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Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896. (7)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896. (7)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1896
Title:
Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
7
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1896
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 7.
Volume count:
7
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Auszug aus dem Gesellschaftsvertrag der Westdeutschen Handels- und Plantagengesellschaft zu Düsseldorf.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896. (7)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Verzeichniß der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Amtlicher Theil.
  • Auszug aus dem Gesellschaftsvertrag der Westdeutschen Handels- und Plantagengesellschaft zu Düsseldorf.
  • Gouvernementsbefehl des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend Stationsveränderungen.
  • Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch-Ostafrika für den Monat Dezember 1895.
  • Ernennung von Beisitzern für das Kaiserliche Gericht des Schutzgebietes Togo.
  • Uebersicht der gerichtlichen Geschäfte in dem Schutzgebiete Togo während des Geschäftsjahres 1895.
  • Ernennung von Beisitzern der Kaiserlichen Gerichte in Deutsch-Südwestafrika für das Jahr 1896.
  • Uebersicht der gerichtlichen Geschäfte bei den Kaiserlichen Gerichten des südwestafrikanischen Schutzgebietes während des Geschäftsjahres 1895.
  • Uebersicht der gerichtlichen Geschäfte bei den Kaiserlichen Gerichten des Schutzgebietes der Neu-Guinea-Kompagnie.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

— 178 — 
Handels= und Plantagengesellschaft dadurch voll eingezahlt, daß die Theilhaber der ausgelösten Kommandit- 
gesellschaft Karl Perrot & Co. die an deren in Ostafrika gelegenen Immobilien und sonstigen Ver- 
mögensstücken erworbenen Rechte zum vollen Nennwerthe ihrer eingezahlten Kommanditantheile in die 
Westdeutsche Handels= und Plantagengesellschaft eingebracht haben. 
Eine Erhöhung des Grundkapitals kann nur in einer Hauptversammlung, in welcher mindestens 
die Hälfte des alsdann eingezahlten (einschließlich des als eingezahlt geltenden) Kapitals vertreten ist, mit 
einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. 
Die Antheile sind untheilbar; sie haben die Eigenschaft beweglicher Sachen. Den Mitgliedern der 
Gesellschaft steht cs frei, ihre Antheile unter sich beliebig zu verkaufen. Will ein Mitglied seinen Besitz 
an Antheilscheinen anderweitig veräußern, so haben die übrigen Mitglieder das Vorkaufsrecht nach 
Maßgabe ihrer Betheiligung und nach dem Werthe der letzten Bilanz unter Berücksichtigung eines etwaigen 
Reservesonds. Bei etwa vorkommenden Todessfällen von Antheilbesitzern gehen deren Antheile an die 
gesetzlichen Erben über. Durch die Veräußerung der Antheilscheine und Löschung im Mitgliederverzeichniß 
geht die Mitgliedschaft verloren. 
Für die Verbindlichleiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschafts- 
vermögen. 
Die Organe der Gesellschaft sind: der Vorstand, der Aufsichtsrath und die Hauptversammlung. 
Der Vorstand besteht aus zwei bis vier von dem Ausfsichtsrath zu bestellenden Personen. Der 
Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe des Statuts und des Anstellungsvertrages, 
welchen der Aufsichtsrath mit ihm abschließt. Er vertritt in allen Rechtsgeschäften und sonstigen Angelegen- 
heiten, gerichtlich sowohl wic außergerichtlich, die Gesellschaft. Urkunden und schriftliche Erklärungen des 
Vorstandes sind für die Gesellschaft rechtsgültig und verbindlich, wenn sie unter dem Namen „Westdeutsche 
Handels= und Plantagengesellschaft" von einem Vorstandsmitgliede erfolgen. 
Der Aussichtsrath besteht aus fünf bis neun Mitgliedern, welche von der Hauptversammlung aus 
den Gesellschaftern gewählt werden. Sie dürfen nicht zugleich ständige Mitglieder des Vorstandes sein. 
