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Allgemeine Staatslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Staatslehre

Monograph

Persistent identifier:
jellinek_allgem_staatslehre_1914
Title:
Allgemeine Staatslehre
Author:
Jellinek, Georg
Place of publication:
Berlin
Publisher:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Dritte Auflage
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Drittes Buch - Allgemeine Staatslehre.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiundzwanzigstes Kapitel - Die Garantien des öffentlichen Rechtes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Rechtliche Garantien.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Individuelle Verantwortlichkeit der Träger staatlicher Organstellung gegenüber dem Staate.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Staatslehre
  • Title page
  • postscript
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Vorrede zur ersten Auflage.
  • Vorrede zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch - Einleitende Untersuchungen.
  • Erstes Kapitel - Die Aufgabe der Staatslehre.
  • Zweites Kapitel - Die Methodik der Staatslehre.
  • Drittes Kapitel - Die Geschichte der Staatslehre.
  • Viertes Kapitel - Die Beziehungen der Staatslehre zur Gesamtheit der Wissenschaften.
  • Zweites Buch - Allgemeine Sozialehre des Staates.
  • fünftes Kapitel - Der Name des Staates. Griechische, römische, mittelalterliche Terminologie. Entstehung des Wortes „Staat". Seine Mehrdeutigkeit bis in die neueste Zeit. Andere Bezeichnungen.
  • Sechstes Kapitel - Das Wesen des Staates.
  • Siebentes Kapitel - Die Lehren von der Rechtfertigung des Staates.
  • Achtes Kapitel - Die Lehren vom Zweck des Staates.
  • Neuntes Kapitel - Entstehung und Untergang des Staates.
  • Zehntes Kapitel - Die geschichtlichen Haupttypen des Staates.
  • Elftes Kapitel - Staat und Recht.
  • Drittes Buch - Allgemeine Staatslehre.
  • Zwölftes Kapitel - Die Gliederung des öffentlichen Rechtes.
  • Dreizehntes Kapitel - Die rechtliche Stellung der Elemente des Staates.
  • Vierzehntes Kapitel - Die Eigenschaften der Staatsgewalt
  • Fünfzehntes Kapitel - Die Staatsverfassung.
  • Sechzehntes Kapitel - Die Staatsorgane.
  • Siebzehntes Kapitel - Repräsentation und repräsentative Organe.
  • Achtzehntes Kapitel - Die Funktionen des Staates.
  • Neunzehntes Kapitel - Die Gliederung des Staates.
  • Zwanzigstes Kapitel - Die Staatsformen.
  • Einundzwanzigstes Kapitel - Die Staatenverbindungen.
  • Zweiundzwanzigstes Kapitel - Die Garantien des öffentlichen Rechtes.
  • I. Soziale Garantien.
  • II. Politische Garantien.
  • III. Rechtliche Garantien.
  • 1. Administrative. finanzielle und parlamentarische Kontrollen
  • 2. Individuelle Verantwortlichkeit der Träger staatlicher Organstellung gegenüber dem Staate.
  • 3. Rechtsprechung als staatliche Funktion zum Schutze des gesamten Rechtes.
  • 4. Rechtsmittel der Gewaltunterworfenen zur Verfolgung ihrer individuellen Rechte. Schluß.
  • Verzeichnis der Abweichungen (Korrekturen).
  • Namen- und Sachregister.
  • A
  • B
  • C
  • D
  • E
  • F
  • G
  • H
  • I
  • J
  • K
  • L
  • M
  • N
  • O
  • P
  • Q
  • R
  • S
  • T
  • U
  • V
  • W
  • X
  • Z

Full text

Zweiundzwanzigstes Kapitel. Die Garantien des öffentlichen Rechtes. 793 
persönlich nicht zur Verantwortung gezogen werden kann. Auch 
die Kammern, aber nur in ihrer Tätigkeit als kollegiale Staats- 
organe, sind von jeder Verantwortlichkeit frei. Für seine beruf- 
liche Tätigkeit aber ist das Kammermitglied einer, wenn auch 
nur sehr beschränkten, niemals seine Abstimmung ergreifenden 
Verantwortlichkeit gegenüber der Kammer selbst unterworfen. 
Hingegen ist der Beamte dem Staate für rechtmäßige Amts- 
führung zivil-, straf- und disziplinarrechtlich verantwortlich. Diese 
Verantwortlichkeit wird in der Regel geübt durch Gerichte und 
Disziplinarbehörden. Eine Ausnahme macht die Verantwortlich- 
keit der höchsten Beamten in vielen Staaten. Für sie besteht 
ein besonderer Staatsgerichtshof, und die Klägerrolle fällt dem 
Parlamente zu. Historisch hat sich diese Institution in der Form, 
wie sie heute gedacht ist, zuerst in England entwickelt, wenn 
auch andere ständische Staaten analoge Einrichtungen besaßen. 
Dort wurden, wie auch anderswo, hohe Beamte vor den höchsten 
Gerichtshof des Reiches, nämlich das Oberhaus, gestellt; eigenartig 
jedoch war die Anklage durch die Gemeinen. Aus diesem Im- 
peachment wurde später ein Privileg der ihm unterworfenen 
hohen Beamten, so daß sie nur mittelst dieses verfolgt werden 
konnten. Diese Institution wurde zunächst in Amerika rezipiert, 
aber mit bedeutenden Modifikationen. Dort ist der Senat Richter, 
die Repräsentanten Kläger. Jedoch nur Amtsentsetzung und 
Verlust politischer Rechte kann durch Urteil verhängt werden; 
allfällig verwirkte Kriminalstrafe muß vom ordentlichen Richter 
ausgesprochen werden. Das englische und amerikanische System 
des Impeachment liegt den modernen kontinentalen Ministerverant- 
wortlichkeitsgesetzen zugrunde, die im einzelnen große Mannig- 
faltigkeit aufweisen. Diese Ministerverantwortlichkeit kann sowohl 
rechtliches als politisches Gepräge tragen. Ihr praktischer Wert 
ist am geringsten in dem parlamentarisch regierten Staate, wo 
Kabinette durch Mißtrauensvoten leicht entfernt werden können. 
Auch sonst hat sie mehr prinzipielle als praktische Bedeutung. 
Eingehend kann von ihr an dieser Stelle nicht gehandelt werden. 
3. Rechtsprechung ist eine staatliche Funktion zum 
Schutze des gesamten Rechtes. Hier kommt nicht sowohl die 
formelle als die materielle Rechtsprechung in Frage. Sie kann 
daher auch geübt werden von Behörden, die abweichend von 
der herkömmlichen Ordnung der ordentlichen Gerichte organi- 
siert sind. Wesentlich ist Unabhängigkeit der Rechtsprechung
	        

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