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Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896. (7)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896. (7)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1896
Title:
Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
7
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1896
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 16.
Volume count:
16
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Vorschriften, betreffend die gesundheitspolizeiliche Kontrole der einen Hafen des deutsch-ostafrikanischen Schutzgebietes anlaufenden Seeschiffe.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896. (7)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Verzeichniß der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Amtlicher Theil.
  • Allerhöchste Verordnung vom 26. Juli 1896, betreffend die Disziplinar-Strafordnung für die Kaiserlichen Schutztruppen.
  • Verordnung, betreffend die Einführung der deutschen Militär-Strafgesetze in den afrikanischen Schutzgebieten.
  • Verordnung, betreffend das strafgerichtliche Verfahren gegen Militärpersonen der Kaiserlichen Schutztruppen.
  • Allerhöchste Ordre, betreffend Beschwerdeführung der Personen des Soldatenstandes.
  • Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse der Landesbeamten in den deutschen Schutzgebieten.
  • Bekanntmachung wegen Redaktion des Gesetzes, betreffend die kaiserlichen Schutztruppen in den afrikanischen Schutzgebieten und die Wehrpflicht daselbst, vom 18. Juli 1896.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betreffend Auszüge aus den Personenstandsregistern.
  • Runderlaß an sämmtliche Dienststellen in Deutsch-Ostafrika, betreffend Quarantäne der anlaufenden Seeschiffe.
  • Vorschriften, betreffend die gesundheitspolizeiliche Kontrole der einen Hafen des deutsch-ostafrikanischen Schutzgebietes anlaufenden Seeschiffe.
  • Desinfektionsanweisung für Seeschiffe, welche der gesundheitspolizeilichen Kontrole beim Anlaufen eines Hafens des deutsch-ostafrikanischen Schutzgebietes unterliegen.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Beilage zum "Deutschen Kolonialblatt", VII. Jahrgang. Die Missionsthätigkeit in den deutschen Schutzgebieten.
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

— 531 — 
Die Richtigkeit und Vollständigkeit vorstehender Antworten versichern wir hierdurch und erklären 
uns zur eidlichen Bestärkung derselben bereit. 
............ ,dcn......·....189 
Der Schiffer: Der Steuermann: 
Der vorstehenden Versicherung und Erklärung trete ich bezüglich der auf die Fragen unter 
Nr. 10, 11, 12 ertheilten Antworten hiermit bei. 
............ ,dcn...........189 
............ „Schiffsarzt. 
—*“- S—N## 2 35 
für Seeschiffe, welche der gesundheitspoli ilichen Kontrole beim Anlaufen eines 
Hafens des deutsch-ostafrikar ischen Schutzgebictes unterliegen. 
I. Allgemeines. 
  
81. 
Bei Cholera und Gelbfieber unterliegen der Desinfeltion an Bord in erster Linie diejenigen 
Gegenstände und Oertlichkeiten, welche von Kranken verunreinigt oder benutzt worden sind. Insbesondere 
kommen in Betracht: Wäsche und Kleidung, Bettzeug, Eßgeschirr, Kloset, Nachtgeschirr, Spucknabf, Lager- 
stätte und Wohnräumc des Kranken, die durch Entleerungen desselben an Deck oder in den Schiffsräumen 
beschmutzten Stellen; serner Wischtücher, Schwabber, Besen 2c., welche bei der Krankenwartung und 
Reinigung verwandt sind, endlich die Kleider der um den Kranken beschäftigten Personen. 
Ob die Desinfektion sich noch auf andere als die im § 1 aufgeführten Sachen und Räumlichkeiten 
zu erstrecken hat, muß von Fall zu Fall beurtheilt werden und hängt von der Ausdehnung, welche die 
Krankheit an Bord genommen hat und von der Art der Verbreitung des Ansteckungsstoffes ab. 
Bei vereinzelten Cholera= und Gelbfieberfällen auf Schiffen, welche nicht dem Massentransport 
von Personen dienen, kann man sich in der Regel auf die in § 1 aufgeführten Sachen und Räumlich- 
keiten beschränken. · . » 
Falls auf stark besetzten Schiffen, namentlich Auswandererschiffen, die Cholera oder das Gelbfieber 
unter den in gemeinschaftlichen Räumen untergebrachten Personen ausgebrochen ist, läßt sich die Verbreitung 
des Ansteckungsstoffes, namentlich wenn Seekrankheiten au Bord herrschen, nicht übersehen. ⅞ 
Unter solchen Umständen sind nicht bloß die Krankenräume und die von Kranken innegehabten 
Wohnräume, sondern die gesammten in Betracht kommenden Wohnräume zu desinfiziren, ebenso nöthigen- 
falls nicht nur die Kleider der Kranken und der mit ihnen in Berührung gekommenen Personen, sondern 
auch die Wäsche und Kleider 2c. sämmtlicher Mitreisenden derselben Abtheilung oder Klasse. · 
Das verschlossene Reisegepäck, welches während der Reise nicht benutzt worden ist, wird dagegen 
nur in seltenen Fällen der Desinfektion unterzogen werden müssen. Die Sachen und Effelten rꝛc., Kabinen, 
Salons 2c. der Reisenden 1. und 2. Kajüte sind in der Regel nur insoweit zu desinfiziren, als sie von 
Kranken oder deren Angehörigen benutzt worden sind. 
§ 3. 
Die Aborte auf Schiffen sind meist so eingerichtet, daß die Auslecrungen unmittelbar ins 
Wasser gelangen. » . *:½b 
In allen Häfen, in denen das Hafenwasser irgendwie zu Reinigungszwecken und Haushallungs- 
zwecken benutzt wird, ist es nöthig, diese Klosets auf verseuchten oder verdächtigen Schiffen zu schließen 
und besondere Eimerklosets an-Bord zu verwenden, deren Inhalt täglich desinfizirt werden muß. 
84. 
Das an Vord befindliche Trinkwasser ist auf Schiffen mit langer Reisedauer zu desinfiziren, wenn 
die während der Reise vorgekommenen Krankheitsfälle mit Wahrscheinlichkeit auf den Genuß desselben 
zurückzuführen sind. Bei Schiffen mit kurzer Reisedauer muß, auch wenn keine Erkrankungsfälle an 
Bord vorgekommen sind, das aus einem choleraverseuchten Hafen stammende Trinkwasser desinfizirt werden, 
sofern nicht etwa zuverlässige Nachrichten über die einwandsfreie Wasserentnahme vorliegen. 
Wr 
Das Bilgewasser derjenigen Schiffe, auf welchen unter dem Heizer= und Maschinenpersonal oder 
unter den im Zwischendeck wohnenden Mannschaften und Reisenden Cholerafälle während der Reise, im
	        

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