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Deutsches Kolonialblatt. III. Jahrgang, 1892. (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. III. Jahrgang, 1892. (3)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1892
Title:
Deutsches Kolonialblatt. III. Jahrgang, 1892.
Volume count:
3
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1892
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 4.
Volume count:
4
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Verschiedene Mittheilungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Denkschrift des Dr. Zintgraff, betreffend die Zukunft Kameruns.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. III. Jahrgang, 1892. (3)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Deutsch-Ostafrika. Karte der Zollämter und Karawanenstrassen. [auch Missionsstationen]
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Amtlicher Theil.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Personal-Nachrichten.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Verschiedene Mittheilungen.
  • Denkschrift des Dr. Zintgraff, betreffend die Zukunft Kameruns.
  • Bauthätigkeit in Deutsch-Ostafrika.
  • Bericht des Lehrers Koebele über den Stand der deutschen Schule in Togo.
  • Zur Karte von Klein-Popo (Togogebiet.) [voranstehend: „Karte von Klein-Popo und Umgegend"]
  • Eingang von wissenschaftlichen Sendungen aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Erklärung Sansibars zum Freihafen.
  • Verbot der Annahme anderer als indischer Kupfermünzen bei dem englischen Postamt in Sansibar.
  • Zollbegünstigung französischer Kolonialerzeugnisse bei der Einfuhr in das Mutterland.
  • Litterarische Besprechungen.
  • Litteratur-Verzeichniß.
  • Anzeigen.
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Stück Nummer 25. (25)

Full text

durch Eingeborene unter 
Aufsicht betriebene Plantagenbau. 
Zwar hat man bereits mit der Aulage von 
Plantagen begonnen. Es ist europäisches 
108 
staatlicher 
Kapital, welches im Kamerungebiete festgelegt 
worden ist und von welchem jetzt schon fest- 
steht, ob es auch seine Rechnung dabei finden 
wird. So lange aber eine Wahrscheiulichkeit 
dafür vorhanden ist, wird man Alles daran- 
setzen, den Plantagenbau zu begünstigen und 
zu befördern, da seine Erträgnisse für spätere 
Jahre wesentliche Einnahmequellen versprechen. 
Aber die durch Europäer betriebene Plan- 
tagemvirthschaft kommt doch nur gewissen 
Kreisen zu Gute. Das eigentliche kolonial= 
wirthschaftliche Moment, welches ich im Auge 
habe, Schaffung neuer Produkte für die 
Ausfuhr durch die Eingeborenen, kommt 
hierbei, namentlich so lange der Plantagenbau 
durch fremde, zu dem Zwecke eingeführte Ar- 
beiter betrieben wird, wenig oder gar nicht in 
Betracht; der Eingeborene soll sich, frei- 
willig oder gezwungen, der Plantagenwirth-= 
schaft zuwenden. 
Ich habe in meinen Berichten schon mehr- 
sach zu betonen Gelegenheit gehabt, daß für 
die Entwicklung Afrikas überhaupt und für 
eine gedeihliche Verwaltung der daselbst be- 
legenen Kolonien im Besondern der Grundsatz 
masgebend sein muß: Afrika den Afri-= 
kanern, die Afrikaner für uns. Alle nicht 
von diesem Grundsatze ausgehenden Verwal- 
tungsmaßregeln sind fruchtlose Theorien und 
enthalten damit schon den Keim zu ihrer 
Resultatlosigkeit, begriinden damit die Ohn 
macht der weißen Nasse der schwarzen gegen 
über 
Wir bedürfen nach den durch uns ausge- 
beuteten Produkten des jetzigen Handels neuer 
für die Zukunft, und diese soll der afrikanische 
Araber und Zwischenhandel sind sich darin 
gleich: sie siehen unserer Entwicklung im Wege, 
also weg damit! 
(Fortsetzung folgt.) 
Banthätigkeit in Deutsch-Ostafrika. 
Ueber den Fortgang der Bauarbeiten für 
das Kaiserliche Gonvernement in Deutsch-Ost- 
afrika liegen folgende Mittheilungen vor: 
Das Gouvernementsgebäude sollte noch im 
laufenden Monat vollständig sertiggestellt sein 
und bezogen werden. 
Das früher als Kommandanturgebände be- 
zeichnete Gonvernementsgebäude und das eine 
der Normalhäuser werden voraussichtlich April 
d. J. vollendet, spätestens zum 1. Mai be 
ziehbar sein. 
Die Fertigstellung und Beziehung der 
sogenannten Unterbeamten Häuser sowie des 
.l Zweiten Normalhauses wird sich voraussichtlich 
bis zum 1. Juli d. J. ermöglichen lassen. 
Im Erdgeschoß des sogen. Kommandantur- 
gebändes soll das Gouvernementsbureau mit 
acht und das Bureau der Hauptkasse mit fünf 
Näumen untergebracht werden. Im ersten 
Stock erhält der Oberrichter drei Räume, der 
Intendant, Kanzler, bezw. Bezirks zrichter und 
NRegierungsbaumeister je zwei (ein Arbeits- und 
Boden hergeben; zu ihrer Hebung bedürsen 
wir aber unbedingt des Negers. Es ist also 
das ewige Gesetz der Selbsterhaltung, welches 
uns dazu nöthigt, den Schwarzen zur Plan- 
tagenwirthschaft zu bringen. Oder sind es 
nur Gründe der Humanität, welche uns 
Deutschen in Ostafrika den Kampf gegen die 
Sklavenjäger, das Araberthum, ausgedrängt 
haben? Erwartet auch nur einer, daß der 
von den Arabern befreite Sklave jemals 
daran denken wird, seinen Befreiern durch die 
That seinen Dank auszusprechen? Aber indem 
wir die Sklavenhändler verjagen, dienen wir 
ebenso gut den schönen Forderungen der Hu- 
manität, wie den praktischen Forderungen 
unserer Interessen; während wir jene verjagen, 
gelingt es uns, sesten Fuß zu fassen, denn 
wo jene sind, kommen wir nicht zum Ziele. 
erhalten. 
  
ein Schlafzimmer) und der Bureauvorsteher 
ein Zimmer: außerdem wird das Baubureau 
in den beiden nach hinten gelegenen Räumen, 
welche keine Veranda haben, untergebracht 
werden. 
Im Erdgeschoß des einen Normalhauses 
sollen das Kommandoburcau mit zwei und das 
Bureau der Medizinal Abtheilung mit drei 
(einem großen und zwei lleineren) Räumen 
untergebracht werden, außerdem sollen in je 
einem Zimmer die beiden Adjutanten sowie der 
Zahlmeister wohnen. Im ersten Stock wird der 
stellvertretende Gonverneur drei Zimmer und 
der Oberführer und der Oberarzt je zwei 
Der mittlere Raum ist der gemein- 
schaftlichen Benutzung vorbehalten. 
In den Erdgeschossen der beiden Unter- 
beamten-Häuser sind die Messeräumlichkeiten 
für die Beamten und Offiziere vorgesehen. 
Von den 21 Zimmern der Obergeschosse 
der beiden gedachten Häuser sollen je ein 
Zimmer erhalten: zwei Registratoren, drei Buch- 
halter, zwei Sekretäre, zwei Feldmesser, ein 
Drucker und zwölf Zahlmeister-Aspiranten. 
Die noch übrig bleibenden Zimmer sind vor- 
läufig als Fremdenzimmer gedacht. 
Im Erdgeschoß des zweiten Normalhauses 
soll das Bezirksamt ein Zimmer erhalten, für
	        

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