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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1896
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896.
Bandzählung:
7
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1896
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 19.
Bandzählung:
19
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Nichtamtlicher Theil.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Werbung

Titel:
Anzeigen.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Werbung

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Titelseite
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichniß
  • Erstes Buch. Entstehung des heutigen Deutschen Reiches.
  • § 1. Geschichte und Verfassung des heiligen Römischen Reiches deutscher Nation.
  • § 2. Die Auflösung, des Deutschen Reiches und der Rheinbund.
  • § 3. Gründung und Verfassung des Deutschen Bundes.
  • § 4. Die Thätigkeit des Deutschen Bundes und die Errichtung des deutschen Zollvereins.
  • § 5. Von 1848—1850
  • § 6. Von Olmütz bis zum Prager Frieden von 1866.
  • § 7. Die Errichtung des Norddeutschen Bundes.
  • § 8. Die Errichtung des Deutschen Reiches.
  • § 9. Die rechtliche Natur des Deutschen Reiches.
  • § 10. Verhältniß der Einzel-(Bundes-) Staaten zum Deutschen Reiche.
  • Zweites Buch. Angehörige und Gebiet des Deutschen Reiches.
  • § 11. Reichsangehörigkeit.
  • § 12. Rechte und Pflichten der Reichsangehörigen.
  • § 13. Erwerb der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 14. Verlust der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 15. Gebiet des Deutschen Reiches.
  • Drittes Buch. Die Organisation des Deutschen Reiches.
  • § 16. Der Kaiser.
  • § 17. Der Bundesrath.
  • § 18. Zuständigkeit des Bundesrathes.
  • § 19. Der Reichstag.
  • § 20. Die Rechte des deutschen Reichstages.
  • § 21. Die Zuständigkeit des deutschen Reichstages
  • Viertes Buch. Die Gesetzgebung des Deutschen Reiches.
  • § 22. Der Begriff des Reichsgesetzes.
  • § 23. Inhalt der Reichsgesetze und Zuständigkeit der Reichsgesetzgebung
  • § 24. Verhältniß der der Reichs- zur Landesgesetzgebung, Inkrafttreten und Wirksamkeit der Reichsgesetze.
  • § 25. Der Weg der Reichsgesetzgebung
  • § 26. Erschwerte Gesetzgebung, Verfassungsänderungen, vertragsmäßige Grundlagen, Sonderrechte.
  • § 27. Das Verordnungsrecht.
  • Fünftes Buch. Die Verwaltung des Innern.
  • § 28. Begriff und Arten der Verwaltung.
  • § 29. Die freie Bewegung der Reichsangehörigen im Reiche.
  • § 30. Vom Gewerbewesen mit Einschluß der Fabrik- und Arbeiterschutzgesetzgebung.
  • § 31. Von der Arbeiterversicherung.
  • § 32. Vom Maaß-, Gewichts-, Münz- und Bankwesen.
  • § 33. Der Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Sechstes Buch. Verkehrswesen.
  • § 34 Postwesen.
  • § 35 Eisenbahnwesen.
  • Siebentes Buch. Finanzwesen.
  • § 36. Das Reichshaushalts-Etatsgesetz.
  • § 37. Die Reichssteuern.
  • § 38. Die Zölle
  • § 39. Zollstrafrecht und Zollstrafverfahren
  • § 40. Die Reichs-Stempelabgaben.
  • § 41. Erhebung, Verwaltung, Controle und Rechtsweg in Ansehung der Reichssteuern.
  • § 42. Abrechnung zwischen Reich und Bundesstaaten.
  • § 43. Der Inhalt des Etatsgesetzes und die Rechnungslegung über dessen Ausführung.
  • § 44. Der Reichsfiskus, Reichsvermögen und Reichsschulden
  • Achtes Buch. Reichskriegswesen.
  • § 45. Rechtscharakter des Reichsheeres und der Kriegsmarine.
  • § 46. Quellen des Militärrechts. Gesetzgebung und Verordnung. Die militärische Ordre.
  • § 47. Der Kaiser und das Heer.
  • § 48. Die Bundesstaaten und das Heer. Militärconventionen. Die Sonderstellung Württembergs und Bayerns.
  • § 49. Die Festungen.
  • § 50. Stärke und Zusammensetzung des stehenden Heeres.
  • § 51. Der Militärdienst.
  • § 52. Besondere Arten des Militärdienstes, besonders der Offiziersdienst.
  • § 53. Militärstrafrecht und Militärstrafverfahren
  • § 54. Versorgung der Militärpersonen.
  • § 55. Sonstige Rechtsverhältnisse der Militärpersonen.
  • § 56. Die vermögensrechtlichen Militärlasten.
  • § 57. Die Kriegsmarine
  • Neuntes Buch. Die Reichsbeamten und die Reichsbehörden.
  • § 58. Allgemeines.
  • § 59. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • § 60. Der Reichskanzler.
  • § 61. Reichsbehörden.
  • Zehntes Buch. Auswärtige Verwaltung.
  • § 62. Allgemeines, Staatsverträge.
  • § 63. Das Gesandtschaftsrecht.
  • § 64. Konsularrecht.
  • Elftes Buch. Besitzungen des Deutschen Reiches.
  • § 65. Elsass-Lothringen.
  • § 66. Schutzgebiete.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachregister.

