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Deutsches Kolonialblatt. IV. Jahrgang, 1893. (4)

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Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. IV. Jahrgang, 1893. (4)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1893
Title:
Deutsches Kolonialblatt. IV. Jahrgang, 1893.
Volume count:
4
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1893
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 21.
Volume count:
21
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Deutsch-Ostafrika.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Ueber die Unterwerfung der aufständischen Häuptlinge am Kilimandjaro.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. IV. Jahrgang, 1893. (4)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Amtlicher Theil.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Personal-Nachrichten.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Deutsch-Ostafrika.
  • Ueber die Unterwerfung der aufständischen Häuptlinge am Kilimandjaro.
  • Ueber die Erstürmung der Haupttembe des Sultans Sinjangaro in Nondoa (Kanjenje).
  • Ueber den Heldentod des Lieutenants Ax in dem Gefecht vor Moschi.
  • [Aus] Einem Berichte des Kaiserlichen Kommissars Majors v. Wissmann.
  • Matumbi, das Hinterland von Samanga und die Landschaft Mohoro.
  • Kamerun.
  • Deutsch-Südwestafrika.
  • Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung.
  • Verschiedene Mittheilungen.
  • Aus fremden Kolonien.
  • Litterarische Besprechungen.
  • Litteratur-Verzeichniß.
  • Bekanntmachungen für die Schiffahrt.
  • Schiffsbewegungen.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Anzeigen.
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

490 
Machrichten aus den deutschen Schuhgebieken. 
Deutsch-Pltafrika. 
Ueber die Unterwerfung der ausständischen 1— 
am Kilimandjaro 
berichtet der Kaiserliche Gouverneur von. Deutsch- 
Ostafrika aus Moschi, den 21. August, Folgendes: 
Nach dem bereits früher gemeldeten glücklichen 
Gefecht bei Moschi am 12. d. Ms. haben sich die 
seit der Niederlage des Kompagnieführers v. Bülow 
im Ausstande befindlichen Häuptlinge von Moschi, 
Kilema und Kirna (Meli, Fumba und Kitongati) 
vollständig unterworfen und die von mir gestellten 
Friedensbedingungen angenommen. 
Zu dieser Unterwerfung werden wesentlich die im 
Gesecht erlittenen erheblichen Verluste beigetragen 
haben. Diese Verluste beziffern sich nach eigener 
Anugabe des Gegners auf 135 Todte. Die Zahl 
der Verwundeten dürfte entsprechend sein und sollen 
von denselben noch eine große Anzahl infolge 
schlechter Pflege ihren Wunden erlegen sein. 
Die Bedingungen erfolgen in Abschrift anbei. 
Es war nicht möglich, sich der Person der Häupt- 
linge zu bemächtigen, da sie in die gänzlich unzu- 
gänglichen Höhen des Berges flüchteten. Erst nach 
langen Verhandlungen und dem Versprechen, sie nicht 
am Leben zu strasen, entschlossen sie sich, persönlich 
zu kommen. Ich konnte dies Versprechen um so eher 
geben, als thatsächlich die Häuptlinge selbst nicht die 
Schuldigsten waren, sondern einige ihrer Akidas; 
aus Furcht vor diesen glaubten sie nicht anders 
handeln zu können, ohne befürchten zu müssen, von 
ihren Unterthanen der Herrschaft entsezt zu werden. 
Diese Akidas sind im Gefühl ihrer Schuld bis jett 
sfern geblieben und werden voraussichtlich sich nicht 
wieder hier sehen lassen. Der Stationschef hat die 
Weisung, wenn möglich sich ihrer Person zu bemäch- 
tigen und sie behufs Bestrasung zur Küste zu senden. 
Zur dauernden Befestigung unserer Herrschaft ist 
mit dem Bau einer neuen Station in Moschi be- 
gonnen worden. Die durch den Kaiserlichen Kommissar 
Dr. Peters seiner Zeit erfolgte Aufgabe dieser 
Station hat sich als ein Fehler erwiesen. Die bis- 
herige Station Marangu, welche auf direktem Wege 
von Moschi in sechs Stunden zu erreichen ist, wird 
gleichfalls bestehen bleiben, und genügt die hier 
stationirte 1. Kompagnie zur Besetzung beider 
Stationen. 
Ich habe das Erforderliche eingeleitet, um in der 
neuen Station die für die Europäer nöthigen Wohn- 
häuser zu bauen. Das verhältnißmäßig rauhe Klima 
am Kilimandjaro ersordert es, die Wohnungen mög- 
lichst solide herzustellen. Die Häuser sollen im 
unteren Stockwerk massiv aus hiesigen Bruchsteinen, 
im oberen Stockwerk aus Fachwerk von hiesigen 
Hölzern und hier hergestellten Ziegeln gebaut werden. 
  
