Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1898
Title:
Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
9
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1898
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 12.
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Runderlaß des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. die Schonung des Wildstandes.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Verzeichniß der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10.)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Amtlicher Theil.
  • Allerhöchste Verordnung, betreffend die Erfüllung der Dienstpflicht in der Schutztruppe für Südwestafrika.
  • Runderlaß des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. die Schonung des Wildstandes.
  • Runderlaß des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die Stellung der Regierungsschulen unter die Bezirksämter.
  • Runderlaß des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die Gründung des Hauptortes Wilhelmsthal.
  • Runderlaß des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend Theilung des Bezirkes Dar-es-Salam.
  • Ernennung von Beisitzern bei den Kaiserlichen Gerichten und Uebersicht der gerichtlichen Geschäfte des deutsch-ostafrikanischen Schutzgebietes.
  • Ernennung von Beisitzern bei den Kaiserlichen Gerichten und Uebersicht der gerichtlichen Geschäfte von Kamerun.
  • Ernennung von Beisitzern bei den Kaiserlichen Gerichten und Uebersicht der gerichtlichen Geschäfte von Togo S. 323 und für Südwestafrika S. 324.
  • Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch-Ostafrika im Monat März 1898.
  • Statistik des auswärtigen Handels im deutsch-ostafrikanischen Schutzgebiete für das Kalenderjahr 1897.
  • Uebersicht der gerichtlichen Geschäfte bei den Kaiserlichen Gerichten der Marshall-Inseln.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Kolonial-Handels-Adressbuch 1898.

Full text

— 318 — 
Perordnungen und Mittheilungen der Behörden in den Schuhgebieken. 
Nunderlaß an die Bezirks= oder Bezirksnebenämter sowie die Stationen 
im Innern. 
Durch anliegende, auf Grund der praktischen Erfahrungen abgeänderte Jagdverordnung wird die 
Verordnung vom 7. Mai 1896, betreffend die Schonung des Wildstandes in Deutsch-Ostafrika, mit ihren 
Nachträgen aufgehoben. Dies erfolgt mit dem Tage der Verkündigung im dortigen Bezirk. 
Ich stelle den lokalen Verwaltungsbehörden, insbesondere der Grenzbezirke, anheim, bei eintretender 
Nothwendigkeit selbständig abändernde Bestimmungen vorläufig zu erlassen; doch wird umgehend Ge- 
nehmigung seitens des Gouvernements einzuholen sein. Für Jagdreservate ist vor ihrer Errichtung die 
Genehmigung des Gouvernements einzuholen. Die vorhandenen bleiben bestehen. 
Es kann auch Grund vorliegen, an Eingeborene zeitweise Jagdscheine überhaupt nicht auszugeben 
oder den Abschuß einzelner Wildarten ganz zu verbieten. Bei der Verschiedenartigkeit und bisher so 
geringen Kenntniß der Lebensbedingungen des Wildes in den einzelnen Gegenden des Schutzgebietes ist die 
Einführung einer allgemeinen Schonzeit nicht möglich. 
Sodann sehe ich einem baldgefälligen Berichte entgegen über die Durchführbarkeit und Zweck- 
mäßigkeit folgender Maßregel: 
Eingeborenen werden Elefantenjagdscheine nicht mehr verabfolgt. 
Die Station ermächtigt einen oder mehrere vertrauenswürdige Fundi zur alleinigen Ausübung 
der Elefantenjagd im Bezirk. 
Dieselben erhalten für sich und ihre Leute Gewehre und Munition von der Station, wofür sie 
als Wald= und Jagdhüter in deren Dienst treten. 
4. Sie liefern von jedem Elefanten einen Zahn — nach Wahl der Station — ab. 
Ihr eigenes Interesse wird diese privilegirten Jäger veranlassen, jedes unrechtmäßige Strecken 
eines Elefanten zur Anzeige zu bringen; vor allen Dingen werden sie angelernt werden können, waid- 
gerecht zu jagen. 
Dar-es-Saläm, den 17. Januar 1898. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
(L. S.) (gez.) Liebert. 
Verordnung, betreffend die Schonung des Wildstandes in Deutsch-Ostafrika. 
*“ 
§ 1. 
Ein Jeder, der die Jagd ausüben will, bedarf eines Jagdscheines, welcher von einem Bezirks- 
amt, Bezirksnebenamt oder einer Station auf die Person und die Dauer eines Jahres vom Tage der 
Ausstellung ab ausgestellt wird und für das ganze Schutzgebiet Gültigkeit hat. 
8 2. 
Die Jagdscheingebühr beträgt für Europäer 10 Rupien. Wenn dieselben die Jagd berufsmäßig 
betreiben, so beträgt die Gebühr 500, und wenn sie mit einer eigens zur Ausübung des Jagdsportes aus- 
gerüsteten Expedition ins Innere gehen, 800 Rupien für jeden nichteingeborenen Theilnehmer. Für ein- 
geborene Jagdmitglieder ist der kleine Jagdschein des § 3 zu lösen. 
§ 3. 
Für Eingeborene beträgt die Jagdscheingebühr 5 Rupien. Betreiben dieselben die Jagd auf 
Elefanten oder Nashorne berufsmäßig, so haben sie für die Ertheilung des Jagdscheines 500 Rupien 
zu entrichten. Diese Gebühr kann bei sicheren Leuten gestundet werden. 
84. 
Für Jagdgenossenschaften hat der eingeborene Führer oder Unternehmer (Fundi) nur einmal den 
großen Jagdschein des § 3, außerdem aber für jeden eingeborenen Jagdgenossen den kleinen Jagdschein 
des § 3 zu lösen. Diese Gehülfen, deren Zahl bei Ausstellung des großen Jagdscheines im Voraus und 
auf höchstens dreißig zu begrenzen ist, unterliegen den Bestimmungen des § 10. 
8 6 
Eines Jagdscheines bedarf es nicht, wenn die Jagd lediglich zu dem Zwecke ausgeübt wird, bei 
Nahrungsmangel auf dem Durchmarsche Fleisch zu gewinnen. 
6 
§ 6. 
Ferner können ohne Jagdschein abgeschossen werden: Affen, alles Raubzeug, Wildschweine, 
Amphibien, Reptilien.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Law

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment