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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_preussen_1908
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassung
Volume count:
2
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1908
Scope:
769 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 3. Staatsgebiet.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Erstes Kapitel. Finanzwesen.
  • Zweites Kapitel. Das Steuerwesen.
  • Drittes Kapitel. Polizei.
  • Viertes Kapitel. Land- und Forstwirtschaft.
  • Fünftes Kapitel. Wasserrecht und Wasserpolizei.
  • §. 98. 1. Gesetzliche Grundlagen.
  • §. 99. 2. Öffentliche Flüsse.
  • §. 100. 3. Privatflüsse.
  • §. 101. 4. Wassergenossenschaften.
  • §. 102. Vorflut. Entwässerung.
  • §. 103. Mühlen an öffentlichen Flüssen.
  • §. 104. Deichwesen.
  • §. 105. Die Herstellung und der Ausbau von Wasserstraßen.
  • §. 106. Verhütung von Hochwassergefahren (Freihaltungsgesetz). (Gesetz vom 16. August 1905 GS. S. 342.)
  • §. 107. Verhütung von Hochwassergefahren für die Provinzen Schlesien, Brandenburg und das Havelgebiet der Provinz Sachsen.
  • §. 108. Maßnahmen zur Regelung der Hochwasser-, Deich- und Vorflutverhältnisse an der oberen und mittleren Oder.
  • Anhang zu Kapitel 5. Schiffahrtswesen.
  • §. 109. Quellenschutz.
  • Sechstes Kapitel. Wegerecht und Wegepolizei.
  • Siebentes Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.
  • Achtes Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.
  • Neuntes Kapitel. Bauwesen und Baupolizei.
  • Zehntes Kapitel. Die Enteignung des Grundeigentums.
  • Elftes Kapitel. Bergrecht.
  • Zwölftes Kapitel. Kirche und Religionsgesellschaften. Verhältnis der Kirchen zum Staat. (Staatskirchenrecht.)
  • Dreizehntes Kapitel. Schul- und Unterrichtswesen.
  • Vierzehntes Kapitel. Kapitalpflege.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

§ 107. Verhütung von Hochwassergefahren für die Prov. Schlesien 2c. 385 
verschiedenheiten entscheiden die zuständigen Minister. Für den weiteren 
Ausbau sind die Sonderpläne von dem Provinzialverband aufzustellen 
und vor ihrer Ausführung dem Oberpräsidenten zur Genehmigung 
vorzulegen (§ 4). Der Oberpräsident hat die Sonderpläne durch die 
Kreisblätter und in der ortsüblichen Weise bekannt zu machen und 
den Zeitpunkt anzugeben, bis zu welchem Einwendungen gegen 
den Plan bei der in der Bekanntmachung anzugebenden Behörde 
angebracht werden können, wobei die Frist mindestens 6 Wochen 
betragen muß. Die Einwendungen sind mit den Beteiligten zu 
erörtern. Die Entscheidung über die Einwendungen und die Fest- 
stellung des Plans erfolgt durch die zuständigen Minister. Die erfolgte 
Feststellung des Plans ist öffentlich bekannt zu machen, Einsichtnahme 
desselben ist gestattet (§§ 5—8). Für den Ausbau finden die §§ 3 
bis 11, 18 und 14 des Gesetzes vom 20. August 1883 und 31. Mai 
1884 entsprechende Anwendung, insbesondere stehen die der Strombau- 
verwaltung beigelegten Befugnisse dem Provinzialverbande zu, ferner 
greifen die Befugnisse des Provinzialverbandes gegenüber den Eigen- 
tümern und Nutzungsberechtigten sämtlicher im Uberschwemmungsgebiete 
belegenen Grundstücke, soweit sie nicht bebaut sind, Platz. Die Be- 
stimmungen der §§ 3, 4 über Einräumung von Grund und Boden 
gelten auch für die Förderung und Ablagerung von Aushub, ebenso 
greifen auch die Bestimmungen über die Entnahme von Erde bei der 
Entnahme von anderen Baumaterialien Platz, die Bestimmungen des 
§ 10 über die Bepflanzung von Ufergrundstücken gelten auch für die 
Berasung. Zur Ausübung der Befugnisse des Provinzialverbandes sind 
die von dem Landeshauptmann zu bestimmenden höheren technischen 
Beamten an Stelle der staatlichen Lokalbaubeamten zuständig. Gegen 
ihre Anordnung findet unbeschadet der im § 4 vorgesehenen Anrufung 
des Landrats binnen 2 Wochen Beschwerde an den Oberpräsidenten 
statt, die Bestimmungen des § 5 über die Ausübung des Jagdrechts 
finden auf die Ausübung des Fischereirechts sinngemäße Anwendung. 
An die Stelle des Kreisausschusses tritt in den Fällen der §§ 6 und 9 
der Bezirksausschuß (§ 10). Im übrigen finden auf die im Interesse 
des Ausbaues erfolgende Entziehung und Beschränkung des Grund- 
eigentums oder der Rechte am Grundeigentum die sonst für die 
Enteignung geltenden Bestimmungen Anwendung (8§ 11). Auf Grund 
von Privatrechten kann weder die Ausführung des Plans noch die 
Beseitigung ausgeführter Anlagen, sondern nur die Herstellung von 
Einrichtungen, welche die benachteiligende Wirkung ausschließen, ge- 
fordert werden. Wo solche Einrichtungen mit den ausgeführten An- 
lagen unvereinbar oder wirtschaftlich nicht gerechtfertigt sind, ist 
Schadenersatz zu gewähren. Über Streitigkeiten beschließt der Bezirks- 
ausschuß; gegen dessen Beschluß steht, soweit es sich um die Höhe 
der Entschädigung handelt, binnen 90 Tagen die Beschreitung des 
Rechtsweges offen (8 12). 
Die Unterhaltung der Wasserläufe liegt dem Provinzialverbande 
ob. Sie umfaßt die ordnungsmäßige Instandhaltung des beim Aus- 
baue hergestellten Zustandes und, soweit es zur Sicherung, Erhaltung 
Altmann, Gandbuch der Versassung II. 25 
 
	        

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