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Allgemeine Staatslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Staatslehre

Monograph

Persistent identifier:
jellinek_allgem_staatslehre_1914
Title:
Allgemeine Staatslehre
Author:
Jellinek, Georg
Place of publication:
Berlin
Publisher:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Dritte Auflage
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Drittes Buch - Allgemeine Staatslehre.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zwanzigstes Kapitel - Die Staatsformen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Die Republik.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Die Arten der Republik.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Nach der Art der unmittelbaren Organe.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
b) Oligokratische Republiken.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Staatslehre
  • Title page
  • postscript
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Vorrede zur ersten Auflage.
  • Vorrede zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch - Einleitende Untersuchungen.
  • Erstes Kapitel - Die Aufgabe der Staatslehre.
  • Zweites Kapitel - Die Methodik der Staatslehre.
  • Drittes Kapitel - Die Geschichte der Staatslehre.
  • Viertes Kapitel - Die Beziehungen der Staatslehre zur Gesamtheit der Wissenschaften.
  • Zweites Buch - Allgemeine Sozialehre des Staates.
  • fünftes Kapitel - Der Name des Staates. Griechische, römische, mittelalterliche Terminologie. Entstehung des Wortes „Staat". Seine Mehrdeutigkeit bis in die neueste Zeit. Andere Bezeichnungen.
  • Sechstes Kapitel - Das Wesen des Staates.
  • Siebentes Kapitel - Die Lehren von der Rechtfertigung des Staates.
  • Achtes Kapitel - Die Lehren vom Zweck des Staates.
  • Neuntes Kapitel - Entstehung und Untergang des Staates.
  • Zehntes Kapitel - Die geschichtlichen Haupttypen des Staates.
  • Elftes Kapitel - Staat und Recht.
  • Drittes Buch - Allgemeine Staatslehre.
  • Zwölftes Kapitel - Die Gliederung des öffentlichen Rechtes.
  • Dreizehntes Kapitel - Die rechtliche Stellung der Elemente des Staates.
  • Vierzehntes Kapitel - Die Eigenschaften der Staatsgewalt
  • Fünfzehntes Kapitel - Die Staatsverfassung.
  • Sechzehntes Kapitel - Die Staatsorgane.
  • Siebzehntes Kapitel - Repräsentation und repräsentative Organe.
  • Achtzehntes Kapitel - Die Funktionen des Staates.
  • Neunzehntes Kapitel - Die Gliederung des Staates.
  • Zwanzigstes Kapitel - Die Staatsformen.
  • I. Einteilung der Staatsformen. Alter des Problems. Möglichkeit zahlreicher Ein-teilungen. Geringer Wert der meisten Kategorien. Die Staatsgewalt als eigentümlichstes Staatselement. Konstante formale Willensverhältnisse. Die Art der Willensbildung als rechtliches Unterscheidungsprinzip. Physischer und juristischer Wille. Antike Staatslehre und Machia-velli. Monarchie. Republik.
  • II. Die Monarchie
  • III. Die Republik.
  • 1. Das Wesen der Republik. Entstehung der Republik aus dem bewußten Gegensatz zur Monarchie. Republik als Nicht-monarchie. Juristisch nur quantitative Unterschiede zwischen den verschiedenen Arten der Republik. Mannigfaltigkeit der Erscheinungsformen der Republik. Das Deutsche Reich. Übergänge zwischen Monarchie und Republik. Theokratischer und patrimonialer Typus der Republik.
  • 2. Die Arten der Republik.
  • 1. Nach der Zahl der unmittelbaren Organe. Republiken mit einem einzigen unmittelbaren primären Organ und mit einer Mehrheit solcher.
  • 2. Nach der Art der unmittelbaren Organe.
  • a) Republiken mit korporativem Herrscher.
  • b) Oligokratische Republiken.
  • c) Klassenherrschaften oder aristokratische Republiken. Deren Abhängigkeit von der sozialen Schichtung des Volkes. Ubergänge zur demokratischen Republik.
  • d) Die demokratische Republik
  • A. Die antike Demokratie.
  • B. Die moderne Demokratie.
  • Einundzwanzigstes Kapitel - Die Staatenverbindungen.
  • Zweiundzwanzigstes Kapitel - Die Garantien des öffentlichen Rechtes.
  • Verzeichnis der Abweichungen (Korrekturen).
  • Namen- und Sachregister.
  • A
  • B
  • C
  • D
  • E
  • F
  • G
  • H
  • I
  • J
  • K
  • L
  • M
  • N
  • O
  • P
  • Q
  • R
  • S
  • T
  • U
  • V
  • W
  • X
  • Z

Full text

716 Drittes Buch. Allgemeine Staatsrechtslehre. 
willen erzeugt. Dieser Art sind Dyarchien (Rom zur Zeit des 
Prinzipates) oder Gesamtherrschaft von Bundesregierungen, wie 
im Deutschen Reiche. Als besondere Unterart müssen sie hervor- 
gehoben werden, weil sie politisch dem Typus der Monarchie 
ebenfalls sehr nahe stehen. Von der vorigen Klasse unterscheiden 
sie sich aber wesentlich durch die ausgeprägte Organstellung der 
Herrschenden. 
c) Klassenherrschaften oder aristokratische 
Republiken. Eine Fülle von Staatsbildungen fällt unter diesen 
Begriff. Herrschaft eines Berufes: Priester- oder Kriegerherrschaft, 
Herrschaft eines siegenden Stammes, eines Geburtsstandes, des 
Grundbesitzes oder einer anderen Klasse der Vermögenden oder 
auch eine Mischung verschiedener derartiger bevorrechteter 
Elemente erzeugt diese Unterart der Republik. Juristisch gefaßt 
besteht diese Herrschaft darin, daß die herrschenden Personen 
aus einem Volksteile gewonnen werden, der kraft besonderer 
Vorzüge aus der Volksgesamtheit rechtlich hervorgehoben ist, 
dessen Mitgliedern auch sonst noch Vorrechte zustehen. Die 
Klassenherrschaften ruhen daher auf der privilegierten politischen 
Stellung eines Teiles des Volkes gegenüber dem Reste. 
Keine Staatsform hängt inniger mit der ganzen sozialen 
Schichtung des Volkes zusammen als diese. Während die Mon- 
archie den gewaltigsten Wandel der sozialen Verhältnisse über- 
dauert hat und sogar bei völliger Demokratisierung der Gesell- 
schaft noch die absolute Monarchie in Form des Cäsarismus 
möglich ist, während anderseits Demokratien selbst beim Aus- 
schluß eines großen Teiles von Staatsmitgliedern von der Teil- 
nahme an der Herrschaft entstehen konnten, beruht die Aristokratie 
in allen ihren Formen auf dem Dasein eines in seiner Eigenart 
vom Staate unabhängigen überragenden sozialen Elementes, das 
über die anderen auch politisch den Sieg davonträgt. Daher hängt 
die nähere Ausbildung dieser Staatsart ganz von den konkreten 
sozialen Verhältnissen ab, so daß sich wenig gemeinsame Charakter- 
züge für alle Klassenherrschaften konstatieren lassen, irgendwelche 
Anschaulichkeit ihrer zahlreichen Exemplare nur durch genaue 
Analyse einer jeden einzelnen Bildung gewonnen werden kann. 
Auch darin liegt ein bedeutsamer Unterschied der Klassenherr- 
schaft von der Monarchie und der demokratischen Republik. 
Doch lassen sich immerhin innerhalb des Rahmens dieses 
Typus zwei Unterarten unterscheiden. In der einen ist die herr-
	        

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