Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Allgemeine Staatslehre

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Staatslehre

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1891
Title:
Deutsches Kolonialblatt. II. Jahrgang, 1891.
Volume count:
2
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1891
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 20.
Volume count:
20
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Verschiedene Mittheilungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Reisebriefe aus Ost-Afrika. (Fortsetzung.)
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Staatslehre
  • Title page
  • postscript
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Vorrede zur ersten Auflage.
  • Vorrede zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch - Einleitende Untersuchungen.
  • Erstes Kapitel - Die Aufgabe der Staatslehre.
  • Zweites Kapitel - Die Methodik der Staatslehre.
  • Drittes Kapitel - Die Geschichte der Staatslehre.
  • Viertes Kapitel - Die Beziehungen der Staatslehre zur Gesamtheit der Wissenschaften.
  • Zweites Buch - Allgemeine Sozialehre des Staates.
  • fünftes Kapitel - Der Name des Staates. Griechische, römische, mittelalterliche Terminologie. Entstehung des Wortes „Staat". Seine Mehrdeutigkeit bis in die neueste Zeit. Andere Bezeichnungen.
  • Sechstes Kapitel - Das Wesen des Staates.
  • Siebentes Kapitel - Die Lehren von der Rechtfertigung des Staates.
  • Achtes Kapitel - Die Lehren vom Zweck des Staates.
  • Neuntes Kapitel - Entstehung und Untergang des Staates.
  • I. Die Entstehung des Staates. Primäre und sekundäre Staatenbildung. Staat als Produkt menschlicher Anlagen, seine Bildung von Rechtsbildung begleitet. Dem antiken Denken ist die Staatsbildung rein faktischer Art. Wird als rechtlicher Prozeß aufgefaßt im Mittelalter, sodann in neueren Lehren. Deren Unhaltbarkeit. Eigener Wille des Staates sein Rechtsgrund. Schöpfungsakt selbst außerhalb des Rechts liegend. Formelle Freiheit und materielle Gebundenheit des neuen Staates. Staatensukzession. Gebietszessionen. Umbildung und Neubildung von Staaten. Umbildung beim Aufgeben der Souveränetät.
  • II. Der Untergang des Staates. Rein faktisch oder faktisch und rechtlich. Legale Selbstvernichtung, legale Inkorporierung. Totaler Untergang, Lostrennung von Staaten. Unhaltbarkeit des Legitimitätsprinzips. Recht und Billigkeit als Beurteilungsmaßstäbe. Möglichkeit von Zweifeln.
  • Zehntes Kapitel - Die geschichtlichen Haupttypen des Staates.
  • Elftes Kapitel - Staat und Recht.
  • Drittes Buch - Allgemeine Staatslehre.
  • Zwölftes Kapitel - Die Gliederung des öffentlichen Rechtes.
  • Dreizehntes Kapitel - Die rechtliche Stellung der Elemente des Staates.
  • Vierzehntes Kapitel - Die Eigenschaften der Staatsgewalt
  • Fünfzehntes Kapitel - Die Staatsverfassung.
  • Sechzehntes Kapitel - Die Staatsorgane.
  • Siebzehntes Kapitel - Repräsentation und repräsentative Organe.
  • Achtzehntes Kapitel - Die Funktionen des Staates.
  • Neunzehntes Kapitel - Die Gliederung des Staates.
  • Zwanzigstes Kapitel - Die Staatsformen.
  • Einundzwanzigstes Kapitel - Die Staatenverbindungen.
  • Zweiundzwanzigstes Kapitel - Die Garantien des öffentlichen Rechtes.
  • Verzeichnis der Abweichungen (Korrekturen).
  • Namen- und Sachregister.
  • A
  • B
  • C
  • D
  • E
  • F
  • G
  • H
  • I
  • J
  • K
  • L
  • M
  • N
  • O
  • P
  • Q
  • R
  • S
  • T
  • U
  • V
  • W
  • X
  • Z