Von ihnen scheiden alle Jahre zwei bezw. drei Mitglieder der Reihe nach aus, so daß jedes Mitglied im 
Zeitraum von drei Jahren einmal neu gewählt werden muß. Der Aussichtsrath hat den Vorstand bei 
seiner Geschäftsführung in allen Zweigen der Verwaltung zu überwachen und zu dem Zweck sich von dem 
Gange der Angelegenheiten der Gesellschaft zu unterrichten. Er kann jederzeit über dieselben Bericht- 
erstottung von dem Vorstande verlangen und selbst oder durch einzelue von ihm zu bestimmende Mitglieder 
die Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen sowie den Bestand der Gesellschaftskasse und die Bestände 
an Effekten, Handelspapieren und Waaren untersuchen. Er hat die Jahresrechnungen, die Bilanzen und 
Vorschläge zur Gewinnvertheilung zu prüfen und darüber der Hauptversammlung der Gesellschafter Bericht 
zu erstatten. Der Aufsichtsrath giebt sich selbst eine Geschäftsordnung und verfügt unter sich über die 
Vertheilung des ihm zustehenden Gewinnantheils. 
Die statutengemäßen Beschlüsse und Wahlen der Hauptversammlung sind für alle Mitglieder ver- 
bindlich. In der Hauptversammlung berechtigt jeder Antheil von 500 Mark zu einer Stimme. 
Zur Prüfung des Rechnungswesens wird durch die Hauptversammlung jedesmal eine Kommission 
von zwei bis drei Revisoren gewählt, welche Bilanz, Jahresrechnung, Bücher und Kasse revidiren und den 
ordnungsmäßigen Befund bescheinigen. 
Die Hauptversammlungen werden in Düsseldorf oder Frankfurt a. M. abgehalten. Der Aufsichts- 
rath beruft dieselben und ladet die Mitglieder dazu ein. Beschlüsse können nur über die in der Einladung 
als Tagesordnung mitgetheilten Punkte gesaßt werden. Die ordentliche Hauptversammlung findet in jedem 
Jahre spätestens im Juni slatt. Dieselbe beschließt über die Genehmigung der Bilanz und die Entlastung 
der Verwaltungsorgane. Eine außerordentliche Versammlung muß berufen werden: 
a) wenn Mitglieder, welche zusammen mindestens ein Fünftel der Geschäftsantheile besitzen, die 
Einladung begehren, 
b) wenn die Mehrzahl der Vorstandsmitglieder die Einberufung beantragen. Sind die Mit- 
glieder zur Hauptversammlung ordnungsmäßig geladen, so ist dieselbe für alle Fragen der Tagesordnung 
beschlußfähig mit solgenden Ausnahmen: dle Auflösung der Gesellschaft, die Veränderung der Statuten oder 
die Uebertragung des Vermögens und der Schulden an eine andere Gesellschaft können nur von einer 
Anzahl Gesellschafter, welche zusammen ein Drittel des eingezahlten Geschäftskapitals besitzen, beantragt und 
von einer vom Vorsitzenden des Aussichtsraths berufenen Hauptversammlung, auf welcher mindestens die 
Hälfte des Gesellschaftskapitals vertreten sein muß, mit zwei Dritteln Stimmenmehrheit beschlossen werden. 
Sonst genügt für Wahlen und Beschlüsse die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 
Im Falle der Auflösung erfolgt die Liquidation durch die von der Hauptversammlung bestellten 
Liquidatoren und unter Mitwirkung des Aussichtsrathes nach Maßgabe des deutsches Handelsgesetzbuches. 
Deie Aussicht über die Gesellschaft wird vom Reichskanzler geführt. Derselbe kann zu dem Behufe 
einen Kommissar bestellen mit dem Rechte, an jeder Aufsichtsrathssigung und Hauptversammlung auf Kosten
	        

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