Die unteren Räume werden zu Magazinzwecken, die 
oberen als Wohnung für die Europäer benutzt werden. 
Das Mauerwerk soll in Lehm gelegt werden, so daß 
von der Küste nur die Heraufschaffung der Wellblech- 
platten zur Bedachung und des Cemenls zum äußeren 
Verputz der Mauern, um denselben bei dem sehr 
feuchten hiesigen Klima die erwünschte Halkbarkeit zu 
geben, nothwendig wird. 
Mit der 4. Kompagnie und den von Kisuaki 
und Masinde mitgenommenen Mannschaften beabsich- 
tige ich nunmehr zur Küste zurück zu marschiren und 
denke spätestens am 20. September dort einzutreffen. 
Die 3. und 5. Kompagnie sowie die beim Expeditions= 
korps befindliche Abtheilung Manjema bleiben vor- 
läufig noch zur Disposition des Kompagnieführers 
Johannes hier, welcher den Auftrag erhalten hat, 
noch einen Zug nach Ober-Aruscha und Kahe zu 
machen, um auch dort unsere Macht nachdrücklich 
zum Ausdruck zu bringen und die dortige Bevöl- 
kerung von ähnlichen Widerspenstigkeiten abzuschrecken. 
Ich kann hiernach erfreulicherweise melden, daß 
das deutsche Kilimandjarogebiet vollständig unter- 
worsen und die Ruhe in demselben voraussichtlich 
auf Jahre hinaus, bei richtiger Behandlung seitens 
des hiesigen Stationschefs, gesichert ist. 
Was den Werth dieses Gebietes anbetriffl, so 
glaube ich, daß dasselbe seinen klimatischen und Boden- 
verhältnissen nach sich sowohl für die Ansiedelung 
deutscher Ackerbauer und Viehzüchter, als auch für 
den Plantagenbau gewisser Kolonialprodukte eignet. 
Indessen erscheint irgend welche Rentabilität derarti- 
ger Unternehmungen so lange ausgeschlossen, als nicht 
durch billigere Transportkmittel der lohnende Absatz 
hier gewonnener Produkte an der Küste ermöglicht ist. 
Nach der jeßt eingetretenen Beruhigung und 
Scherhen des hiesigen Gebietes werden zu den schon 
in Marangu vorhandenen zwei griechischen Klein- 
händlern sehr bald mehrere kommen, so daß ein 
kleines Gebiet für den vermehrten Absah europäischer 
Industrieprodukte gewonnen sein dürfte. Doch wird 
sich dieser Handel zunächst nur in beschränkten Grenzen 
bewegen und für das deutsche Kapital vorläufig von 
geringer Bedentung sein. 
Die in Tabora angeworbenen Manjema haben 
sich auf dem Marsche sowohl als im Gefecht als ein 
recht brauchbares Soldatenmaterial erwiesen, so daß 
zu hoffen ist, daß in ihnen ein ebenso gutes, aber 
bedeutend billigeres Soldatenmaterial als das suda- 
nesische für künftige Anwerbungen gefunden ist. 
Bedingungen, 
unter welchen am 15. August 1893 der Friede mit 
dem Häuptling Meli geschlossen worden ist. 
81. 
Meli erkennt die deutsche Oberhoheit bedingungs- 
los an.
	        

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