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Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896. (7)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896. (7)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1896
Title:
Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
7
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1896
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 16.
Volume count:
16
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Desinfektionsanweisung für Seeschiffe, welche der gesundheitspolizeilichen Kontrole beim Anlaufen eines Hafens des deutsch-ostafrikanischen Schutzgebietes unterliegen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896. (7)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Verzeichniß der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Amtlicher Theil.
  • Allerhöchste Verordnung vom 26. Juli 1896, betreffend die Disziplinar-Strafordnung für die Kaiserlichen Schutztruppen.
  • Verordnung, betreffend die Einführung der deutschen Militär-Strafgesetze in den afrikanischen Schutzgebieten.
  • Verordnung, betreffend das strafgerichtliche Verfahren gegen Militärpersonen der Kaiserlichen Schutztruppen.
  • Allerhöchste Ordre, betreffend Beschwerdeführung der Personen des Soldatenstandes.
  • Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse der Landesbeamten in den deutschen Schutzgebieten.
  • Bekanntmachung wegen Redaktion des Gesetzes, betreffend die kaiserlichen Schutztruppen in den afrikanischen Schutzgebieten und die Wehrpflicht daselbst, vom 18. Juli 1896.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betreffend Auszüge aus den Personenstandsregistern.
  • Runderlaß an sämmtliche Dienststellen in Deutsch-Ostafrika, betreffend Quarantäne der anlaufenden Seeschiffe.
  • Vorschriften, betreffend die gesundheitspolizeiliche Kontrole der einen Hafen des deutsch-ostafrikanischen Schutzgebietes anlaufenden Seeschiffe.
  • Desinfektionsanweisung für Seeschiffe, welche der gesundheitspolizeilichen Kontrole beim Anlaufen eines Hafens des deutsch-ostafrikanischen Schutzgebietes unterliegen.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Beilage zum "Deutschen Kolonialblatt", VII. Jahrgang. Die Missionsthätigkeit in den deutschen Schutzgebieten.
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

— 534 — 
Die gebrauchten Lappen sind zu verbrennen. In derselben Weise sind Gegenstände aus Leder zu des— 
infiziren. Bei Ledertapeten kann auch das im § 13 unter Nr. 3 angegebene Verfahren angewendet werden. 
Pelzwerk wird auf der Haarseite bis auf die Haarwurzel mit einer der unter § 8 a und b bezeichneten 
Lösungen durchweicht. Nach zwölfstündiger Einwirkung derselben darf es ausgewaschen und weiter gereinigt 
werden. Pelzbesätze an Kleidungsstücken von Tuch werden zuvor abgetrennt. 
Plüsch und ähnliche Möbelbezüge werden entweder abgetrennt und nach § 10 oder § 11 
desinfizirt oder mit Karbolsäurelösung (§ 8) eingesprengt, feucht gebürstet und mehrere Tage hintereinander 
an Deck ausgetrocknet, gelüftet und dem Sonnenlicht ausgesetzt. 
Gegenstände von geringem Werth (Inhalt von Strohsäcken und dergleichen) sind zu 
verbrennen. 
Ueber Bord dürfen undesinfizirte Gegenstände nur in See geworfen werden. 
15. 
Die Aborte werden in folgender Weise desinsizirt: Etwaiger Inhalt des Klosets ist mit Kalk- 
milch gründlich zu vermischen und kann nach einer Stunde, während welcher Zeit der Abort nicht benutzt 
werden darf, abgelassen werden. Das Aufnahmebecken sowie das Abflußrohr werden demnächst mit Kalk- 
milch übergossen. Die Wände des Klosetraumes, Sitbrett, Fußboden werden mit Karbolsäurelösung gründlich 
abgewaschen und nach einer Stunde mit Wasser gründlich abgespült. 
Zur Desinfektion des Klosetinhaltes kann auch Chlorkalk (§ 8 a) benutzt werden, indem man 
Chlorpulver in der Menge von zwei Prozent der ganzen Mischung nebst so viel Wasser zufügt, daß der 
Chlorkalk sich löst und das Ganze gleichmäßig durch Umrühren vertheilt werden kann. So behandelter 
Klosetinhalt kann bereits nach 20 Minuten entleert werden. 
8 16. 
Soll sich die Desinfektion auch auf Personen erstrecken, so ist dafür Sorge zu tragen, daß die- 
selben ihren ganzen Körper mit grüner Seife abwaschen und ein vollständiges Bad nehmen. Kleider und 
Effekten derselben sind nach § 10 oder § 11 zu behandeln. 
* 17. 
Etwa an Bord befindliche Leichen sind bis zu der möglichst bald vorzunehmenden Bestattung 
ohne vorherige Reinigung in Tücher einzuhüllen, welche mit Karbolsäurelösung getränkt sind und mit der- 
selben feucht gehalten werden. 
8 18. 
Die Desinfektion des Bilgeraumes mit seinem Inhalt geschieht durch Kalkbrühe (§ 8c 2) in 
solgender Weise: 
1. In diejenigen Theile des Bilgeraums, welche leicht durch Abheben der Garnirungen und der 
Flurplatten zugängig gemacht werden können (Maschinen= und Kesselraum, leere Laderäume), ist Kalkbrühe 
an möglichst vielen Stellen dirckt eimerweise hineinzugießen. Durch Umrühren mit Besen muß die Kalk- 
brühe kräftig mit dem Bilgewasser vermischt und überall, anch an die Wände des Bilgeraumes, an- 
getüncht werden. 
2. Ueberall da, wo der Bilgeraum nicht frei zugänglich ist, wird durch die auf allen Schiffen 
vorhandenen von Deck hinunterführenden Pumpen (Nothpumpen) und Peilrohre so viel Kalkbrühe eingegossen, 
bis sie den Bilgeraum, ohne die Ladung zu berühren, anfüllt. Nach 12 Stunden kann die Bilge wieder 
velenzt werden. 
Im Einzelnen wird folgendermaßen verfahren: 
a) Der Wasserstand in den Peilrohren wird gemessen. 
b) 100 bis 200 1 Kalkbrühe — je nach der Größe des Schiffes bezw. der einzelnen Abthei- 
lungen — werden eingefüllt. 
) Der Wasserstand in den Peilrohren wird wieder gemessen. Zeigt sich jetzt schon ein erhebliches 
Austeigen des Wasserstandes, so ist anzunehmen, daß sich irgendwo die Verbindungslöcher der einzelnen 
Abschnitte des Bilgeraumes verstopft haben, so daß keine freie Cirkulation des Wassers stattfindet. In 
solchen Fällen muß wegen der Gefahr des Ueberlaufens der Kalkbrühe und’ der dadurch bedingten 
Beschädigung der Ladung das Einfüllen unterbrochen werden; die Desinfektion des Bilgeraumes kann dann 
erst bei leerem Schiff stattfinden. 
4) Steigt das Wasser nur langsam, so ist, während von Zeit zu Zeit der Wasserstand gemessen 
wird, soviel Kalkbrühe einzufüllen, als der Bilgeraum ohne Schaden für die Ladung aufnehmen kann. 
Hierbei müssen die Schiffszeichnungen und die Angaben des Schiffers berücksichtigt werden. 
Als Anhaltspunkt diene, daß bei Holzschiffen 40 bis 601 Kalkbrühe auf 1 m Schiffslänge 
erforderlich sind, bei eisernen Schiffen 60 bis 120 1 auf 1 m Schiffslänge; bei Schiffen mit Doppelboden, 
Brunnen und Rinnsteinen im Ganzen 20 bis 80 bis 100 chm.
	        

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