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Deutsches Kolonialblatt. III. Jahrgang, 1892. (3)

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Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. III. Jahrgang, 1892. (3)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1892
Title:
Deutsches Kolonialblatt. III. Jahrgang, 1892.
Volume count:
3
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1892
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 1.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Verschiedene Mittheilungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Die Verhandlungen des französischen Oberkolonialraths.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. III. Jahrgang, 1892. (3)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Amtlicher Theil.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Personal-Nachrichten.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Verschiedene Mittheilungen.
  • Bericht des stellvertretenden Kaiserlichen Gouverneurs in Kamerun, L. R. von Schuckmann vom 18. November 1891 betr. die Bestrafung von Buëa. [Mit einer Skizze: „Krokis für das Gefecht bei Buëa."]
  • Die Expedition in das südliche Kamerun-Hinterland.
  • Aus dem Abo-Gebiet (Kamerun).
  • Von den Komoren
  • Verträge mit ostafrikanischen Häuptlingen.
  • Aus Südwest-Afrika.
  • Frhr. v. Gravenreuth über das Togo-Gebiet.
  • Die Kilimandscharo-Station.
  • Geschenk für die Schutztruppe in Südwest-Afrika.
  • Post und Telegraphie in den Kolonien. (Aus dem Bericht über die Ergebnisse der Reichspost- und Telegraphenverwaltung während der Jahre 1888 bis 1890.)
  • Verlegung des Kaiserlichen Kommissariates für Südwest-Afrika von Otjimbingue nach Windhoek.
  • Geschenk für die deutsche Schule in Togo.
  • Telegraphenlinie Bagamoyo---Tanga.
  • Ein eingeborener Neger als Kanzlist und Schuhmachermeister in Kamerun.
  • Bericht über die Sitzung des Vorstandes der Deutschen Kolonialgesellschaft am 9. und 10. November 1891.
  • Eingang von wissenschaftlichen Sendungen aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Handelsbewegung der französischen Besitzungen am Busen von Benin.
  • Festlegung der Grenze zwischen der deutschen und englischen Interessensphäre in Ost-Afrika.
  • Auszug aus dem Elfenbein-Bericht. Von Herrn Ad. Meyer in Hamburg, Dezember 1891.
  • Urtheil des Seeamtes, betr. die Strandung des „Kanzler".
  • Statistische Nachrichten über Lagos und die englische Goldküsten-Kolonie.
  • Der gegenwärtige Stand der evangelischen Heidenmission.
  • Die Ratifizirung der Generalakte der Brüsseler Antisklaverei-Konferenz.
  • Die Verhandlungen des französischen Oberkolonialraths.
  • Litterarische Besprechungen.
  • Anzeigen.
  • Deutsch-Ostafrika. Karte der Zollämter und Karawanenstrassen. [auch Missionsstationen]
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Stück Nummer 25. (25)

Full text

sich nicht bereits an Ort und Stelle festgesetzt, 
überhaupt keine definitive Konzession zu er- 
theilen, sondern nur eine vorläufige und wider- 
rufliche, in welcher gewisse Kolonisationshand- 
lungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums 
vorgeschrieben werden, als Bedingung der zu 
ertheilenden definitiven Konzession, bis zu 
welcher, um dem Aktienschwindel vorzubeugen, 
ein Emissionsrecht nicht zuzugestehen sei. Es 
wurde beschlossen, die Berathung hierüber bei 
Art. 8, Verfall der Konzessionen, vorzunehmen. 
(Schluß solgt.) 
AAaAAAAAAAAAAAAAAA“A S A A A AS- AA A ,A 
Tifterarische Besprechungen. 
Fibel für die Volksschulen in Kamerun. 
Von Th. Christaller, Lehrer. Zweite ver- 
besserte und vermehrte Auflage. Frankfurt 
a. M. H. L. Brönner's Druckerei. 1892. 
Die vorliegende zweite Auflage dieser Dualla- 
Fibel ist um einen Bogen stärker als die erste; 
die Leseübungen des ersten Theils sind bedeutend 
erweitert, der zweite Theil ist um einige Stücke 
naturgeschichtlichen Inhalts und Thierfabeln 
vermehrt. Im Uebrigen ist die bisherige An- 
ordnung beibehalten und die Rechtschreibung 
überall richtiggestellt. 
Die Hauptaufgaben einer west- 
afrikanischen Kolonialregierung. 
Zugleich ein Kulturbild aus 
den Missionsgebieten West- 
afrikas. — Von H. Bohner, Missionar 
in Christiansborg (Goldküste). Basel 1889. 
Preis 30 Psg. 
Die kleine, nur 64 Oktavseiten umfassende 
Schrift des Missionars Bohner, welcher fast 
25 Jahre an der Goldküste gewirkt hat, ent- 
hält manchen beherzigenswerthen Wink mit 
Bezug auf die Verwaltung westafrikanischer 
Kolonien. Als erste Aufgabe bezeichnet er 
die, einen friedlichen Verkehr zwischen 
den verschiedenen Negerstämmen herzustellen 
und dadurch das Innere des Landes zu er- 
schließen. Zu diesem Zweck muß der natür- 
lichen Zersplitterung der Negerstämme, welche 
das Vordringen der Kultur hemmt, Einhalt 
gethan werden. Dies kann geschehen durch 
die Missionare, indem sie den Starrsinn 
und die Unverträglichkeit der Neger durch ihre 
Einwirkung brechen. Ferner durch den Erlaß 
einer Verordnung, wodurch die Befehdung der 
einzelnen Stämme und Dörfer untereinander 
verboten wird, event. durch schiedsrichterliche Ein- 
wirkung; durch Abschluß von Handelsverträgen 
35 
  
