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Deutsches Kolonialblatt. IV. Jahrgang, 1893. (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. IV. Jahrgang, 1893. (4)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1893
Title:
Deutsches Kolonialblatt. IV. Jahrgang, 1893.
Volume count:
4
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1893
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 21.
Volume count:
21
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Verschiedene Mittheilungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Unterricht der schwarzen Zollaufseher in Togo im Deutschen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. IV. Jahrgang, 1893. (4)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Amtlicher Theil.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Personal-Nachrichten.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung.
  • Verschiedene Mittheilungen.
  • Emin Pascha.
  • Unterricht der schwarzen Zollaufseher in Togo im Deutschen.
  • Schiffsverbindung mit Jaluit und den Marshall-Inseln.
  • Ueber zwei neue Sendungen von zoologischen Gegenständen des Leiters der Yaunde-Station Zenker für das Museum für Naturkunde in Berlin.
  • Aus fremden Kolonien.
  • Litterarische Besprechungen.
  • Litteratur-Verzeichniß.
  • Bekanntmachungen für die Schiffahrt.
  • Schiffsbewegungen.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Anzeigen.
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

— 508 
Unterricht der schwarzen Sollaufseber in Togo im 
Deutschen. 
Die schwarzen Zollausseher in Klein--Popo 
Johnson I. und de Sonza sind in ihrem Unterricht 
beim Lehrer Köbele so weit fortgeschritten, daß sie 
deutsche Druckschrift lesen und abschreiben können. 
In der letzten Zeit hat der genannte Lehrer an- 
gefangen, mit den genannten Eingeborenen die noth- 
wendigsten Regeln der deutschen Grammatik durch- 
zunehmen und deutsche Konversation über den Dienst 
berührende Fragen, wie Schiffsmeldungen, Manifeste, 
Frachtbriese, Dampfer, Zeitangabe u. s. w. zu 
treiben. 
Der an den Unterrichtslagen verarbeitete Stoff 
wird von den Aufsehern niedergeschrieben und aus- 
wendig gelernt. Der Unterricht findet an jedem 
Sonnabend von 8 bis 10½ Uhr, soweit die Zoll- 
aufseher nicht dienstlich verhindert sind, statt. 
  
Schiffsverbindung mit Jaluit und den Marshall-Inseln. 
Die Schiffsverbindung zwischen Honolulu und 
Jaluit ist in den leßztten Jahren immer seltener ge- 
worden. Sie wird, abgesehen von ganz außer- 
gewöhnlichen Gelegenheiten, nur noch durch das 
Missionsschiff „Morning Star“ aufrecht erhalten. 
Infolge dessen wird der Weg nach Jaluit über 
Honolulu fast gar nicht benupt. 
Dagegen werden von der spanischen Regierung 
ungefähr sechsmal im Jahre Dampfer von Manila 
nach dap, Gnam, Ponape und zurück expedirt. 
Briesschaften, welche mit diesen spanischen Dampfern 
versandt werden, werden von der Station Ponape 
nach Jaluit weiter befördert. Eine Schwierigkeit 
für die Benutzung dieses Weges liegt darin, daß der 
Abgang dieser Dampfer von Manila nicht an be- 
stimmten Tagen erfolgt, sondern nur für die erste 
Hälfte der betreffenden Monate festgesetzt ist. Da 
die Post von Hamburg bis Manila etwa 35 Tage 
dauert, so empfiehlt es sich, Briefschaften auf diesem 
Wege ungefähr am 27. Oktober, 22. Dezember, 
23. Februar u. s. f. zu befördern. 
Ueber zwei neue Zendungen von JZoologischen Gegen- 
ständen des Leiters der Faunde-Stalion 5enker für das 
Museum für Naturkunde in Serlin 
hat der Direktor der Zoologischen S lungen desselben, 
Geheimer Regierungs-Rath Prof. Dr. Möbius, ein 
sehr günstiges Urtheil gefällt. Namentlich wird der 
wissenschaftliche Werth der Säugethier-Präparate 
hervorgehoben und betont, daß sich darunter mehrere 
neue Arten befinden, ebenso unter den Fischen. Die 
Käfer enthielten mehrere sehr werthvolle Spezies, 
die theils neu oder erst kürzlich beschrieben, theils seit 
alter Zeit bekannt, aber sehr selten sind und in der 
hiesigen Sammlung noch nicht vorhanden waren. 
  
Von den Krebsen (Palaemoy) scheint einer einer neuen 
Art anzugehören. Die eingesandten Würmer haben 
dadurch besonderen Werth, daß Wurmmaterial bisher 
von Yaunde noch nicht eingegangen war. Durch 
vier neue Mollusken-Arten hat die Sammlung des 
Museumss einen sehr dankenswerthen Zuwachs erhalten. 
Die Reptilien, Amphibien und Schmetterlinge 
erhielten keine neuen Arten, aber gute Ergänzungs- 
stücke. " 
Rus fremden Kolonien. 
Aus dem Somalilande. 
Ueber die Lage in Kismayn enthält die „San- 
sibar Gazelte“ (Nr. 87) einige neuere Nachrichten, 
wonach dieselbe keineswegs vertrauenerweckend er- 
scheint. Man fürchtet, daß eine Zurückziehung der 
englischen Kriegsschisfe das Signal für weilere An- 
griffe der Somalis bilden würde. 
Jagdverordnung für das Protektorat Setschuanaland. 
In dem Protektorat Betschuanaland hat sich 
ebenso wie in unserem südwestafrikanischen Schutz= 
gebiete das Bedürfniß geltend gemacht, das Großwild 
vor einer völligen Vernichtung durch Reisende und 
gewerbsmäßige Jäger zu schützen. Zu diesem Zwecke 
ist auch dort unter dem 19. September d. Is. eine 
Verordnung erlassen worden, wodurch die Jagd auf 
Großwild theils untersagt, theils wesentlich ein- 
geschränkt wird. Gänzlich verboten ist die Jagd auf 
Elefanten, Giraffen und Elende (die größte Antilope 
Südafrikas). Die Jagd auf Strauße, Flußpferde, 
Rhinozerosse, Büsfel, Zebras, Quaggas und alle 
Antilopen mit Ausnahme des Elends, Deukers (kleine 
Antilopenart) und Steinbocks ist nur nach Lösung 
eines Jagdscheins und nach Zahlung einer Abgabe 
von 1500 Mark gestattet. In den von Eingeborenen 
bewohnten Gebieten ist außerdem die Erlaubniß des 
Häupllings erforderlich, au den einc weitere Jagd- 
abgabe von 500 Mark zu zahlen ist. Die Zeit vom 
1. September bis Ende Februar soll als Schonzeit 
gelten, während der die Jagd allgemein untersagt ist. 
Den Mitgliedern der Polizeitruppe und den 
Beamten kann erlaubt werden, in einem Umkreise 
von 30 englischen Meilen um ihre Station zu jagen. 
Die Zahl und Art der Thiere, die sie erlegen 
dürfen, ist von dem Stationsältesten genau zu be- 
stimmen. 
Wild, mit Ausnahme von Elefanten, Giraffen 
und Elenden, darf zu Nahrungszwecken erlegt werden: 
1. von allen Regierungsangestellten auf Dienstreisen, 
2. von Jedem, der auf einer gewöhnlichen Straße 
reist, in einer Entfernung von höchstens einer 
Meile von dieser Straße. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen 
sind mit Geldstrafe bis zu 150 HF oder mit Ge- 
fängniß bis zu 12 Monaten bedroht.
	        

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