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Deutsches Kolonialblatt. III. Jahrgang, 1892. (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. III. Jahrgang, 1892. (3)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1892
Title:
Deutsches Kolonialblatt. III. Jahrgang, 1892.
Volume count:
3
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1892
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 20.
Volume count:
20
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Verschiedene Mittheilungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zur Frage der Sklaverei in den deutschen Schutzgebieten in Afrika.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. III. Jahrgang, 1892. (3)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Deutsch-Ostafrika. Karte der Zollämter und Karawanenstrassen. [auch Missionsstationen]
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Amtlicher Theil.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Personal-Nachrichten.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Verschiedene Mittheilungen.
  • Zur Frage der Sklaverei in den deutschen Schutzgebieten in Afrika.
  • Post und Telegraphie in Deutsch-Ostafrika.
  • Ueber seine in Begleitung Emin Paschas unternommene Expedition. Bericht von Dr. Stuhlmann.
  • Verwendbarkeit der Dromedare für den Postdienst im deutschen Schutzgebiete von Südwestafrika. Bericht von Hauptmann v. François.
  • Ueber die Ansiedelungen in Windhoek. Von Hauptmann v. François.
  • Bericht über das Jahresfest der Rheinischen Mission.
  • Der Geschäftsbericht der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwest-Afrika für die Zeit vom 1. April 1891 bis 31. März 1892.
  • Zur Ausführung der Brüsseler Generalakte.
  • Aus dem englischen Distrikt der Oelflüsse.
  • Vorlesungen des Dr. Luschan.
  • Litterarische Besprechungen.
  • Anzeigen.
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Stück Nummer 25. (25)

Full text

— 521 
sprechen können. Ist es ja doch schon 
jetzt so weit gekommen, daß ein einflußreicher 
Häuptling dahier, der direkt mit den an- 
laufenden Dampfern verschiffen will, sich 
Neger von der Kruküste kommen lassen 
muß, weil er seine Sklaven nicht zur Arbeit 
haben kann, wenn er will, sondern wenn es 
ihnen gerade paßt, und weil, wenn sie an einem 
Tage für ihn gearbeitet haben, sie ein Recht 
zu besitzen glauben, die jolgenden nicht arbeiten 
zu dürfen. 
ad 25. Der in dieser Frage vorgesehene 
Fall wird in Kamerun wohl schwerlich praktisch 
werden; doch selbst dann dürfte der § 2 des 
Gesetzentwurfes, dessen Uebertretung selbst im 
Versuchsgrade strafbar ist, genügen. 
ad 26. Nach dem bei II B bereits Aus- 
geführten halte ich Strafbestimmungen zur Re- 
gelung dieser Materie nicht für angezeigt. 
ad 27. Wenn man ganz sicher sein will, 
daß übernommene Verpflichtungen, Dienste zu 
leisten, erfüllt werden, so musßß man sich einge- 
führter Eingeborener bedienen und hat bei 
vernünftiger Behandlung derselben keinen Kon- 
traklbruch zu fürchten, denn der Eingeführte 
kann nicht davonlaufen. Wenn der einheimische 
Eingeborene seine Dienste vermiethet, thut er 
es meist aus Noth, welche ihn besser an die 
übernommenen Verpflichtungen kettet, als Straf- 
bestimmungen; thut er es nicht zur Beseitigung 
eines vorübergehenden Nothstandes, sondern 
weil er zu jenen Eingeborenen gehört, die jede 
Gelegenheit, durch Arbeit zu verdienen, benutzen, 
sind Strafbestimmungen erst recht überflüssig, 
und wird, abgesehen von diesen Fällen, ein 
Eingeborener kontraktbrüchig, so kann man ihn 
einsperren und als Gesangenen arbeiten lassen, 
ohne hierzu eine Strafbestimmung nöthig zu 
haben; doch gehören solche Fälle zu den Sel- 
tenheiten. Bei Lieferungsverträgen hat man 
den Eingeborenen dadurch in der Hand, daß 
man Theillieferungen nicht bezahlt. 
Iöch glaube also, auch bei dieser Frage kein 
Bedürfniß nach Strafbestimmungen anerkennen 
zu sollen. 
ad 28. Diese Frage ist schon früher dahin 
beantwortet worden, daß Freie und Unfreie 
nach demselben Rechte behandelt werden, und 
es vor den Behörden des Schutzgebietes ganz 
einerlei ist, ob der Eingeborene einen Freien 
oder Unfreien mißhandelt hat; im einen wie 
im anderen Falle wird er bestraft. 
gez. Zimmerer. 
  
Dost und Telegraphie in Deutsch-Ostafrika. 
Wie wir unter den „Verkehrsnachrichten“ 
kurz erwähnt haben, ist die Telegraphenlinie 
von Bagamoyo nach Tanga jeßt vollendet und 
auf der ganzen Strecke in Betrieb genommen. 
Die Anlage schließt sich an die bereits früher 
hergestellte unterseeische Telegraphenlinie von 
Sansibar über Dar-zes-Saläm nach Bagamoyo 
an und erstreckt sich von Bagamoyo über Saa- 
dani und Pangani bis Tanga. Die genannten 
Küstenplätze des Schutzgebietes stehen nunmehr 
untereinander und über Sansibar mit Deutsch- 
land in telegraphischer Verbindung. 
Die neue Telegraphenlinie ist unter Leitung 
und auf Kosten der Reichspostverwaltung, und 
zwar mit Ausnahme eines durch den Pangani- 
fluß verlegten Kabels oberirdisch hergestellt 
worden und hat eine Gesammtlänge von un- 
gefähr 184 km. Mit der Auskundung wurde 
am 12. Oktober und mit den Bauarbeiten am 
1. Dezember 1891 von Bagamoyo aus begonnen. 
Die Arbeiten mußten der großen Regenzeit 
wegen von Ende März bis Anfang Juni 1892 
ausgesetzt werden, so daß sich eine wirkliche 
Banzeit von etwa acht Monaten ergiebt. Ueber 
die Art und Beschaffenheit der zur Herstellung 
der Telegraphenlinie verwandten Materialien, 
die getroffenen Vorbereilungen, die während 
der Bauarbeiten aufgetretenen Schwierigkeiten 
und die zum Schutz der Anlagen erlassenen 
Warnungen ist eingehend in einem Aussatz des 
„Archivs für Post und Telegraphie"“) berichtet 
worden, auf den zurückzukommen wir uns vor- 
behalten. 
Es sei ferner noch erwähnt, daß auch in 
postalischer Beziehung durch Herstellung ver- 
mehrter Verbindungen zwischen den einzelnen 
Postanstalten eine wesentliche Verkehrsverbesse- 
rung für den mittleren und nördlichen Theil 
des ostafrikanischen Schutzgebieles stattgefunden 
hat. Durch Benutzung der zwischen den ein- 
zelnen Orten verkehrenden Danfahrzeuge zum 
Austausch von Postsendungen ist auf dem See- 
wege die Zahl der Verbindungen vermehrt, 
während auf dem Landwege zwischen denjenigen 
Orten, welche einen lebhaften Verkehr unter- 
halten, Botenposten eingerichtet worden sind. 
In leßterer Beziehung besteht zwischen Dar-es- 
Saläm und Bagamoyo sogar eine tägliche, 
zwischen Pangani und Tangga eine wöchentlich 
zweimalige Verbindung, welche von ganz wesent- 
lichem Vortheil für die Pflanzungsunterneh- 
mungen in der Nähe der genannten Post- 
anstalten, wie z. B. Lewa und Kikogwe, ist. 
  
*) August-Hest 1892, Nr. 16.
	        

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