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Allgemeine Staatslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Staatslehre

Monograph

Persistent identifier:
jellinek_allgem_staatslehre_1914
Title:
Allgemeine Staatslehre
Author:
Jellinek, Georg
Place of publication:
Berlin
Publisher:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Dritte Auflage
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Drittes Buch - Allgemeine Staatslehre.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Achtzehntes Kapitel - Die Funktionen des Staates.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Einteilung der Staatsfunktionen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Möglichkeit mannigfaltiger Einteilungen, von denen nur wenige wertvoll. Zerfällung der Staatstätigkeit in Verwaltungsgebiete keine wissenschaftliche Finteilung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Montesquieus Einfluß auf die deutsche Theorie. Materielle und formelle Funktionen. Materielle Funktionen: Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung. Außerordentliche Staatstätigkeiten. Verhältnis der Rechtsstaatstheorie von Mohl, Stahl und Gneist zur antiken. Formelle Funktionen: formelle Gesetzgebung, formelle Verwaltung, Justiz. Unmöglichkeit reinlicher Aufteilung in der Praxis
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Staatslehre
  • Title page
  • postscript
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Vorrede zur ersten Auflage.
  • Vorrede zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch - Einleitende Untersuchungen.
  • Erstes Kapitel - Die Aufgabe der Staatslehre.
  • Zweites Kapitel - Die Methodik der Staatslehre.
  • Drittes Kapitel - Die Geschichte der Staatslehre.
  • Viertes Kapitel - Die Beziehungen der Staatslehre zur Gesamtheit der Wissenschaften.
  • Zweites Buch - Allgemeine Sozialehre des Staates.
  • fünftes Kapitel - Der Name des Staates. Griechische, römische, mittelalterliche Terminologie. Entstehung des Wortes „Staat". Seine Mehrdeutigkeit bis in die neueste Zeit. Andere Bezeichnungen.
  • Sechstes Kapitel - Das Wesen des Staates.
  • Siebentes Kapitel - Die Lehren von der Rechtfertigung des Staates.
  • Achtes Kapitel - Die Lehren vom Zweck des Staates.
  • Neuntes Kapitel - Entstehung und Untergang des Staates.
  • Zehntes Kapitel - Die geschichtlichen Haupttypen des Staates.
  • Elftes Kapitel - Staat und Recht.
  • Drittes Buch - Allgemeine Staatslehre.
  • Zwölftes Kapitel - Die Gliederung des öffentlichen Rechtes.
  • Dreizehntes Kapitel - Die rechtliche Stellung der Elemente des Staates.
  • Vierzehntes Kapitel - Die Eigenschaften der Staatsgewalt
  • Fünfzehntes Kapitel - Die Staatsverfassung.
  • Sechzehntes Kapitel - Die Staatsorgane.
  • Siebzehntes Kapitel - Repräsentation und repräsentative Organe.
  • Achtzehntes Kapitel - Die Funktionen des Staates.
  • I. Geschichte der Funktionenlehre.
  • II. Einteilung der Staatsfunktionen.
  • Möglichkeit mannigfaltiger Einteilungen, von denen nur wenige wertvoll. Zerfällung der Staatstätigkeit in Verwaltungsgebiete keine wissenschaftliche Finteilung.
  • 1. Montesquieus Einfluß auf die deutsche Theorie. Materielle und formelle Funktionen. Materielle Funktionen: Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung. Außerordentliche Staatstätigkeiten. Verhältnis der Rechtsstaatstheorie von Mohl, Stahl und Gneist zur antiken. Formelle Funktionen: formelle Gesetzgebung, formelle Verwaltung, Justiz. Unmöglichkeit reinlicher Aufteilung in der Praxis
  • 2. Freie und gebundene Staatstätigkeit. Lockes Prärogative neben der Exekutive. Französische Theorie. Materielle Verwaltung aus Regierung und Vollziehung bestehend. Freie Tätigkeit des Richters. Zuständigkeiten der unmittelbaren Organe in Form von Machtbefugnissen definiert. Gebundene Tätigkeit in Rechts-setzung. Vollziehung, Rechtsprechung. Vollziehung des Staatswillens durch die ihm Unterworfenen
  • 3. Obrigkeitliche und soziale Tätigkeit. Gebiete sozialer Tätigkeit.
  • Neunzehntes Kapitel - Die Gliederung des Staates.
  • Zwanzigstes Kapitel - Die Staatsformen.
  • Einundzwanzigstes Kapitel - Die Staatenverbindungen.
  • Zweiundzwanzigstes Kapitel - Die Garantien des öffentlichen Rechtes.
  • Verzeichnis der Abweichungen (Korrekturen).
  • Namen- und Sachregister.
  • A
  • B
  • C
  • D
  • E
  • F
  • G
  • H
  • I
  • J
  • K
  • L
  • M
  • N
  • O
  • P
  • Q
  • R
  • S
  • T
  • U
  • V
  • W
  • X
  • Z

