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Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896. (7)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896. (7)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1896
Title:
Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
7
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1896
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 3.
Volume count:
3
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Die in Deutsch-Ostafrika über die Behandlung ostasiatischer Arbeiter geltenden Bestimmungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896. (7)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Verzeichniß der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Amtlicher Theil.
  • Die in Deutsch-Ostafrika über die Behandlung ostasiatischer Arbeiter geltenden Bestimmungen.
  • Runderlaß des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika an die Bezirks- und Bezirksnebenämter sowie die Stationen im Innern.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

— 67 — 
8 14. 
Uebersteigt die Anzahl der Arbeiter 50, so ist auch ein besonderer Lozarethgehülfe zu halten 
sowie dafür zu sorgen, daß mindestens monatlich einmal eine Untersuchung der Arbeiter durch einen 
geprüften Arzt stattfindet. 
* 15. 
Dem Arbeitsherrn oder aber dem Aufsichtsbeamten des Gonvernements, wenn ein solcher sich an 
Ort und Stelle befindet, steht für leichtere Uebertretungen eine Strafgewalt zu, welche einen Lohnabzug 
bis zu einem Viertel des Monatsgehaltes nicht überschreiten darf. 
8 16. 
Ueber diese Strafen ist ein Protokoll zu führen und solches allmonatlich dem Bezirksamte vor- 
wilegen, das sich auf geeignete Weise zu überzeugen hat, daß die Angaben des Protokolls auf Wahrheit 
eruhen. 
817. 
Ist ein ständiger Beamter an Ort und Stelle, so hat dieser die Bestrafung der Leute zu über- 
wachen und das fragliche Protokoll zu führen und einzureichen. 
8 18. 
Bei Vergehen und Verbrechen ist sofort dem Bezirksamt Anzeige zu machen, zugleich ist der 
Beamte oder der Arbeitsherr berechtigt und verpflichtet, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, welche bereits 
vor dem gerichtlichen Einschreiten zur Aufklärung und Feststellung des Thatbestandes und zur Sicherung 
der Strafvollstreckung dienen können. 
19. · 
Von etwaigen Todesfällen oder Entweichungen ist dem Bezirksamte sofort Anzeige zu machen. 
8 20. 
Es ist den Arbeitgebern verboten, den Leuten durch Lieferung von Waaren, Baarzahlungen oder 
auf sonstige Weise Vorschüsse zu machen, die den Betrag eines Monatslohnes übersteigen. Wird ein 
weitergehender Kredit gewährt, so sind die ein Monatsgehalt übersteigenden Beträge nicht einklagbar und 
an den eingeführten Sachen des Arbeiters wird ein Retentionsrecht nicht begründet. Hierüber sind die 
Arbeiter seitens des Bezirksamtes ausdrücklich aufzuklären. 
8 21. 
Wird der Vertrag gelöst, entweder durch Mblauf der Zeit. oder durch ein den Arbeitsherrn ver- 
urtheilendes Erkenntniß der Behörde, so ist der bisherige Arbeitsherr verpflichtet, für die Rückfahrt des 
Arbeiters sowie dessen Unterhalt bis zur Abfahrt zu sorgen. 
22. 
Jede Uebertretung dieser Bestimmungen kann im einzelnen Falle mit einer Geldstrase von 
1000 Rupien oder einer Haftstrafe bis zu sechs Wochen bestraft werden. 
8 238. 
Für etwaige Mißhandlungen, Ausschreitungen und andere rechtswidrige Handlungen ihrer 
Angestellten den Arbeitern gegenüber sind die Arbeitsherren unbedingt verantwortlich. 
824 
Sämmtliche durch die Ausführung dieser Verordnung entstehenden Kosten fallen ausschließlich dem 
einführenden Unternehmer oder aber dem Arbeitsherrn zur Last, insbesondere auch die Kosten der Aus- 
schiffung, der Unterbringung, der Beaussichtigung sowic der ärztlichen Untersuchung. 
IV. Abänderung des Arbeitsvertrages. 
* 25. 
Finden sich in dem Arbeitsvertrage Bestimmungen, welche den bestehenden Gesetzen oder aber 
auch den Forderungen der Humanität zuwiderlaufen, so ist das Kaiserliche Gouvernement befugt, den 
Vertrag womöglich im Einverständniß mit dem Unternehmer oder Arbeitsherrn in dieser Beziehung 
abzuändern. 
8 26. 
Gegen die Verfügungen des Kaiserlichen Gouvernements ist innerhalb eines Monats Beschwerde 
an den Reichskanzler zulässig. Beschwerden sind durch Vermittelung des Gouvernements an den Reichs- 
kanzler einzureichen und haben keine aufschiebende Wirkung.
	        

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