Volltext

448 Achtes Buch. Reichskriegswesen. 
Die Gerichtsbarkeit stand in der Regel den Befehlshabern der Corps, 
Divisionen und Regimenter zu nach den von den Bundesstaaten gegebenen Be- 
stimmungen. Doch konnte der Oberfeldherr ein summarisches Verfahren instruiren 
lassen; dann aber mußten die Angeklagten nebst den Untersuchungsacten an ihre 
gerichtliche Behörde zur Aburtheilung überwiesen werden. Diejenigen Individuen, 
welche vermöge freier Uebereinkunft dem Hauptaquartier folgten, sowie auch Fremde 
und Kriegsgefangene standen unter der Gerichtsbarkeit des Hauptquartiers und 
wurden nach den Gesetzen des Staates gerichtet, von welchem der Oberfeldherr war. 
Gegen die Verbrechen des Meineids, des Verraths, der Fahnenflüchtigkeit und In- 
subordination wurden im Bundesheere durch besondere Kriegsartikel Strafbestim- 
mungen getroffen, welche in dem gesammten Kriegsheere als gleichförmiges Gesetz 
galten. Die hierin nicht genannten Vergehen wurden nach den Gesetzen beurtheilt, 
welche bei den Contingenten der einzelnen Staaten galten. „Der Oberfeldherr 
kann das Standrecht, nämlich den summarischen, außerordentlichen Prozeß, 
gegen Militairs in allen jenen außerordentlichen Fällen anordnen, in welchen 
schnelle Bestrafung des Beispiels wegen nöthig wird und in den Gesetzen der ver- 
schiedenen Bundesstaaten nicht ohnehin schon das Standrecht festgesetzt ist !.“ Auch 
hatte er das Recht, „das Martialgesetz, d. h. das summarische, peinliche Ver- 
fahren, gegen den Bürger in Feindesland zu verkünden und in Folge dessen das 
Standrecht anzuordnen“. In den Bundesstaaten sollte dies jedoch nur nach ge- 
pflogenem Benehmen mit den betreffenden Regierungen und erhaltener Zustimmung 
derselben geschehen. Zur Handhabung der Heerespolizei sollte eine eigene Gen- 
darmerie errichtet werden. 
Ueberblickt man diese Vorschriften, so findet sich, daß im Frieden der Bund 
Rechte an die Landesherren auf die vorgeschriebene Stärke, Ausrüstung und 
Ausbildung des Contingents hatte, daß er aber selbst Befehle den Con- 
tingenten nicht ertheilen konnte. Alleiniger Kriegsherr war der 
Landesherr, ihm und ihm allein hatten seine Truppen auf Tod und Leben zu 
gehorchen. Kam er in einen Streit mit dem Bunde, so geboten Recht, Eid und 
Pflicht den Truppen, nicht dem Bunde, sondern ihrem Landesherrn bis in den Tod 
und unbedingt zu gehorchen. Es bestand daher im Jahre 1866 auch kein Zweifel, 
daß nicht der Beschluß der Bundesversammlung vom 14. Juni 1866 , sondern der 
Wille der Landesherren darüber entschied, ob die einzelnen Contingente für oder 
gegen den Bund fochten. Das Heer, das dem Deutschen Bunde zur Verfügung 
stand, war daher kein einheitliches, sondern in Wahrheit ein Contingentsheer. Der 
Bund konnte Execution selbst mann militari gegen jeden Bundesstaat vollstrecken, 
der sein Contingent nicht ihm zur Verfügung stellte; den Contingenten selbst 
konnte zunächst nur der Landesherr, nicht der Bund Befsehle ertheilen. Beschloß 
der Bund die Mobilmachung, so waren die Landesherren der mobil erklärten 
Contingente dem Bunde gegenüber verpflichtet und verantwortlich, diese Contingente 
in vorschriftsmäßiger Menge und Ausrüstung dem Bunde rechtzeitig zur Verfügung 
zu stellen und sie dem Oberfeldherrn, wenn ein solcher ernannt war, anzuvertrauen. 
Aber erst wenn und nachdem der Landesherr solches gethan hatte, hatten der 
Bund und seine Organe ein unmittelbares Befehlsrecht an den Contingenten. 
Selbst im Mobilmachungsfalle und selbst nach der Ab= und Unterordnung der 
Truppen unter den Bund, selbst noch mitten im Kriege blieb der Landesherr der 
Inhaber aller militärischen Befehlsgewalt über sein Contingent. Selbst mitten im 
Kriege stand dem Bunde gegen Verletzung der Bundespflichten kein anderes Rechts- 
mittel zu Gebote als die Execution gegen den Staat als solchen Ö. Und so zeigte 
es sich, daß, als im Jahre 1866 die Bundesversammlung die Mobilmachung gegen 
Preußen beschloß, die Truppen der mit Preußen verbundenen Staaten ohne Schwanken 
gegen den Bund das Schwert zogen. 
Die Reichsverfassung vom 28. April 1849“ entzog den Oberbefehl und den 
unmittelbaren Befehl über die Truppen, sowie das Recht über Krieg und 
  
achariä, II, S. 828. s Ebenso anel. Staatzrecht, I, S. 484. 
22% 26. " Oben S eo 19f.
	        

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