Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Deutsches Kolonialblatt. I. Jahrgang, 1890. (1)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. I. Jahrgang, 1890. (1)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1890
Title:
Deutsches Kolonialblatt. I. Jahrgang, 1890.
Volume count:
1
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 3.
Volume count:
3
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Verkehrs-Nachrichten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Schiffs- und Postalische Nachrichten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. I. Jahrgang, 1890. (1)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Amtlicher Theil.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • I. Personal-Nachrichten.
  • II. Verkehrs-Nachrichten.
  • Postdampfschiffverbindungen nach den deutschen Schutzgebieten.
  • Schiffs- und Postalische Nachrichten.
  • III. Kleine Mittheilungen.
  • IV. Litterar. Besprechungen.
  • V. Litteratur-Verzeichniß.
  • Anzeigen.
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)

Full text

Das Speditions-Geschäft Matthias Rohde 
& Jörgens in Bremen theilt mit, daß Güter 
für die Ablösungs-Kommandos S. M. Schiffe 
„Carola“" und „Schwalbe“ (DOstafrikanische 
Station), an die genannte Firma nach Station 
Bremen „Weserbahnhof“ adressirt, bis zum 
22. Mai in Bremen eintreffen müssen. 
Ende Mai wird ein neuer Schooner der 
Jaluit-Gesellschaft von San Francisco nach 
den Marschall-Inseln versegeln. Briefe sind 
mit der Bezeichnung „Jaluit, Marshall Islands, 
vin San Francisco bis zum 10. Mai spätestens 15 was » 
IUMYHMWVD spätestens erwarten würde, und die Sklaven, welche sich 
von Berlin abzusenden. 
Vom 1. Juli d. J. ab wird der Geschäfts- 
treis der Kaiserlichen Postagenturen in den 
Schutzgebieten von Kamerun, Togo und der 
Postanweisungen, derjenige der Kaiserlichen 
Postagentur in Kamerun außerdem auch durch 
Zulassung von Sendungen mit Werthangabe 
erweitert werden. 
In Stephansort (deutsches Neu-Guinea- 
Schutzgebiet) ist eine Kaiserliche Postagentur 
eingerichtet worden. Dieselbe vermittelt unter 
den Bedingungen des Weltpostvereins den Aus- 
tausch von Briessendungen jeder Art und von 
Postpacketen bis zum Gewicht von 5 kg bei 
der Hetung, über Niederland (Emmerich) und 
don 3 k ei der Lei über Itali Frank- 
fon 2 R er Leitung über Italien (Frank 
Auf den Verkehr mit Stephansort lommen 
dieselben Taxen und Versendungsbedingungen 
in Anwendung, welche für den Verkehr mit 
den übrigen Postagenturen im deutschen Neu:- 
Guinen-Schutzgebiete festgesetzt worden sind. 
In Deutschland werden erhoben: 
für frankirte Briese 20 Pfllo— 
f..P. 91 # für je 158 
unfrankirte Briese. 10 * 
Postkarttten 10. 
Drucksachen, Waaren- 
proben und Geschäfts- 
papirer 5* für e 50g. 
mindestens jedoch 10 Pf. für Waaren- 
proben und 20 Pf. für Geschäftspapiere, 
an Einschreibegebühr 20 Pf. 
444 44 4. 4 
    
III. Rleine MWitkheilungen. 
Sklavenwesen in Togo. 
Ueber die Ausdehnung und thatsächliche 
Handhabung des Sklavenwesens sind, soweit 
das deutsche Schutzgebiet von Togo in Be- 
tracht kommt, mehrfach Mittheilungen in die 
  
Oeffentlichkeit gelangt, welche nach der amt- 
lichen Berichterstattung über die obwaltenden 
Verhältnisse theils als übertrieben, theils als 
völlig unzuverlässig bezeichnet werden müssen. 
Die Gebiete der muhamedanischen Beutezüge 
und Sklavenjagden liegen weit von der Togo- 
küste entfernt und ein Zug, der auch nur an- 
nähernd einem Sklaventransporte ähnelte, ist 
im Togogebiete von Personen, die mit den 
Verhältnissen vertraut sind, bisher nicht gesehen 
worden. Die im Innern lebenden Sklaven- 
händler wissen genau, was sie an der Küste 
an der letzteren vorfinden, sind meist Jahre 
lang durch die verschiedensten Hände gegangen, 
ehe sie allmählich, ohne äußerlich als Sklaven 
·.. - · » kennbar zu sein, an der Küste anlangen. Daß 
Neu-Guinea-Kompagnie durch Zulassung von 
in Karawanen reisende Händler die eigenen 
Sklaven als Träger benutzen, ist selbstverständlich. 
Auch über die Anzahl der im Togogebiete vor- 
handenen Sklaven sind unrichtige Nachrichten ver- 
breitet worden. Läßt sich diese Zahl auch nicht mit 
Sicherheit feststellen, so kann nach amtlichen Wahr- 
nehmungen doch kein Zweifel darüber bestehen, 
daß die Verhältuisse im deutschen Schutzgebicte 
keineswegs ungünstiger gestaltet sind, als z. B. 
an der benachbarten englischen Goldküste, welche 
schon wegen des älteren Geschäftes und be- 
deutenderen Umsatzes für eine größere Anzahl 
der fälschlich als Sklaventransporte angesehenen 
  
Karawanen das Endziel bildet. 
leberhaupt erscheint es angebracht, sich von 
dem ganzen Wesen der Sklaverei in den hier 
in Frage stehenden Gegenden eine andere Vor- 
stellung zu machen, als im Allgemeinen üblich 
und durch die Verhältnisse in anderen Theilen 
Afrikas gerechtfertigt ist. Schon das Wort 
„Sklaverei“ ist geeignet, eine irrthümliche Auf- 
fassung hervorzurufen, und die ganze Stellung 
der sogenannten Sklaven ist thatsächlich der- 
art, daß sic besser als „Hörige“ bezeichnet 
würden. Rein äußerlich unterscheiden sie sich 
von den Freien so gut wie gar nicht; Kleidung, 
Art der Begrüßung, Wohnung, Ernährung 
u. s. w. ist die gleiche und das Arbeitsmaß, 
welches der Sklave seinem Herrn leistet, steht 
ganz außer Verhältniß zu den Verpflichtungen, 
welche der Herr, der für Wohnung, Kleidung, 
Nahrung und alle sonstigen Lebensbedingungen 
sorgen muß, dem Sklaven gegenüber zu erfüllen 
hat. Der Unterschied zwischen Freien und Un- 
freien besteht vorwiegend darin, daß der letztere 
zur Arbeit gezwungen werden und, wenn er 
die Arbeit verweigert, schlimmstenfalls in Fesseln 
gelegt oder verkauft werden kann. Ein solches 
Vorgehen ist nach der Landesanschauung nicht 
etwa eine ganz willkürlich auszuübende und in 
die Laune des Herrn gestellte Befugniß, sondern
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many grams is a kilogram?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.