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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1896
Title:
Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
7
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1896
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 14.
Volume count:
14
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Deutsch-Südwestafrika.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Full text

420 Nr. 78. 1915 
m Werk für nötig besundene knderungen sind bei der Aus- 
j u berüchsichtigen. Darüber, ob eine Abänderung notwendig ist 
n cher Ausage uus das Großherzogliche Ministerium des Innern. " 
Die Abnehmerin wird sowohl für die von ihr hergestellten Stromverteilungs- 
anlagen die Bestimmungen der Ziffer 6 der Landesherrlichen Genehmigung innehalten, 
wie bnch dafür sorgen, daß diese Bestimmungen und die in den §§ 6 ff. der zugehörigen 
Anlage 5 enthaltenen Sondervorschriften bei der Ausführung von Anschlußanlagen von 
den Unterabnehmern befolgt werden. 
einzureichen; etwaige von de 
/ 
83. 
i erk an die Abnehmerin abgegebene elektrische Energie wird als Nieder- 
sas n 380 Volt sei Kraft und 220 Volt für Licht bei 100 Polwechseln in 
der Sekunde hinter dem Transformator in der Transformatorenstation geliefert und 
emessen. 
8 h. Abnehmerin zahlt nach dem Tarif für Licht- und Kraftstrom in 8 12 der 
angehefteten allgemeinen Stromlieferungsbedingungen. „ 
Für die Berechnung des Stromverbrauchs ist das Geschäftsjahr des Werkes maß- 
ebend. 
Die Berechnung des Verbrauchs an Beleuchtungsstrom erfolgt nach der Summe 
der Angaben der in den Anschlußanlagen befindlichen Einzelzähler für Beleuchtung. 
Nach Abzug der so ermittelten Kilowattstunden für Beleuchtungszwecke von den 
Angaben des Hauptzählers werden die restlichen Kilowattstunden des Hauptzählers 
nach dem Tarif für Kaszwele verrechnet. 
Der Abnehmer gewährleistet einen Mindeststromverbrauch für landwirtschaftliche 
und Beleuchtungszwecke do . . Mark. 
Die Messung des Stromes erfolgt durch einen Hauptzähler, der seitens des Werkes 
kostenlos aufgestellt und gegen Entrichtung der in den angehefteten Stromlieferungs- 
bedingungen festgesetzten Miete unterhalten wird. 
Die Zählerangaben werden monatlich durch Beauftragte beider Parteien gemein- 
schaftlich abgelesen. 
Es steht dem Werk frei, einen Kontrollzähler auf Kosten des Werks auszustellen. 
Bei etwaigen Abweichungen der beiden Zähler gilt das arithmetische Mittel, so- 
fern die Differenz nicht mehr als 5% der niedrigeren Ablesung beträgt. Ist die Diffe- 
renz größer, so sind beide Zähler nachzueichen. 
- „Bersatt ein Zähler, so sind die Angaben des anderen Zählers für die Berechnung 
maßgebend. 
„Versagen der Hauptzähler und ein etwa vorhandener Kontrollzähler gleichzeitig, 
so ist davon dem Werk durch die Abnehmerin unverzüglich Kenntnis zu geben. Der 
Stromverbrauch wird in diesem Falle, bis mindestens ein Zähler wieder in Wirksamkeit 
getreten ist, aus der Summe der Angaben der in den Anschlußanlagen befindlichen 
Einzelzähler ermittelt und zuzüglich 10 % für Leitungs= und Zählerverluste der Be- 
rechnun zurunge 2 W 
u dem Zweck hat die Abnehmerin die Zählerstände ihrer Anschlußanlagen mo- 
natlich aufsuneheen und darüber F zu rda s schluß 8 
Die ezahlung des von der Abnehmerin entnommenen Stromes erfolgt monat- 
lich und zwar spätestens 14 Tage nach Erhalt der Rechnung. 
 
	        

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