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Allgemeine Staatslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Staatslehre

Monograph

Persistent identifier:
jellinek_allgem_staatslehre_1914
Title:
Allgemeine Staatslehre
Author:
Jellinek, Georg
Place of publication:
Berlin
Publisher:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Dritte Auflage
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Drittes Buch - Allgemeine Staatslehre.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zwanzigstes Kapitel - Die Staatsformen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die Monarchie
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Das Wesen der Monarchie.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Staatslehre
  • Title page
  • postscript
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Vorrede zur ersten Auflage.
  • Vorrede zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch - Einleitende Untersuchungen.
  • Erstes Kapitel - Die Aufgabe der Staatslehre.
  • Zweites Kapitel - Die Methodik der Staatslehre.
  • Drittes Kapitel - Die Geschichte der Staatslehre.
  • Viertes Kapitel - Die Beziehungen der Staatslehre zur Gesamtheit der Wissenschaften.
  • Zweites Buch - Allgemeine Sozialehre des Staates.
  • fünftes Kapitel - Der Name des Staates. Griechische, römische, mittelalterliche Terminologie. Entstehung des Wortes „Staat". Seine Mehrdeutigkeit bis in die neueste Zeit. Andere Bezeichnungen.
  • Sechstes Kapitel - Das Wesen des Staates.
  • Siebentes Kapitel - Die Lehren von der Rechtfertigung des Staates.
  • Achtes Kapitel - Die Lehren vom Zweck des Staates.
  • Neuntes Kapitel - Entstehung und Untergang des Staates.
  • Zehntes Kapitel - Die geschichtlichen Haupttypen des Staates.
  • Elftes Kapitel - Staat und Recht.
  • Drittes Buch - Allgemeine Staatslehre.
  • Zwölftes Kapitel - Die Gliederung des öffentlichen Rechtes.
  • Dreizehntes Kapitel - Die rechtliche Stellung der Elemente des Staates.
  • Vierzehntes Kapitel - Die Eigenschaften der Staatsgewalt
  • Fünfzehntes Kapitel - Die Staatsverfassung.
  • Sechzehntes Kapitel - Die Staatsorgane.
  • Siebzehntes Kapitel - Repräsentation und repräsentative Organe.
  • Achtzehntes Kapitel - Die Funktionen des Staates.
  • Neunzehntes Kapitel - Die Gliederung des Staates.
  • Zwanzigstes Kapitel - Die Staatsformen.
  • I. Einteilung der Staatsformen. Alter des Problems. Möglichkeit zahlreicher Ein-teilungen. Geringer Wert der meisten Kategorien. Die Staatsgewalt als eigentümlichstes Staatselement. Konstante formale Willensverhältnisse. Die Art der Willensbildung als rechtliches Unterscheidungsprinzip. Physischer und juristischer Wille. Antike Staatslehre und Machia-velli. Monarchie. Republik.
  • II. Die Monarchie
  • 1. Das Wesen der Monarchie.
  • 2. Die Arten der Monarchie.
  • III. Die Republik.
  • Einundzwanzigstes Kapitel - Die Staatenverbindungen.
  • Zweiundzwanzigstes Kapitel - Die Garantien des öffentlichen Rechtes.
  • Verzeichnis der Abweichungen (Korrekturen).
  • Namen- und Sachregister.
  • A
  • B
  • C
  • D
  • E
  • F
  • G
  • H
  • I
  • J
  • K
  • L
  • M
  • N
  • O
  • P
  • Q
  • R
  • S
  • T
  • U
  • V
  • W
  • X
  • Z

Full text

Zwanzigstes Kapitel. Die Staatsformen. 669 
Wenn daher im folgenden die Hauptgattungen der Staats- 
formen in Arten eingeteilt werden, so soll nicht einem leeren, 
ins Detail eindringenden, erschöpfenden scholastischen Schema- 
tismus gefolgt, sondern die Arten hervorgehoben werden, die 
historisch durch den Gegensatz mit der Gegenwart lehrreich ge- 
worden sind oder in der Gegenwart selbst eine scharfe Ausprägung 
erfahren haben. Das praktische Bedürfnis des Verständnisses der 
nie ganz ohne Rest zu erfassenden Wirklichkeit, nicht das logische 
einer tadellosen Systematik, der es niemals vergönnt ist, in voller 
Reinheit in die Erscheinungswelt zu treten, soll uns dabei leiten. 
II. Die Monarchie. 
1. Das Wesen der Monarchie. 
Monarchie ist der von einem physischen Willen gelenkte 
Staat¹). Dieser Wille muß rechtlich der höchste, von keinem 
anderen Willen abgeleitete sein²). Die neuere Staatsrechtslehre 
pflegt es überdies als dem Monarchen wesentlich zu bezeichnen, 
daß ihm ein eigenes und zwar ursprüngliches, von niemand 
abgeleitetes Recht auf die Herrschaft zusteht. Wie bereits 
nachgewiesen, entspricht diese Vorstellung nicht der Auffassung 
des Staates als einer Einheit; sie entstammt dem dualistischen, 
das öffentliche Recht nur unvollkommen erfassenden Staats- 
begriff. Sie ist privatrechtlicher Natur, indem sie den Monarchen 
außerhalb des Staates und damit außerhalb des rechtlichen 
Zusammenhangs mit dem Staate stellt. Sie kann konsequent 
nur in einer theokratischen oder patrimonialen Staatsauffassung 
durchgeführt werden. Es gab daher Staaten, in denen eine 
  
1) Abweichender Ansicht Bernatzik, Republik und Monarchie; 
vgl. hierzu meine oben S. 473 zitierte Besprechung. Br. Schmidt, 
S. 117 ff., kommt zur Verwerfung des Gegensatzes von Monarchie und 
Republik, weil sich ihm bei der Betrachtung der Monarchie politische 
Gesichtspunkte einmengen. Vgl. auch die Bemerkungen von Rehm, 
Staatslehre S. 182 N. 3, der neuerdings die dem Staatshaupte zustehenden 
fürstlichen Ehren zum Begriffsmerkmal der Monarchie erhebt: Kleine 
Staatslehre S. 61 ff., im Gegensatz zu Staatslehre S. 183. Aber ein vier- 
jähriger Präsident wird auch bei königlichen Ehren nicht als Monarch 
angesehen werden, weder vom Volk noch von der Wissenschaft. 
2) Daß dies auch in den Monarchien der Fall sein kann, die das 
Prinzip der Nationalsouveränetät verfassungsmäßig ausgesprochen haben, 
vgl. oben S. 591 f.
	        

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