Full text

Achtzehntes Kapitel. Die Funktionen des Staates. 607 
tistischen Theorie, daß es sich um Rechte des Herrschers, nicht 
um Objekte staatlichen Tuns handle, hat sich die Anschauung 
von der ,‚materiellen Hoheitsrechten" bis in die Gegenwart er- 
halten, trotzdem die neuere Verwaltungsrechtswissenschaft sie mit 
Recht überwunden hat. Verwaltungszweige sind nicht selbständige 
Funktionen. Die Tätigkeit des Staates in Ausübung der Ge- 
werbepolizei, des Schulzwangs, des Finanzzwangs, des militärischen 
Dienstzwangs usw. ist wesenseins, ebenso die Voraussetzungen 
und Schranken seiner Tat auf diesen Gebieten. Sie bezeichnen 
daher die Objekte der Verwaltung, nicht die Verwaltung selbst¹). 
 1. Die erste echte Einteilung ist die im Gewande der Lehre 
von der Gewaltenteilung zum Bewußtsein gekommene. Wenn 
auch die Vorstellung einer Spaltung der Staatsgewalt selbst von 
der deutschen Wissenschaft verworfen wurde, so hat doch die 
neuere Staatsrechtslehre unter dem Einflusse der französischen 
Theorie die Dreiteilung der staatlichen Funktionen akzeptiert, 
die sich aber in wichtigen Punkten wesentlich anders darstellen, 
als Montesquieu und seine Nachfolger sie formuliert hatten. 
Vor allem verwirft die deutsche Theorie den Doktrinarismus, 
der, nicht einmal bei Montesquieu in dieser Schärfe aus- 
gebildet, die ausschließliche Zuteilung von Funktionen der einen 
Gattung an Organe verlangt, die streng von den mit der Aus- 
übung einer anderen Funktion betrauten zu scheiden sind. In 
erster Linie läßt sich die Stellung der deutschen Monarchen, die 
keineswegs bloß die Exekutivgewalt repräsentieren, durchaus nicht 
in die ältere französische Schablone pressen. Ferner aber ist 
es unmöglich, bei dem inneren Zusammenhang alles staatlichen 
Lebens eine durchgreifende Darstellung der Funktionen in den 
entsprechenden Organen vorzunehmen. 
1) Haenel, Studien II S. 180 ff. und Staatsr. I S. 127 ff., verwendet 
die alte Kategorie der materiellen Hoheitsrechte zur Bestimmung des 
Begriffes der Verwaltung. Verwaltung ist ihm die gesamte Staatstätigkeit 
in ihrer Richtung auf die staatlichen Aufgaben. Dieser jeder Begrenzung 
entbehrende Begriff gewährt aber keine ersprießliche Einsicht in das 
Wesen der Staatstätigkeit. Da auch die ganze Rechtspflege nach dieser 
Anschauung Teil der Verwaltung ist, so kommt Haenel unter anderem 
zu einem die Verwaltung des Privatrechts umfassenden Verwaltungs- 
gebiet, als dessen Teil die Privatrechtsgesetzgebung erscheint (Staatsr. I 
S. 171 ff.). Diese ganz eingehend entwickelte Lehre läßt sich in dem 
kurzen Satze zusammenfassen, daß bei der Lösung jeder Staatsaufgabe 
alle staatlichen Funktionen zusammenwirken müssen, was allerdings 
ebenso richtig als selbstverständlich ist.
	        

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