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Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896. (7)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896. (7)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1896
Title:
Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896.
Volume count:
7
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1896
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 19.
Volume count:
19
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Runderlaß des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die bei Bestrafung des Sklavenhandels etc. zu befolgenden Grundsätze bezw. Belohnungen für Strafanzeigen in Sklavensachen.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Appendix

Title:
Anlage 1. Anweisung, betreffend die bei Bestrafung des Sklavenhandels etc. zu befolgenden Grundsätze.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896. (7)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Verzeichniß der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Amtlicher Theil.
  • Runderlaß des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die bei Bestrafung des Sklavenhandels etc. zu befolgenden Grundsätze bezw. Belohnungen für Strafanzeigen in Sklavensachen.
  • Anlage 1. Anweisung, betreffend die bei Bestrafung des Sklavenhandels etc. zu befolgenden Grundsätze.
  • Anlage 2. Verfügung, betreffend Belohnungen für Strafanzeigen in Sklavensachen.
  • Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs von Kamerun, betreffend Einführung von Eingeborenen-Schiedsgerichten für das linke bezw. rechte Aboufer.
  • Verordnung des Kaiserlichen Landeshauptmanns von Deutsch-Südwestafrika, betreffend Maßregeln zur Verhütung der Einschleppung der Rinderpest.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

— 606 — 
Das (die) ꝛc. ersuche ich ergebenst, diese Verfügung, betreffend Belohnungen für Strafanzeigen in 
Sklavensachen, in Suaheliübersetzung durch Anschlag und Verkündung im Schauri zur Kenntniß der ein- 
heimischen Bevölkerung zu bringen. 
Dar-es-Saläm, den 19. August 1896. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
In Vertretung: 
(L. S.) gez. v. Bennigsen. 
Anlage 1. 
Auweisung, betreffend die bei Bestrafung des Sklavenhandels 2c. zu befolgenden Grundsätze. 
I. Menschenraub. 
1. Wer sich eines freien Menschen bemächtigt, um ihn in Sklaverei zu bringen, wird wegen 
Menschenraubes mit Kettenarbeit bis zu fünf Jahren bestraft. 
2. Der gewerbs= oder gewohnheitsmäßige Menschenraub wird mit lebenslänglicher Kettenarbeit 
oder mit dem Tode bestraft. Die gleichen Strafen treffen jeden Theilnehmer einer Bande, welche mit 
bewaffneter Hand Menschenraub begeht. 
3. Ist bei der Ausführung beziehungsweise dem Versuch (s. V. 1) eines Menschenraubes der Tod 
einer der Personen, deren Raub ausgeführt oder versucht wurde, oder welche dem Geraubten beziehungs- 
weise Bedrohten zu Hülfe kamen, verursacht worden, so ist gegen die Veranstalter und Anführer auf 
Todesstrafe, gegen die übrigen Theilnehmer auf Kettenarbeit nicht unter drei Jahren zu erkennen. 
II. Sklavenhandel. 
Wer gewerbsmäßig Sklavenhandel betreibt, wird mit Kettenarbeit nicht unter drei Jahren bestraft. 
IIII. Sklaventransport. 
1. Wer an einem in Ausführung beziehungsweise Vollendung eines Menschenraubes (1) erfolgenden 
Transport von Sklaven beziehungsweise an einem dem gewerbsmäßigen Sklavenhandel (II) dienenden 
Transport von Sklaven vorsätzlich mitwirkt, wird mit Kettenarbeit bis zu drei Jahren bestraft. 
2. Der gewerbs= oder gewohnheitsmäßige Transport von Sklaven (Abs. 1) wird mit Kettenarbeit 
nicht unter drei Jahren bestraft. 
IV. Sklavenausfuhr. 
1. Wer es unternimmt, einen Sklaven nach einem Orte außerhalb des deutschen Schutzgebiets zu 
dauerndem Aufenthalt zu überführen, oder wer einen Sklaven an eine Person verkauft, von welcher er 
weiß, daß sie im deutschen Schutßgebiet keinen Wohnsitz hat, wird wegen Sklavenausfuhr mit Kettenarbeit 
bis zu fünf Jahren bestraft. 
2. Die gewerbs= oder gewohnheitsmäßige Sklavenausfuhr wird mit Kottenarbeit nicht unter drei 
Jahren bestraft. 
Gleiche Strafe tritt ein, wenn die Sklavenausfuhr mit Anwendung von List, Drohung oder 
Gewalt begangen wurde. 
3. Ist bei der Ausfuhr beziehungsweise dem Versuch (s. V. 1) einer Sklavenausfuhr der Tod 
einer der Personen, deren Ausfuhr bewirkt oder versucht wurde, oder welche dem Auszuführenden zu Hilse 
kamen, verursacht worden, so ist gegen die Veranstalter und Anführer auf Todesstrafe, gegen die übrigen 
Theilnehmer auf Kettenarbeit nicht unter drei Jahren zu erkennen. 
V. Allgemeine Bestimmungen. 
1. Der Versuch ist in den Fällen des Menschenraubes (I), des Sklaventransports (III) und der 
Sklavenausfuhr (IV) strafbar. 
Im Uebrigen kommen betreffs des Versuchs die Grundsätze der §§ 43 ff. des Reichsstrafgesetzbuchs 
zur Anwendung. Kettenarbeit ist hierbei der Zuchthausstrafe gleichzuachten; doch findet eine Umwandlung 
von Kettenarbeit unter einem Jahre (§ 44 Abs. 4 R. St. G. B.) in Gefängniß nicht statt. 
Betreffs der Theilnahme kommen die Grundsätze der §§ 47 ff. des Reichsstrafgesetzbuchs zur 
Anwendung. 
2. Neben den vorstehend zu 1 bis V angedrohten Freiheitsstrafen kann auf Geldstrafe und 
Prügelstrafe erkannt werden. 
3. Auch kann auf Einziehung aller zur Begehung des Verbrechens gebrauchten oder bestimmten 
Gegenstände erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Verurtheilten gehören oder nicht.
	        

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