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Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896. (7)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896. (7)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1896
Title:
Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896.
Volume count:
7
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1896
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 16.
Volume count:
16
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Verordnung, betreffend das strafgerichtliche Verfahren gegen Militärpersonen der Kaiserlichen Schutztruppen.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896. (7)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Verzeichniß der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Amtlicher Theil.
  • Allerhöchste Verordnung vom 26. Juli 1896, betreffend die Disziplinar-Strafordnung für die Kaiserlichen Schutztruppen.
  • Verordnung, betreffend die Einführung der deutschen Militär-Strafgesetze in den afrikanischen Schutzgebieten.
  • Verordnung, betreffend das strafgerichtliche Verfahren gegen Militärpersonen der Kaiserlichen Schutztruppen.
  • Allerhöchste Ordre, betreffend Beschwerdeführung der Personen des Soldatenstandes.
  • Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse der Landesbeamten in den deutschen Schutzgebieten.
  • Bekanntmachung wegen Redaktion des Gesetzes, betreffend die kaiserlichen Schutztruppen in den afrikanischen Schutzgebieten und die Wehrpflicht daselbst, vom 18. Juli 1896.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betreffend Auszüge aus den Personenstandsregistern.
  • Runderlaß an sämmtliche Dienststellen in Deutsch-Ostafrika, betreffend Quarantäne der anlaufenden Seeschiffe.
  • Vorschriften, betreffend die gesundheitspolizeiliche Kontrole der einen Hafen des deutsch-ostafrikanischen Schutzgebietes anlaufenden Seeschiffe.
  • Desinfektionsanweisung für Seeschiffe, welche der gesundheitspolizeilichen Kontrole beim Anlaufen eines Hafens des deutsch-ostafrikanischen Schutzgebietes unterliegen.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Beilage zum "Deutschen Kolonialblatt", VII. Jahrgang. Die Missionsthätigkeit in den deutschen Schutzgebieten.
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

— 517 — 
86. 
Ein Abtheilungsgericht wird gebildet bei jeder von dem zuständigen Gouverneur beziehungsweise 
Landeshauptmann bestimmten Abtheilung. Dasselbe besteht aus dem Befehlshaber dieser Abtheilung als 
Gerichtsherrn und einem untersuchungsführenden Offizier. 
Die Abtheilungsgerichte haben die niedere Gerichtsbarkeit über die zur Abtheilung gehörigen sowie 
über die derselben vorübergehend überwiesenen Militärpersonen. 4 
Treten mehrere derartige Abtheilungen örtlich unter einen gemeinsamen Befehl, so übt der rang- 
älteste Offizier die Besugnisse des Gerichtsherrn über sie aus. 
. §6. 
Zur Bildung eines Untersuchungsgerichts genügt in allen Fällen die Zuziehung eines Offiziers 
oder Sanitätsoffiziers als Beisitzer. 
Der Beisitzer hat in den Straffällen der Offiziere thunlichst dem Dienstgrade des Angeschuldigten 
zu entsprechen. Bei solchen Verhandlungen, welche unter Zuziehung eines Aktuars oder eines durch Hand- 
schlag an Eidcsstatt verpflichteten Protokollführers aufgenommen werden, kann von Zuziehung eines 
Beisitzers abgesehen werden. 
87. 
In Ermangelung eines Auditeurs können seine Obliegenheiten durch einen zum Richteramte 
befähigten Beamten oder Offizier, und, falls ein solcher nicht verfügbar ist, durch einen untersuchungs- 
führenden Offizier oder einen anderen Offizier wahrgenommen werden. Die Vereidigung eines solchen 
Offiziers erfolgt nach § 80 der Militär-Strafgerichtsordnung. Jedoch bedarf es der Zuziehung eines 
weiteren Offiziers zur Vereidigung nicht. 
868. 
Spruchgerichte hinsichtlich sämmtlicher Angehörigen der Schutztruppen sind Kriegs= und Standgerichte. 
Die besonderen Bestimmungen der Militär-Strafgerichtsordnung über das Verfahren gegen 
Militärbeamte finden auf die Beamten bei den Schutztruppen keine Anwendung. Die oberen Militärbeamten 
werden hinsichtlich der Kostenfreiheit den Offizieren gleichgestellt (Militär-Strafgerichtsordnung § 274). 
89. 
Vor der Einleitung der förmlichen Untersuchung gegen den Kommandeur einer Schutztruppe ist 
siets Meine Entscheidung einzuholen. 
810. 
Zu einem Kriegsgericht sind als Richter zu berufen: 
a) über einen Offizier: ein älterer Kompagnieführer als Präses, zwei Kompagnieführer, zwei 
Lieutenants; 
5) über einen Unteroffizier: ein älterer Kompagnieführer als Präses, zwei Offiziere, zwei 
Unteroffiziere; 
c) über einen Gefreiten oder Gemeinen: ein älterer Kompagnieführer als Präses, zwei 
Offiziere, zwei Gefreite oder Gemeine; 
d) über einen Militärbeamten: ein älterer Kompagnieführer als Präses, zwei Offiziere, zwei 
obere Militärbeamte, thunlichst vom Dienstzweige des Angeschuldigten. 
Die aktiven Offiziere und die oberen Militärbeamten können im Bedarfsfalle durch Ofsiziere des 
Beurlaubtenstandes, durch Sanitätsoffiziere, oder durch Ingenieure des Soldatenstandes, bei Kriegsgerichten 
über Mannschaften (b und c) auch durch andere geeignete Militärpersonen ersetzt werden. 
8 11. 
Zu einem Standgericht sind als Richter zu berufen: 
a) über einen Unteroffizier: ein Kompagnieführer als Präses, ein Lieutenant, ein Unteroffiier; 
) über einen Gefreiten oder Gemeinen: ein Kompagnieführer als Präses, ein Lientenant, 
ein Gefreiter oder Gemciner; 
über einen unteren Militärbeamten: ein Kompagnieführer als Präses, ein Lieutenant, ein 
unterer Militärbeamter. 
Im Bedarfsfalle können die aktiven Offiziere durch Offiziere des Beurlaubtenstandes, durch 
Sanitätsoffiziere oder Ingenieure des Soldatenstandes sowie durch andere geeignete Militärpersonen — 
die unteren Militärbeamten durch Unteroffiziere — ersetzt werden. 
§E 12. 
Die Gerichte des Heeres, der Marine und der Schutztruppen haben einander Rechtshülfe zu leisten. 
Den gegenseitigen Requisitionen auf Führung von Untersuchungen, Fällung von Erkenntnissen, 
Gestellung von Beisitzern zu Kriegsgerichten, Standgerichten und Untersuchungsgerichten ist Folge zu geben. 
. 
C.
	        

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