver und objektiver Qualität. Volk als Genossenschaft der Staatsmitglieder und als Summe der Untertanen.
  • Mitgliedschaft am Staate und subjektives öffentliches Recht. Entstehung der Vorstellung subjektiver öffentlicher Rechte aus dem mittelalterlichen Dualismus. Erste Anerkennung angeborener Menschenrechte im Gefolge der Reformation.
  • Stellung des Naturrechtes zu den Menschenrechten. Locke und Blackstone. Amerikanische Erklärungen der Rechte.
  • Französische Erklärung der Rechte von 1789 und ihre Wirkung.
  • Die modernen Lehren vom subjektiven öffentlichen Recht. Dessen Wesen.
  • Drei Kategorien öffentlich-rechtlicher Ansprüche. 1. Anspruch auf Freiheit vom Staate. 2. Ansprüche auf positive Staatsleistungen. 3. Ansprüehe auf Leistungen für den Staat. Natur des Wahlrechts.
  • Öffentliche Rechte der Verbände.
  • Individuen und Verbände als Objekt der Staatsgewalt. Einheit des Staatsvolkes, das nur im Staate denkbar.
  • 3. Die Staatsgewalt.
  • Vierzehntes Kapitel - Die Eigenschaften der Staatsgewalt
  • Fünfzehntes Kapitel - Die Staatsverfassung.
  • Sechzehntes Kapitel - Die Staatsorgane.
  • Siebzehntes Kapitel - Repräsentation und repräsentative Organe.
  • Achtzehntes Kapitel - Die Funktionen des Staates.
  • Neunzehntes Kapitel - Die Gliederung des Staates.
  • Zwanzigstes Kapitel - Die Staatsformen.
  • Einundzwanzigstes Kapitel - Die Staatenverbindungen.
  • Zweiundzwanzigstes Kapitel - Die Garantien des öffentlichen Rechtes.
  • Verzeichnis der Abweichungen (Korrekturen).
  • Namen- und Sachregister.
  • A
  • B
  • C
  • D
  • E
  • F
  • G
  • H
  • I
  • J
  • K
  • L
  • M
  • N
  • O
  • P
  • Q
  • R
  • S
  • T
  • U
  • V
  • W
  • X
  • Z

Full text

Dreizehntes Kapitel. Die rechtl. Stellung d. Elemente des Staates. 419 
Die Anerkennung des einzelnen als Person ist die Grund- 
lage aller Rechtsverhältnisse. Durch diese Anerkennung wird 
aber der einzelne Mitglied des Volkes in dessen subjektiver 
Qualität. Näher äußert sie sich darin, daß es eine rechtliche 
Zugehörigkeit zum Staate gibt, die ehedem Voraussetzung aller 
oder doch der meisten Ansprüche an den Staat war. Die An- 
erkennung als Person und als Staatsglied ist die Basis für alle 
öffentlich-rechtlichen Ansprüche, die sich demzufolge teilen in 
solche, die der Staat allen in seinen Bereich gelangenden Menschen 
gewährt, und solche, die er seinen ihn dauernd als Bürger zu- 
gehörenden vorbehält. 
Die Gesamtheit der Ansprüche kann in drei große Kategorien 
geteilt werden, denen verschiedene Positionen des Status der 
Persönlichkeit entsprechen. 
1. Der einzelne ist, weil er Person ist, nur begrenzter Ge- 
walt unterworfen. Die Unterordnung des Individuums unter den 
Staat reicht nur so weit, als das Recht es anordnet. Jeder 
staatliche Anspruch an den einzelnen muB rechtlich begründet 
sein. Was nach Abzug der rechtlichen Einschränkung für den 
einzelnen an Möglichkeit individueller Betätigung übrigbleibt, 
bildei seine Freiheitssphäre. Diese Freiheit ist aber nicht nur 
tatsächlicher Art, sondern vermöge der Begrenzung der Staats- 
gewalt und der Anerkennung der Persönlichkeit rechtlich aner- 
kannt. Der faktische Zustand der Freiheit, in dem der auf sich 
selbst bezogene Mensch sich befindet, wird durch die Anerken- 
nung einer bloß begrenzten Unterwerfung zu einem rechtlich 
anerkannten Zustand. 
Das Dasein besonders drückend empfundener Beschränkungen 
des Individuums hat geschichtlich die Forderung der Anerken- 
nung bestimmter Freiheitsrechte hervorgerufen. Religionszwang 
und Zensur haben die Vorstellung der Religions- und Preß- 
freiheit entstehen lassen, durch polizeiliche Eingriffe und Ver- 
bote sind Hausrecht, Briefgeheimnis, Vereins- und Versammlungs- 
recht usw. als Freiheitsrechte gefordert worden. Nähere Über- 
legung ergibt leicht, daß hier nicht einzelne Rechte vorliegen, 
unmittelbare Zurückführung auf Positionen der Persönlichkeit durch 
deren Bezeichnung als Status jedem Zweifel entzogen. Diesen Zweck 
verfolgt meine Einteilung der öffentlichen Rechte als Konsequenzen 
des negativen, positiven und aktiven Status, sowie die Aufstellung eines 
passiven Status der Persönlichkeit (System S. 81 ff.). 
27*
	        

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