mit den noch nicht unter Protektorat stehenden 
Stämmen, wobei die Heänuptlinge des 
Protektorates zuzuziehen sind; durch 
Stationirung von Kommissären mit schwarzen 
Polizisten an den Hauptverkehrspunkten, sowie 
durch Anlegung von Missions= und kauf- 
männischen Stationen im Inneren. Eine 
weitere Ausdehnung darf erst stattfinden, nach- 
dem in dem bisherigen Gebiet die Einwohner 
an Ordnung etwas gewöhnt sind. — Die 
zweite Aufgabe ist, für bessere Verkehrs- 
wege und Verkehrsmittel zu sorgen. 
Mittel hierfür sind, die jährlich zweimalige 
Ausbesserung der Hauptwege, welche unter 
technischer Leitung der Kolonialregierung durch 
Frohnarbeiten der Bevölkerung zu geschehen 
hat. Der Besehl ist jedesmal durch einen 
schwarzen Polizisten zu überbringen, die Aus- 
führung zu kontroliren und event. Geldstrafe 
zu verhängen. Ferner die Regulirung und 
Ueberbrückung der Flüsse sowie die Verbindung 
der Lagunen. Einführung des Boots= und 
Schiffsbanes in kleinerem Maßstabe, um den 
Import aus Europa zu vermeiden. Einführung 
von Wagen und Zugvieh. Letzteres könnte 
aus Salaga bezogen werden. Der Ban einer 
Eisenbahn wird nur in dem Falle befürwortet, 
wo die Einführung von Zugvieh nicht möglich, 
wo der Handel schon einen großen Umfang 
erreicht hat und wo der größte Theil des 
Personals aus den Eingeborenen entnommen 
werden kann. 
Dritte Aufgabe ist, für eine gute 
Rechtspflege zu sorgen. 
In dieser Beziehung befürwortet Bohner 
die Einsetzung eines Oberrichters, der Jurist 
sein muß und weder Verwaltungs= noch 
Polizeibeamter sein darf. An ihn gehen die 
Berufungen gegen die Urtheile der Distrikts- 
richter, welche gleichzeitig Verwaltungsfunktionen 
ausüben und auch aus Eingeborenen genommen 
werden können. Er hat die Pflicht, Material 
zu einem Straf= und bürgerlichen Gesetzbuch 
für die Eingeborenen zu schaffen, welches 
3. B. für die Goldlüste noch nicht besteht, aber 
Bedürfniß ist, weil sich die europäischen Gesetze 
nicht ohne Weiteres auf afrikanische Zustände 
übertragen lassen. Mit der Einführung der 
europäischen Gerichtsbarkeit sollte die Ab- 
schaffung des heidnisch-afrikanischen Gerichts- 
wesens Hand in Hand gehen, über das der Ver- 
fasser interessante Mittheilungen giebt, indem er 
gleichzeitig Vorschläge zu seiner allmäligen 
Ausrottung macht. Als beste Strafart für 
den Neger bezeichnet Bohner die Zwangsarbeit, 
befürwortet aber daneben auch die 
Transportation und glaubt ohne Schuldhaft 
und Prügelstrafe nicht auskommen zu können.
	        

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