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Allgemeine Staatslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Staatslehre

Monograph

Persistent identifier:
jellinek_allgem_staatslehre_1914
Title:
Allgemeine Staatslehre
Author:
Jellinek, Georg
Place of publication:
Berlin
Publisher:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Dritte Auflage
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Drittes Buch - Allgemeine Staatslehre.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Einundzwanzigstes Kapitel - Die Staatenverbindungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die Arten der Staatenverbindungen (im engeren Sinne).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Staatenverbindungen im Rechtssinne.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
4. Der Staatenbund.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Unzulässigkeit des Heranziehen antiker und mittelalterlicher Staatenbünde zur Gewinnung des Typus. Calhouns Lehre. Feststehendes Merkmal: Souveränetät der Bundesglieder. Der Staatenbund als höchst unbefriedigende Form dauernder Organisation
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Staatslehre
  • Title page
  • postscript
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Vorrede zur ersten Auflage.
  • Vorrede zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch - Einleitende Untersuchungen.
  • Erstes Kapitel - Die Aufgabe der Staatslehre.
  • Zweites Kapitel - Die Methodik der Staatslehre.
  • Drittes Kapitel - Die Geschichte der Staatslehre.
  • Viertes Kapitel - Die Beziehungen der Staatslehre zur Gesamtheit der Wissenschaften.
  • Zweites Buch - Allgemeine Sozialehre des Staates.
  • fünftes Kapitel - Der Name des Staates. Griechische, römische, mittelalterliche Terminologie. Entstehung des Wortes „Staat". Seine Mehrdeutigkeit bis in die neueste Zeit. Andere Bezeichnungen.
  • Sechstes Kapitel - Das Wesen des Staates.
  • Siebentes Kapitel - Die Lehren von der Rechtfertigung des Staates.
  • Achtes Kapitel - Die Lehren vom Zweck des Staates.
  • Neuntes Kapitel - Entstehung und Untergang des Staates.
  • Zehntes Kapitel - Die geschichtlichen Haupttypen des Staates.
  • Elftes Kapitel - Staat und Recht.
  • Drittes Buch - Allgemeine Staatslehre.
  • Zwölftes Kapitel - Die Gliederung des öffentlichen Rechtes.
  • Dreizehntes Kapitel - Die rechtliche Stellung der Elemente des Staates.
  • Vierzehntes Kapitel - Die Eigenschaften der Staatsgewalt
  • Fünfzehntes Kapitel - Die Staatsverfassung.
  • Sechzehntes Kapitel - Die Staatsorgane.
  • Siebzehntes Kapitel - Repräsentation und repräsentative Organe.
  • Achtzehntes Kapitel - Die Funktionen des Staates.
  • Neunzehntes Kapitel - Die Gliederung des Staates.
  • Zwanzigstes Kapitel - Die Staatsformen.
  • Einundzwanzigstes Kapitel - Die Staatenverbindungen.
  • I. Einleitende Erörterungen.
  • II. Die Arten der Staatenverbindungen (im engeren Sinne).
  • A. Scheinbare Staatenverbindungen.
  • B. Staatenverbindungen im Rechtssinne.
  • 1. Völkerrechtlich begründete Abhängigkeitsverhältnisse. Protektorate und andere Verbindungsformen. Sie sind nicht organisiert.
  • 2. Der Oberstaat mit Unterstaaten (Staatenstaat) Er ist eine staatsrechtliche Staatenverbindung. Sein Typus ist uralt. Kein notwendiger Zusammenhang zwischen dem politischen Leben des Ober- und Unterstaats. Der Staatenstaat gehört überwiegend zu den nichtorganisierten Verbindungen. Mannigfaltige historische Ursachen seiner Ent-stehung. Er gehört für das Abendland der Vergangenheit an.
  • 3. Die monarchischen Unionen: Personal- und Realunion.
  • 4. Der Staatenbund.
  • Durch die Merkmale der Dauer und Allseitigkeit und durch seine ständigen Organe erhebt er sich über Defensivallianzen. Die Vereinsgewalt ist keine Staatsgewalt, kann kein Imperium, nur völkerrechtlichen Zwang ausüben. Staatenbund als völkerrechtliche Gemeinschaft zur gesamten Hand. Die Bundesgewalt wird nur über die Staaten geübt.
  • Unzulässigkeit des Heranziehen antiker und mittelalterlicher Staatenbünde zur Gewinnung des Typus. Calhouns Lehre. Feststehendes Merkmal: Souveränetät der Bundesglieder. Der Staatenbund als höchst unbefriedigende Form dauernder Organisation
  • 5. Der Bundesstaat.
  • Zweiundzwanzigstes Kapitel - Die Garantien des öffentlichen Rechtes.
  • Verzeichnis der Abweichungen (Korrekturen).
  • Namen- und Sachregister.
  • A
  • B
  • C
  • D
  • E
  • F
  • G
  • H
  • I
  • J
  • K
  • L
  • M
  • N
  • O
  • P
  • Q
  • R
  • S
  • T
  • U
  • V
  • W
  • X
  • Z