Full text

250 Zweites Buch. Allgemeine Soziallehre des Staates. 
völlige Rechtlosigkeit herrschen, die niemals als im Willen des 
Staates gelegen vermutet werden darf. Doch geht mit diesem 
übernommenen Rechte eine tiefgreifende Wandlung vor, da es 
trotz aller Kontinuität und materieller Gleichheit mit den früheren 
Rechtssätzen nunmehr aus einer anderen Quelle stammt, was für 
seine Entwicklung von großer Bedeutung ist. 
Genau dasselbe gilt aber bei Gebietszessionen. Völkerrecht- 
lich ist über das auf dem abgetretenen Gebiete geltende Recht gar 
nichts bestimmt, es sei denn, daß ausnahmsweise der Zessionar 
dem Zedenten darüber Zusicherungen gemacht habe. Sobald ein 
Staat ein Gebiet rechtlich in seiner Gewalt hat, kann dessen 
Rechtslage gegenüber diesem Staate nur nach dem eigenen Rechte 
des letzteren beurteilt werden, das durch einen höheren als des 
Staates Willen formal-rechtlich nicht gebunden werden kann¹). 
  
1) Diese Fragen pflegen in den völkerrechtlichen Systemen behandelt 
zu werden, so zuletzt von Rivier, Principes II p. 436 ff.; Ullmann, 
Völkerrecht S. 129 ff. Eine gründliche Untersuchung steht aber noch aus. 
Knapp und inhaltsreich Anschütz, Verf.Urk. f.d. preuß. Staat I 1912 
S. 83 ff. Vgl. auch Hatschek im Jahrb. d. ö. R. III 1909 S. 25 f. und 
die eingehende geschichtlich-juristische Abhandlung von Hubrich in 
Hirths Annalen 1908 S. 662 ff., 725 ff. Ullmann, S. 130, führt die 
Fortdauer der bestehenden Rechtsordnung darauf zurück, daß Objekt der 
Erwerbung ein organisierter korporativer Verband mit eigener Rechts- 
ordnung sei, deren Herrschaft von dem Erwerber nur durch andere 
rechtliche Willensakte abgeändert werden könne. In welcher Rechts- 
ordnung aber hat dieser Satz seinen Ursprung? In der des Völkerrechts 
sicher nicht (da es an einem dem Erwerber gegenüber berechtigten 
völkerrechtlichen Subjekte mangelt und nur indirekt, sofern Rechte dritter 
Staaten in Frage kommen, solche Fälle eine völkerrechtliche Seite 
erhalten), also könnte er nur staatsrechtlich sein. Wo aber ist das 
positive Staatsrecht zu finden, das annektierten Gebieten ihr Recht zu- 
sichert? Der Satz Ullmanns gehört aber in Wahrheit nicht dem 
positiven Rechte, sondern der rechtschaffenden aequitas an. Die 
preußische Praxis von 1866 stand jedenfalls auf dem im Text angegebenen 
Standpunkt, indem sie ausdrücklich das bestehende Recht bestätigte. 
So hieß es in dem Hannover betreffenden Einverleibungspatent: „Wir 
wollen die Gesetze und Einrichtungen des bisherigen hannoverschen 
Landes erhalten, soweit sie der Ausdruck berechtigter Eigentümlichkeiten 
sind und in Kraft bleiben können, ohne den durch die Einheit des Staats 
und seiner Interessen bedingten Anforderungen Eintrag zu tun“, wie 
denn auch ausdrücklich Schutz der erworbenen Rechte zugesichert wurde. 
Vgl. Preußische Gesetzsammlung 1866 S. 592. Genau in derselben Weise 
wurde bei den übrigen preußischen Einverleibungen verfahren. Weitere 
Beispiele bei Schoenborn a. a. O. S. 50 ff.
	        

Downloads

Downloads

Full record

TOC

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Search results

Search results

Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.
3 / 4
Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.
Back to search results Back to search results

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

Which word does not fit into the series: car green bus train:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.