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Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1898
Title:
Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898.
Volume count:
9
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1898
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 13.
Volume count:
13
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Aus fremden Kolonien.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Verzeichniß der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10.)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Amtlicher Theil.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Personal-Nachrichten.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung.
  • Aus fremden Kolonien.
  • Verschiedene Mittheilungen.
  • Litteratur.
  • Litteratur-Verzeichniß.
  • Schiffsbewegungen.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Anzeigen.
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Kolonial-Handels-Adressbuch 1898.

Full text

Am 2. Januar d. Is. sind die jungen Missionare 
Gröschel, Neuberg und Priebusch sowie die 
Braut des Missionars Källner, Fräulein Bode, 
glücklich in Ikombe angelangt. Missionar Källner ist 
von der Konferenz wegen seiner Gesundheit, die auf 
Ikombe bei schwerer Arbeit ernstlich gelitten hat, 
nach Muakaleli versetzt worden. 
  
— 
Die Missionare Meier und Dahl von der 
Brüdergemeinde sind am 2. Januar 1896 glücklich 
in Urambo im Innern Deutsch-Ostafrikas angelangt. 
Urambo ist die Hauptstadt des betriebsamen Stammes 
der Wa-Nyamwesi. Seit zwanzig Jahren haben 
hier Londoner Missionare gearbeitet; da die Arbeit 
aber wenig nachhaltig betrieben wurde, ist eine Ge- 
meinde von ihnen nicht gesammelt worden. Jetzt ist 
die Brüdergemeinde dort eingetreten, und wir be- 
grüßen es mit Freuden, daß auch an diesem Punkt 
Deutsch-Ostafrikas deutsche Missionare eingezogen sind. 
Daß die Arbeit der englischen Missionare Gutes ge- 
schafft hat, kann man aus dem freudigen Empfange 
sehen, der den Brüdern zu Theil wurde. 
Rus fremden MRolonien. 
Beschränkung der Einwanderung nach Britisch- 
Westaustralien. 
In der britischen Kolonie Westaustralien ist unter 
dem 23. Dezember v. Is. ein Gesetz, betreffend Be- 
schänkung der Einwanderung (Immigration Re- 
striction Act), erlassen worden. Dasselbe verbietet 
u. A, die Einwanderung von Armen, Idioten, Geistes- 
kranken, von Personen, die mit ansteckender oder 
gefährlicher Krankheit behaftet sind, und von solchen, 
die innerhalb eines gewissen Zeitraumes wegen ge- 
meiner Verbrechen oder Vergehen bestraft worden 
sind. Außerdem ist Jeder von der Einwanderung 
ausgeschlossen, der nicht eine aus einem englischen 
Buche ausgewählte Stelle von 50 Worten in den 
Schriftzeichen einer europäischen Sprache nieder- 
schreiben und mit seinem Namen in der eigenen 
Sprache unterzeichnen kann. Personen, die gegen 
die Bestimmungen des Gesetzes eingewandert sind, 
unterliegen der Ausweisung und können überdies mit 
Gesängniß bestraft werden. Auch der Kapitän und 
die Eigenthümer des Schiffes, das ausgeschlossene 
Personen gelandet hat, werden mit hohen Geld- 
strafen bedroht. 
— — —— — 
Erneute Unruhen in Uganda. 
Einer Meldung von Reuters Agentur zufolge 
sollen erneute Unruhen in Unyoro ausgebrochen sein. 
Ferner soll Muanga, der bisherige König von 
Uganda, die Offensive wieder aufgenommen haben 
iud in der westlichen Hälfte von Uganda Plünde- 
kungszüge unternehmen. 
  
383 
  
Strafgewalt der Babnbeamten in Britisch-Ostafrika. 
Eine Verordnung des britischen Commissioners 
sor the East Africa Protectorate vom 16. Mai 
d. Is. dehnt die den Führern von Karawanen 
unter dem 13. Mai 1896 übertragene Strafgewalt 
über die Eingeborenen auf die Angestellten der Uganda- 
Eisenbahn aus. Es kann danach jeder Bahnangestellte 
ermächtigt werden, über eingeborene Arbeiter Ge- 
fängniß bis zu einem Monat, 30 Stock= oder 12 Nil- 
pferdpeitschen-Hiebe oder Geldstrafe bis 50 Rupien 
oder zwei dieser genannten Strafen nach gebührender 
Untersuchung zu verhängen. Er muß nur derartige 
Fälle umgehend dem nächsten Verwaltungsbeamten 
melden und monatlich ein Register der Strafen ein- 
reichen. In Civilsachen kann der Lohn eines Arbeiters 
ganz oder theilweise unter denselben Bedingungen 
eingehalten werden. 
—. — 
Entwickelung des Betschuanaland-Proteklorats. 
Dem im April d. Is. als Parlamentsvorlage 
veröffentlichten Bericht des Gouverneurs des Bet- 
schuanaland-Protektorats entnehmen wir Folgendes: 
Die letzten beiden Jahre waren für die Entwicke- 
lung des Landes keine günstigen. Das wichtigste 
Ereigniß war die schwere Heimsuchung durch die 
Rinderpest. Die Krankheit trat Anfang 1896, wahr- 
scheinlich von Matabeleland aus eingeschleppt, zuerst 
in den nördlichen Gegenden auf und nahm reißend 
schnell ihren Lauf durch das ganze Land. Ueber 
90 pCt. der Viehbestände, die den Lebensunterhalt 
und den Reichthum der Eingeborenen bilden, fielen 
ihr zum Opfer. Man versuchte anfangs die Krank- 
heit durch Absperren der infizirten Gegenden und 
Tödten der verseuchten Herden einzuschränken, aber 
zu einem wirksamen Bekämpfen reichten die Mittel 
nicht aus, und so beschränkte man sich bald darauf, 
die Zufuhr von nicht „gesalzenem“ Vieh (Vieh, das 
die Krankheit bereits überstanden hat) zu verhindern, 
um der Pest keine neue Nahrung zu geben. 
Zum Unglück folgte auf die Rinderpest infolge 
von Dürre und Heuschrecken eine vollständige Miß- 
ernte. Der Nothstand im Lande gestaltete sich jedoch 
trotz alledem nicht so schlimm, als man anfangs an- 
nehmen mußte. Die Eingeborenen hatten sich von 
dem getödteten und selbst von dem gefallenen Vieh 
durch Dörren Fleischkonserven bereitet, von denen sie 
sich während der Zeit des Mangels nährten, und 
außerdem stellte sich heraus, daß der Besitz an barem 
Gelde bei den Eingeborenen größer war, als man 
zuvor angenommen hatte. So war es, abgesehen 
von vereinzelten Fällen, nicht nöthig, von dem zur 
Linderung der Noth vom Gouvernement herbeige- 
schafften Getreide etwas unentgeltlich abzugeben, 
dasselbe konnte vielmehr zum Selbstkostenpreise verkauft 
werden. Von den zur Unterstützung der Bevölkerung 
aufgewendeten 24 000 Pfd. Sterl. konnten somit 
11 180 Pfd. Sterl. durch Getreideverkäufe gedeckt
	        

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