Full text

Einundzwanzigstes Kapitel. Die Staatenverbindungen. 769 
zur Bildung von Staatenbünden gewesen. Keiner von ihnen hat 
sich aber bei längerer Dauer bewährt und zu erhalten vermocht, 
wenigstens seit Ausbildung der modernen Staatensysteme, inner- 
halb deren erst, im Gegensatz zu den unklaren mittelalterlichen 
Verhältnissen, der Staatenbund als ausgeprägte Verbindungsform 
entstehen konnte. Entweder ist der Einheitsstaat — in den 
Niederlanden — oder der Bundesstaat an ihre Stelle getreten. 
Die Versuche, welche ım 19. Jahrhundert in Zentralamerika mit 
der Schaffung von Staatenbünden gemacht wurden, haben zu 
keinem bleibenden Resultate geführt. Sie sind entweder aus- 
einandergefallen oder nicht zustandegekommen. Auch sie be- 
stätigen den Satz, daß sich ein Staatenbund auf die Dauer nicht 
zu erhalten imstande ist. Er zählt daher bereits heute zu den 
ausgestorbenen Arten der Staatenverbindungen. Hat doch unseren 
Erörterungen zufolge selbst die beständigere Form der Realunion, 
die wir als Spezialfall des Staatenbundes kennen gelernt haben, 
keine Aussicht, künftig in neuen Exemplaren dargestellt zu 
werden. 
5. Der Bundesstaat. Der Bundesstaat ist ein aus einer 
Mehrheit von Staaten gebildeter souveräner Staat, dessen Staats- 
gewalt aus seinen zu staatlicher Einheit verbundenen Gliedstaaten 
hervorgeht¹). Er ist eine staatsrechtliche Staatenverbindung, die 
eine Herrschaft über die verbundenen Staaten aufrichtet, deren 
Teilnehmer jedoch stets die Staaten selbst sind, so daß sie zu- 
gleich in ihrer Gesamtheit herrschen oder doch mitherrschen, 
als einzelne hingegen auf bestimmten Gebieten untertan sind. 
Die Möglichkeit des Bundesstaates hängt innig mit der Lehre 
zusammen, die Souveränetät für kein wesentliches Merkmal des 
Staates erklärt und demnach souveräne und nichtsouveräne 
Staaten unterscheidet²). Andernfalls ist das, was man Bundes- 
  
1) Laband, I S. 60, bezeichnet als Bundesstaat den Staat, in 
welchem die Staatsgewalt der Gesamtheit der Mitgliedsstaaten zusteht. 
Dann aber wären die Vereinigten Staaten von Amerika kein Bundesstaat, 
weil das einheitliche Volk als den Staaten gleichartiges Organ der 
Bundesstaatsgewalt erscheint. Allerdings schränkt Laband seinen Satz 
selbst ein, indem er weiter nur von Beteiligung der Staaten an der 
Herstellung des Gesamtwillens spricht. Dieser vorsichtigeren Formu- 
lierung hat sich Rehm, Staatslehre S. 86, angeschlossen, indem er den 
Gliedstaaten bloß einen Anteil an der Bundesstaatsgewalt zuspricht. 
2) Die Scheidung von souveränen und nichtsouveränen Staaten ist 
für die Lehre von den modernen Bundesverhältnissen zuerst von 
G. Jellinek, Allg. Staatslehre. 3. Aufl. 49
	        

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