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Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896. (7)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896. (7)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1896
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896.
Bandzählung:
7
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1896
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 19.
Bandzählung:
19
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Amtlicher Theil.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

law

Titel:
Runderlaß des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die bei Bestrafung des Sklavenhandels etc. zu befolgenden Grundsätze bezw. Belohnungen für Strafanzeigen in Sklavensachen.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896. (7)
  • Titelseite
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Verzeichniß der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Amtlicher Theil.
  • Runderlaß des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die bei Bestrafung des Sklavenhandels etc. zu befolgenden Grundsätze bezw. Belohnungen für Strafanzeigen in Sklavensachen.
  • Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs von Kamerun, betreffend Einführung von Eingeborenen-Schiedsgerichten für das linke bezw. rechte Aboufer.
  • Verordnung des Kaiserlichen Landeshauptmanns von Deutsch-Südwestafrika, betreffend Maßregeln zur Verhütung der Einschleppung der Rinderpest.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Volltext

Deutsches Kolonialblatt. 
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs. 
herausgegeben in der Kolonĩal-Ablheilung des Auswũrtigen Amls. 
  
VII. Jahrgang. Berlin, 1. Oktober 1696. Uummer 19. 
Diese Zeitschrift erscheint in der Regel am 1. und 15. jedes Monats. Derielben werden als Beihefte beigesügt die mindestens einmal vierteljährlich 
· d Mittheilung ron Porschungsreisonden und Golehrten aus den dentschen Schutzgebieten“, herausgegeben von Dr. Freihe 
ackelman. Der vierteljährliche Abonnementspreio für das Kolonialblatt mit den Veiheften betragt beim Bezuge durch die Poft und die 
diuchhandlungen Mkl. 3.—, direit unter Sireifband durch die Verlagsbuchhandlung Mk. 3.50 für Deutschland und Oesterreich= Ungarn, Mk. 3.75 für 
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des Wellpostvereino. —. Einsendungen und Anfragen sind an die Königliche Hofouchhandlung von Erust Siestiricd Mittler 
und Sohn, Berlin 8W 12, Kochstraße 68—71, zu richten. (Eingetragen in der Zeitungs.Preisliste für 1896 unter Nr. 1916.) 
die Lände 
Inhalt: Amtlicher Theil: Runderlaß des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die bei Ve- 
strafung des Sklavenhandels rc. zu befolgenden Grundsätze bezw. Belohnungen für Strafanzeigen in Sklavensachen 
S. 605. — Verordnung des Kaiserlichen Gonverneurs von Kamerun, betreffend Einführung von Eingeborenen- 
Schiedsgerichten für das linke bezw. rechte Aboufer S. 607. — Verordnung des Kaiserlichen Landeshauptmanns 
von Deutsch-Südwestafrika, betreffend Maßregeln zur Verhütung der Einschleppung der Rinderpest S. 608. — 
Personalien S. 609. 
Nichtamtlicher Theil: Personal-Nachrichten S. 609. — Deutsch-Ostafrika: Expedition des Oberst- 
lieutenants v. Trotha S. 610. — Geographisches Material S. 610. — Togo: Missenschaftliche Expedition S. 610. 
— Karte des südlichen Theiles von Togo S. 611. — Deutsch-Südwestafrika: Tsoakhaubmund und Baiweg 
S. 611. — Maßregeln gegen die Rinderseuche S. 611. — Aus dem Bereiche der Missionen und der 
Antisklaverei-Bewegung S. 612. — Aus fremden Kolonien: Banknoten des Kongostaates S. 612. — 
Handel von Lourengo-Marques im Jahre 1895 S. 612. — Gummigewinnung in Lagos S. 617. — Maßregeln 
zum Schutze des Wildes in britisch füdafrikanischen Kolonien S. 617. — Britisch-Ostafrika S. 617. — Gerbstoffe 
in Britisch-Indien S. 618. — Telegraphenlinie im Senegal S. 619. — Verschiedene Mittheilungen: Ueber 
eine neue Durchquerung Afrikas S. 619. — Schutz der Kautschukbäume in den Wäldern Nicaraguas S. 619. — 
Litteratur S. 619. — Schiffsbewegungen S. 621. — Verkehrs-Nachrichten S. 621. — Fahrplan der Woermann- 
Linie für das vierte Vierteljahr 1896 S. 622. — Anzeigen. 
Amtlicher Theil. 
PDerordunungen und Wiktheilungen der Behörden in den Schuhgebieken. 
Runderlaß des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika an sämmtliche 
Bezirksämter, Bezirksnebenämter und Stationen. 
In der Rechtsprechung in Sklavensachen wurden mangels besonderer, die Materie näher regelnder 
Strafbestimmungen seither nicht selten über im Wesentlichen gleich liegende Strafthaten die abweichendsten 
Entscheidungen, insbesondere betreffs des Strafmaßes gesällt. Diesem Mangel vermochte auch das Reichs- 
gesetz, betreffend die Bestrafung des Sklavenraubes und des Sklavenhandels, vom 28. Juli 1895 (Kolonial- 
blatt S. 399) nicht abzuhelfen. Dasselbe kann, obwohl an sich nur für Europäer erlassen, ebenso wie das 
Reichsstrafgesetzbuch, allerdings auch auf Farbige analoge Anwendung finden. Durch die Bestimmungen 
dieses Gesetzes ist indeß den besonderen Verhältnissen des in unserem Schutzgebiet von Farbigen betriebenen 
Sklavenhandels nicht genügend Rechnung getragen und erscheinen diese Bestimmungen daher einer ent- 
sprechenden Ergänzung bedürftig. 
Dem (der) 2c. lasse ich dementsprechend ergebenst eine Anweisung (Anlage 1), betreffend die bei 
Bestrafung des Sklavenhandels 2c. zu befolgenden Grundsätze, zur gefälligen Beachtung bei Ausübung der 
Strafrechtspflege in Sklavensachen zugehen. Eine endgültige Regelung der Materie kann nur durch eine 
von Seiner Majestät dem Kaiser beziehungsweise von dem Reichskanzler zu erlassende Verordnung erfolgen. 
Das Material für eine solche Verordnung, welche ich nach etwa Jahresfrist in Vorschlag zu bringen 
beabsichtige, sollen die mit der Anwendung der vorbezeichneten Grundsätze in der Praxis gemachten 
Erfahrungen liefern. 
Zur wirksameren Verfolgung des Sklavenhandels habe ich weiter eine Belohnung für Straf- 
anzeigen in Sklavensachen, nach Maßgabe der anliegenden (Anlage 2) in Zukunft zu befolgenden Verfügung 
in Aussicht genommen.
	        

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