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Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1897
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897.
Bandzählung:
8
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1897
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Register

Titel:
Verzeichnis der bei den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Register

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Reichs-Gesetzblatt.
  • Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)
  • Titelseite
  • Chronologische Übersicht der im Reichs-Gesetzblatte vom Jahre 1907 enthaltenen Gesetze, Verordnungen usw.
  • Stück Nr 1. (1)
  • Stück Nr 2. (2)
  • Stück Nr 3. (3)
  • Stück Nr 4. (4)
  • Stück Nr 5. (5)
  • Stück Nr 6. (6)
  • Stück Nr 7. (7)
  • Stück Nr 8. (8)
  • Stück Nr 9. (9)
  • Stück Nr 10. (10)
  • Stück Nr 11. (11)
  • Stück Nr 12. (12)
  • Stück Nr 13. (13)
  • Stück Nr 14. (14)
  • Stück Nr 15. (15)
  • (Nr. 3314.) Gesetz, betreffend den Hinterbliebenen-Versicherungsfonds und den Reichsinvalidenfonds. (3314)
  • (Nr. 3315.) Gesetz, betreffend die Bemessung des Kontingentsfußes für landwirtschaftliche Brennereien. (3315)
  • (Nr. 3316.) Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz über die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten. (3316)
  • (Nr. 3317.) Der gegenwärtigen Nummer des Reichs-Gesetzblatts ist als besondere Beilage die Bekanntmachung, betreffend Abänderung und Ergänzung der Eichordnung und der Eichgebührentaxe, vom 9. März 1907 beigefügt. (3317)
  • Stück Nr 16. (16)
  • Stück Nr 17. (17)
  • Stück Nr 18. (18)
  • Stück Nr 19. (19)
  • Stück Nr 20. (20)
  • Stück Nr 21. (21)
  • Stück Nr 22. (22)
  • Stück Nr 23. (23)
  • Stück Nr 24. (24)
  • Stück Nr 25. (25)
  • Stück Nr 26. (26)
  • Stück Nr 27. (27)
  • Stück Nr 28. (28)
  • Stück Nr 29. (29)
  • Stück Nr 30. (30)
  • Stück Nr 31. (31)
  • Stück Nr 32. (32)
  • Stück Nr 33. (33)
  • Stück Nr 34. (34)
  • Stück Nr 35. (35)
  • Stück Nr 36. (36)
  • Stück Nr 37. (37)
  • Stück Nr 38. (38)
  • Stück Nr 39. (39)
  • Stück Nr 40. (40)
  • Stück Nr 41. (41)
  • Stück Nr 42. (42)
  • Stück Nr 43. (43)
  • Stück Nr 44. (44)
  • Stück Nr 45. (45)
  • Stück Nr 46. (46)
  • Stück Nr 47. (47)
  • Stück Nr 48. (48)
  • Stück Nr 49. (49)
  • Stück Nr 50. (50)
  • Stück Nr 51. (51)
  • Sachregister zum Reichs-Gesetzblatte. Jahrgang 1907.

Volltext

Reichs-Gesetzblatt. 
Nr  15. 
Inhalt: Gestz, betreffend den Hinterbliebenen- Versicherungsfonds und den Reichs- Invalidenfonds. S. 89. 
— Gesetz, betreffend die Bemessung des Kontingentsfußes für landwirtschaftliche Brennereien. 
S. 91. — Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz 
über die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten. S. 91. — Bekanntmachung, betreffend 
Abänderung und Ergänzung der Eichordnung und der Eichgebührentage. S. 92. 
  
  
  
(Nr. 3314.) Gesetz, betreffend den Hinterbliebenen-Versicherungsfonds und den Reichs- 
Invalidenfonds. Vom 8. April 1907. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König. 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
§  1. 
Die im § 15 des Zolltarifgesetzes vom 25. Dezember 1902 vorgesehene 
Ansammlung von Zollerträgen zur Erleichterung der Durchführung einer Witwen- 
und Waisenversorgung geschieht zu einem besonderen Fonds unter dem Namen 
„Hinterbliebenen-Versicherungsfonds“. 
§  2. 
Die zinsbare Anlegung und die Verwaltung des Fonds erfolgen unter 
der oberen Leitung des Reichskanzlers und unter der Aufsicht der Reichsschulden- 
kommission durch die Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds nach den für diesen 
geltenden Vorschriften mit folgenden Maßgaben: 
1. Die Bestände des Hinterbliebenen-Versicherungsfonds werden getrennt 
von den Beständen anderer der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds 
unterstehender Fonds aufbewahrt. Die Anlegung durch Eintragung 
in das Schuldbuch des Reichs oder eines Bundesstaats ist zulässig. 
2.  Die bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes über die Witwen- und Waisen- 
versorgung, jedoch längstens bis zum 1. Januar 1910 aufkommenden 
Zinsen des Hinterbliebenen-Versicherungsfonds sind in gleicher Weise 
wie die Kapitalaufkommen zinsbar anzulegen und treten dem Kapital- 
bestande hinzu. 
Reichs- Gesetzbl. 1907. 2 
Ausgegeben zu Berlin den 15. April 1907. 

	        

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