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Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1898
Title:
Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
9
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1898
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 21.
Volume count:
21
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Personalien.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Verzeichniß der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10.)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Amtlicher Theil.
  • Allerhöchste Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse an unbeweglichen Sachen in Deutsch-Südwestafrika.
  • Vereinbarung zwischen dem Auswärtigen Amt (Kolonial-Abtheilung) und der South West Africa Co.
  • Ertheilung der Ermächtigung zur Beurkundung des Personenstandes an den jedesmaligen Bezirksamtmann in Wilhelmsthal.
  • Bekanntmachung des Kaiserlichen Gouverneurs von Togo, betreffend die weitere Abgrenzung der Bezirksämter Lome und Klein-Popo.
  • Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch-Ostafrika im Monat August 1898.
  • Gouvernementskurs in Deutsch-Ostafrika für den Monat Oktober.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Kolonial-Handels-Adressbuch 1898.

Full text

— 689 
— — 
Kaiserliche Schutztruppen. 
Druckfehler-Berichtigung: Die Allerhöchste Kabinets-Ordre, betreffend Beförderung des Premier- 
lieutenants Albinus (Seite 644) ist vom 8., nicht vom 6. Oktober datirt. 
    
Vy''?'''TyVVyVT7T?'Tyy y yYV'V?'?VVVYTYTyWPTYyT?yT VYVYT ?TVTT*VVWTTWTVWTVTWWTFTV 
v'77 
Nichtamtlicher Theil. 
Zur Rufklärung! 
Wiederholt haben deutsche Gerichtshöfe zu prüfen 
gehabt, welche Behörde die gesetzliche Vertreterin des 
Fiskus in Prozeß= und Zwangsvollstreckungssachen 
sei, bei denen vermögensrechtliche Verpflichtungen eines 
der Schutzgebiete des Reichs in Frage kommen. (Ver- 
gleiche Reichsgesetz über die Einnahmen und Ausgaben 
der Schutzgebiete vom 30. März 1892, R. G. Bl. 
S. 369, insbesondere § 5 dieses Gesetzes, wodurch 
die vermögensrechtliche Selbständigkeit der einzelnen 
Schutzgebiete anerkannt ist.) Neuerdings hat das 
Königliche Landgericht Berlin 1I in der Prozeßsache 
des Gouvernementsangestellten J. gegen den Landes- 
fiskus von Kamerun eine Entscheidung gefällt, welche 
Rechtsausführungen von besonderem Interesse über 
die obige Frage enthält. 
Die Klage ging gegen „den Landesfiskus von 
Kamerun, vertreten durch den Direktor der 
Kolonial = Abtheilung des Auswärtigen 
Amts.“ Von Seiten des Beklagten wurde die Ein- 
rede erhoben, daß der Reichskanzler, nicht der 
Direktor der Kolonial-Abtheilung, der gesetzliche Ver- 
treter des Fiskus sei. Das Gericht hat diese Auf- 
fassung mit folgender Begründung bestätigt: 
„Die Einrede der mangelnden gesetzlichen Ver- 
tretung ist begründet: 
Die Angelegenheiten der Schutzgebiete gehören 
zum Ressort des Auswärtigen Amts. Die Zuständigkeit 
des Reichskanzlers umfaßt demgemäß auch diesen 
Zweig. Der Reichskanzler ist dafür verantwortlich 
und deshalb auch allein zur Vertretung des Beklagten 
legitimirt. Die Bekanntmachung, betreffend die Zu- 
ständigkeit der Kolonial-Abtheilung des Auswärtigen 
Amts (vom 12. Dezember 1894, Kol. Bl. 1894 
S. 647) ändert hierin nichts. Daß der Direktor 
der Kolonial-Abtheilung etwa allgemein zum Vertreter 
des Reichskanzlers im Sinne des § 2 des Gesetzes 
vom 17. März 18798 bestellt wird, ist darin in keiner 
Weise zum Ausdruck gebracht. Im Gegentheil ist 
noch besonders betont, daß die Kolonial-Abtheilung 
selbständig unter der Verantwortung des Reichs- 
kanzlers fungirt. Daraus, daß der Abtheilungs- 
dirigent unter der Bezeichnung 
„Auswärtiges Amt, Kolonial-Abtheilungé, 
die von Letzterem ausgehenden Schriftstücke selbst 
zeichnet, folgt noch keineswegs, daß er auch zur 
Prozeßvertretung des Reichskanzlers befugt ist.“ 
  
HRvlonialrath. 
Der Kolonialrath begann am 24. Oktober vor- 
mittags um 10 Uhr im Reichstagsgebäude unter dem 
Vorsitz des Direktors der Kolonial-Abtheilung, Wirk- 
lichen Geheimen Legationsraths Dr. v. Buchka, seine 
Verhandlungen. Von den 34 Mitgliedern waren 30, 
außerdem als Sachverständige der Geheime Regie- 
rungsrath Professor Dr. Sachau und Professor 
Dr. Wohltmann erschienen. Der Vorsitzende dankte 
zunächst Sr. Hoheit dem Herzog-Regenten Johann 
Albrecht von Mecklenburg-Schwerin, der trotz 
Uebernahme der Regentschaftsgeschäfte seine Mitarbeit 
dem Kolonialrath nicht entzogen hat, für sein Er- 
scheinen. Sodann ehrte der Kolonialrath das An- 
denken dreier seit der letzten Sitzung dahingeschiedener, 
um die koloniale Sache hochverdienter Männer: des 
Fürsten Bismarck, der durch Erwerbung der Kolonien 
den Grund zu der Weltmachtstellung Deutschlands 
gelegt hat, des früheren Direktors der Kolonial= 
Abtheilung Dr. Kayser und seines Mitgliedes Dr. 
v. Grimm, durch Erheben von den Sitzen. Nach 
einem Bericht über die Entwickelung der Schutzgebiete 
im Allgemeinen theilte der Vorsitzende mit, daß der 
Bankier v. der Heydt der Kolonialverwaltung in 
Bethätigung eines hervorragenden Interesses an der 
Entwickelung der Schutzgebiete Werthpapiere verschie- 
dener Kolonialgesellschaften im Nennbetrage von über 
einer halben Million schenkungsweise zur Verfügung 
gestellt habe. Alsdann wurde in die Tagesordnung 
eingetreten. Im Verlauf der Generaldebatte über 
den Etat von Ostafrika wurde namentlich die An- 
siedelungs= und Verkehrsfrage berührt. In der 
Spezialdebatte gaben die Usambarabahn und die 
beabsichtigte Anlage eines Trockendocks in Dar-es- 
Saläm zu längeren Erörterungen Veranlassung. Der 
Kolonialrath erklärte den Ausbau der Bahn Tanga— 
Muhesa mindestens bis Mombo für ein unabweis- 
bares Bedürfniß, billigte die Grundlagen für die 
Uebernahme der Bahn durch das Reich und gab 
der Ueberzeugung Ausdruck, daß im Interesse der 
wirthschaftlichen Aufschließung der Kolonien der Aus- 
bau weiterer Bahnen ins Auge gefaßt und unaus- 
gesctzt verfolgt werden müsse. Ebenso wurde die 
Anlage des Trockendocks in Dar-es-Saläm als drin- 
gend erforderlich bezeichnet. Demnächst gelangte der 
Etat für Kamerun zur Verhandlung. Dabei gab der 
Vorsitzende die Erklärung ab, daß seitens der Re- 
gierung eine größere Expedition nach dem Tschadsee 
geplant werde, um die wirthschaftlichen und politischen
	        

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