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Allgemeine Staatslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Staatslehre

Monograph

Persistent identifier:
jellinek_allgem_staatslehre_1914
Title:
Allgemeine Staatslehre
Author:
Jellinek, Georg
Place of publication:
Berlin
Publisher:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Dritte Auflage
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Drittes Buch - Allgemeine Staatslehre.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zwanzigstes Kapitel - Die Staatsformen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die Monarchie
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Die Arten der Monarchie.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Rechtliche Unterschiede als Einteilungsprinzip. Lebenslänglichkeit, Unverantwortlichkeit; Kontinuität der Monarchenstellung keine Einteilungsprinzipien.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
a) Wahlmonarchie und Erbmonarchie. Über Erblichkeit der Krone. Erbmonarchie durch Erbverbrüderung, Adoption, Ernennung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Staatslehre
  • Title page
  • postscript
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Vorrede zur ersten Auflage.
  • Vorrede zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch - Einleitende Untersuchungen.
  • Erstes Kapitel - Die Aufgabe der Staatslehre.
  • Zweites Kapitel - Die Methodik der Staatslehre.
  • Drittes Kapitel - Die Geschichte der Staatslehre.
  • Viertes Kapitel - Die Beziehungen der Staatslehre zur Gesamtheit der Wissenschaften.
  • Zweites Buch - Allgemeine Sozialehre des Staates.
  • fünftes Kapitel - Der Name des Staates. Griechische, römische, mittelalterliche Terminologie. Entstehung des Wortes „Staat". Seine Mehrdeutigkeit bis in die neueste Zeit. Andere Bezeichnungen.
  • Sechstes Kapitel - Das Wesen des Staates.
  • Siebentes Kapitel - Die Lehren von der Rechtfertigung des Staates.
  • Achtes Kapitel - Die Lehren vom Zweck des Staates.
  • Neuntes Kapitel - Entstehung und Untergang des Staates.
  • Zehntes Kapitel - Die geschichtlichen Haupttypen des Staates.
  • Elftes Kapitel - Staat und Recht.
  • I. Das Problem des Rechtes.
  • Das Recht als innermenschliche Erscheinung. Die Überzeugung von seiner Gültigkeit seine Basis.
  • Seine staatlichen und nichtstaatlichen Garantien. Rechtsnormen sind nicht Zwangs-, sondern garantierte Normen.
  • II. Die einzelnen Fragen.
  • Drittes Buch - Allgemeine Staatslehre.
  • Zwölftes Kapitel - Die Gliederung des öffentlichen Rechtes.
  • Dreizehntes Kapitel - Die rechtliche Stellung der Elemente des Staates.
  • Vierzehntes Kapitel - Die Eigenschaften der Staatsgewalt
  • Fünfzehntes Kapitel - Die Staatsverfassung.
  • Sechzehntes Kapitel - Die Staatsorgane.
  • Siebzehntes Kapitel - Repräsentation und repräsentative Organe.
  • Achtzehntes Kapitel - Die Funktionen des Staates.
  • Neunzehntes Kapitel - Die Gliederung des Staates.
  • Zwanzigstes Kapitel - Die Staatsformen.
  • Einundzwanzigstes Kapitel - Die Staatenverbindungen.
  • Zweiundzwanzigstes Kapitel - Die Garantien des öffentlichen Rechtes.
  • Verzeichnis der Abweichungen (Korrekturen).
  • Namen- und Sachregister.
  • A
  • B
  • C
  • D
  • E
  • F
  • G
  • H
  • I
  • J
  • K
  • L
  • M
  • N
  • O
  • P
  • Q
  • R
  • S
  • T
  • U
  • V
  • W
  • X
  • Z

Full text

Zwanzigstes Kapitel. Die Staatsformen. 691 
antwortliche Monarchen nicht als gleichberechtigte Gattung, son- 
dern als Abweichung vom Typus erscheinen¹). 
Endlich kann die Kontinuität der Monarchie keinen Ein- 
teillungsgrund für ihre Arten abgeben. In der Wahlmonarchie, 
bei Thronstreitigkeiten, beim Aussterben einer Dynastie oder 
dauernder Verhinderung des Thronfolgers, die Regierung zu über- 
nehmen, können Zwischenherrschaften eintreten, die selbst nicht 
wieder monarchischen Charakters sein müssen. Der Charakter 
solcher Zwischenherrschaft ist von Fall zu Fall zu beurteilen. 
Zwischenherrscher sind provisorische Staatshäupter, monarchi- 
scher Art, wenn ein physischer, republikanischer Art, wenn Wille 
eines Kollegiums die Herrschaft führt²). Ist das Interregnum 
verfassungsmäßig geordnet, demnach ein rechtlicher, kein bloß 
faktischer Zustand, dann haben die Zwischenherrscher nicht min- 
der ein Recht auf Organstellung wie der Monarch selbst. Solche 
Ausnahmen jedoch sind ebenfalls nicht geeignet, die Monarchie 
selbst in Unterarten zu teilen. 
Zwei rechtlich wichtige Gegensätze sind es, die in ersprieß- 
licher Weise als Einteilungsprinzip der Monarchie dienen können: 
die Art der Besetzung des Thrones und der Umfang der mon- 
archischen Befugnisse. Daraus ergeben sich die Typen der 
Wahl- und Erbmonarchie einerseits und der unbeschränkten und 
beschränkten Monarchie anderseits. 
a) Wahlmonarchie und Erbmonarchie. In der Wahl- 
monarchie wird der Thron von Fall zu Fall durch einen juristi- 
schen Kreationsakt besetzt, in der Erbmonarchie der Monarch aus 
einer bestimmten Familie, der Dynastie, gemäß einer verfassungs- 
mäßig bestimmten Ordnung, der Thronfolge- oder Sukzessions- 
ordnung, gewonnen. 
Die Wahlmonarchie bedarf besonderer Kreationsorgane, deren 
Funktion aber derart auf den Wahlakt beschränkt bleibt, daß diese 
ihre Organtätigkeit mit dem Wahlakt konsumiert ist und ihnen 
fortan nur eine gegenüber dem Monarchen als höchstem Organe 
untergeordnete Stellung zukommt. Irgendeine Repräsentation der 
  
1) Wie die cäsaristische Herrschaft Napoleons IIl., vgl. oben S. 525. 
2) Triepel, Interregnum S. 69, kommt auf Grund einer unhalt- 
baren Lehre vom Träger der Staatsgewalt zu dem Resultat, daß 
während eines Interregnums der Staat eine besondere, weder als 
Monarchie noch als Aristokratie noch als Demokratie zu bezeichnende 
Staatsform besitze, ein Resultat, das allein schon die Unrichtigkeit der 
ihr zugrunde liegenden Konstruktion dartut. 
44*
	        

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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879.
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