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Allgemeine Staatslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Staatslehre

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1897
Title:
Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897.
Volume count:
8
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1897
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 1.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Staatslehre
  • Title page
  • postscript
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Vorrede zur ersten Auflage.
  • Vorrede zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch - Einleitende Untersuchungen.
  • Erstes Kapitel - Die Aufgabe der Staatslehre.
  • Zweites Kapitel - Die Methodik der Staatslehre.
  • Drittes Kapitel - Die Geschichte der Staatslehre.
  • Viertes Kapitel - Die Beziehungen der Staatslehre zur Gesamtheit der Wissenschaften.
  • Zweites Buch - Allgemeine Sozialehre des Staates.
  • fünftes Kapitel - Der Name des Staates. Griechische, römische, mittelalterliche Terminologie. Entstehung des Wortes „Staat". Seine Mehrdeutigkeit bis in die neueste Zeit. Andere Bezeichnungen.
  • Sechstes Kapitel - Das Wesen des Staates.
  • I. Die Erkenntnisarten des Staates. Objektive und subjektive Betrachtungsweise. Historisch-politische und juristische Erkenntnisweise.
  • II. Die einzelnen Staatstheorien.
  • A. Theorien vom überwiegenden objektiven Sein des Staates.
  • B. Theorien vom überwiegenden subjektiven Sein des Staates.
  • C. Die juristischen Lehren vom Staate. Der Staat als Rechtsbegriff
  • Durch den Rechtsbegriff kein reales Sein des Staates erkannt. Notwendigkeit der Erörterung der einzelnen juristischen Theorien vom Standpunkt heutiger publizistischer Wissenschaft. Drei Möglichkeiten juristischer Erfassung des Staates.
  • 1. Der Staat als Objekt. Der Staat als Anstalt.
  • 2. Der Staat als Rechtsverhältnis.
  • 3. Der Staat als Rechtssubjekt. Vereinigungstheorien.
  • Rückblick auf die Staatstheorien. Erklärungsversuche entweder individualistisch-atomistisch oder kollektivistisch universalistisch.
  • III. Entwicklung des Staatsbegriffes.
  • Siebentes Kapitel - Die Lehren von der Rechtfertigung des Staates.
  • Achtes Kapitel - Die Lehren vom Zweck des Staates.
  • Neuntes Kapitel - Entstehung und Untergang des Staates.
  • Zehntes Kapitel - Die geschichtlichen Haupttypen des Staates.
  • Elftes Kapitel - Staat und Recht.
  • Drittes Buch - Allgemeine Staatslehre.
  • Zwölftes Kapitel - Die Gliederung des öffentlichen Rechtes.
  • Dreizehntes Kapitel - Die rechtliche Stellung der Elemente des Staates.
  • Vierzehntes Kapitel - Die Eigenschaften der Staatsgewalt
  • Fünfzehntes Kapitel - Die Staatsverfassung.
  • Sechzehntes Kapitel - Die Staatsorgane.
  • Siebzehntes Kapitel - Repräsentation und repräsentative Organe.
  • Achtzehntes Kapitel - Die Funktionen des Staates.
  • Neunzehntes Kapitel - Die Gliederung des Staates.
  • Zwanzigstes Kapitel - Die Staatsformen.
  • Einundzwanzigstes Kapitel - Die Staatenverbindungen.
  • Zweiundzwanzigstes Kapitel - Die Garantien des öffentlichen Rechtes.
  • Verzeichnis der Abweichungen (Korrekturen).
  • Namen- und Sachregister.
  • A
  • B
  • C
  • D
  • E
  • F
  • G
  • H
  • I
  • J
  • K
  • L
  • M
  • N
  • O
  • P
  • Q
  • R
  • S
  • T
  • U
  • V
  • W
  • X
  • Z

Full text

Sechstes Kapitel. Das Wesen des Staates. 167 
schließlich doch auch in dem Willen einer übernatürlichen Macht 
gesucht werden mußte. 
2. Den Staat als Rechtsverhältnis zu begreifen, scheint 
auf den ersten Blick das Richtige zu sein. Wir sehen im Staate 
Herrschende und Beherrschte, und in ihren gegenseitigen Ver- 
hältnissen scheint sich das, was wir als Staat erkennen, zu er- 
schöpfen¹). Manche Gegner der juristischen Fiktionen glauben 
in diesem den landläufigen Vorstellungen vom Staate zugrunde 
liegenden Sachverhalt den juristisch richtigen Begriff des Staates 
gefunden zu haben. Alle diese Lehren vermögen aber nicht die 
Einheit des Staates, das Bleibende im Wechsel der Personen zu 
erklären. Es gilt hier, was bereits oben näher ausgeführt wurde. 
Faßt man den Staat als Herrschaftsverhältnis auf²), so bedeutet 
die Behauptung der Einheit und Kontinuierlichkeit dieses Ver- 
hältnisses bereits eine Abweichung von der empirischen Basis. 
Nicht ein, sondern zahllose Herrschaftsverhältnisse weist der 
Staat auf. So viel Beherrschte, so viel Herrschaftsverhältnisse. 
Jeder neue Herrscher setzt ein neues Glied in die Proportion ein. 
Jeder Wandel in der Beherrschungsform müßte den Staat zer- 
stören und einen neuen an die Stelle setzen. Derselbe Einwand 
trifft auch die Versuche, alle rechtlichen Verhältnisse des 
Staates in individuelle Beziehungen staatlicher Organe zu- 
einander und zu den einzelnen aufzulösen³). Keine dieser 
  
1) Diese Anschauung ist zuerst in der englischen Lehre vom Staate 
hervorgetreten, die den Gedanken der Körperschaft nicht voll zu ent- 
wickeln vermochte. Blackstone, Commentaries I, 2 (S. 146 der ersten 
Ausgabe a. 1765), unterscheidet öffentliche und private Rechtsverhältnisse. 
Das ganze Staatsrecht wird von ihm nur als Verhältnisse zwischen 
Obrigkeit und Volk abgehandelt. Vom Staat selbst als berechtigtem und 
verpflichtetem Subjekt, wie er bereits in der gleichzeitigen deutschen 
Literatur hervortritt, ist bei ihm nirgends die Rede. Bis auf den heutigen 
Tag ist in England die mittelalterliche Auffassung von einer Spaltung 
des Staates in rex und regnum nicht überwunden, die beide einander als 
berechtigte Subjekte entgegenstellte, da sie beide nicht zu einer Einheit 
zusammenfassen konnte. Vgl. nunmehr auch Hatschek Englisches 
Staatsrecht im Handbuch des öff. Rechts I 1905 S. 81, 249. 
2) Hierher gehört die oben S. 142 erwähnte Zustands- oder Ver- 
hältnistheorie ihrer juristischen Seite nach. Vgl. auch System des subj. 
öff. R. S. 34. 
3) Vgl. Bierling Zur Kritik der juristischen Grundbegriffe II 
S. 215 ff.; Juristische Prinzipienlehre I 1894 S. 309 ff., II 1898 S. 345 ff. 
und Haenel Staatsr. I S. 96 ff., die den Staat als ein — von jedem
	        

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