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Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1898
Title:
Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
9
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1898
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 22.
Volume count:
22
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Verordnung, betreffend das Bergwesen in Deutsch-Ostafrika.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Verzeichniß der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10.)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Amtlicher Theil.
  • Verordnung, betreffend das Bergwesen in Deutsch-Ostafrika.
  • Runderlaß des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die Getreidezölle.
  • Verordnung, betreffend die Erhebung von Einfuhrzöllen im Schutzgebiete Kamerun.
  • Verordnung, betreffend die Ausführungsbestimmungen zu der vorstehenden Verordnung.
  • Zusatz-Verordnung zu der Verordnung, betreffend den Ausschank und Verkauf von geistigen Getränken in Deutsch-Südwestafrika.
  • Verordnung des Kaiserlichen Landeshauptmanns der Marshall-Inseln, betreffend die Einführung von Steuern.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Kolonial-Handels-Adressbuch 1898.

Full text

— 729 — 
2. wenn das Schürffeld oder ein Theil desselben ununterbrochen oder mit unwesentlichen Unterbrechungen 
länger als fünf Jahre geschlossen gehalten worden ist. 
· §32. 
Eine amtliche Prüfung, ob irgend eines der im § 1 bezeichneten Mineralien in dem Schürffelde 
vorkommt, findet bei der Umwandlung im Falle des 8 30 nicht statt. 
g 33. 
Das Bergbaufeld soll die Form eines Rechtecks haben, dessen Langseiten höchstens fünfmal so 
lang sind wie die Schmalseiten. 
Nach der Tiefe wird das Feld von senkrechten Ebenen begrenzt, welche den Seiten des Rechtecks folgen. 
Abweichungen von der Rechtecksform unterliegen der Genehmigung der Bergbehörde. 
Der Flächeninhalt des Feldes ist nach der horizontalen Projektion in Hektaren zu bestimmen. 
5s 34. 
Mit Genehmigung der Bergbehörde können mehrere einem Schürfer gehörige, unmitttelbar an 
einander stoßende Schürffelder oder ein Theil derselben in ein einheitliches Bergbaufeld umgewandelt werden. 
§ 35. 
Die Umwandlung erfolgt in der Weise, daß das Schürffeld in dem Umfang, in welchem die 
Umwandlung beantragt (§ 30) oder angeordnet (§ 31) ist, in dem Schürffelderverzeichniß gelöscht und unter 
einem besonderen Namen in das Bergwerksverzeichniß eingetragen wird. Auf das Bergwerksverzeichniß 
finden die Vorschriften des § 24 Absatz 3, 4 Anwendung. 
§ 36. 
Ueber die Umwandlung wird auf Antrag gebührenfrei eine Bescheinigung ertheilt. 
Auf Grund der Bescheinigung kann der Feldesinhaber die amtliche Vermessung und Abgrenzung 
des Bergbaufeldes verlangen. 
§ 37. . . 
Die Vermessung und Abgrenzung erfolgt unter Leitung der Bergbehörde durch einen vom Gouver- 
neur zugelassenen Markscheider oder Feldmesser. —- 
Die Kosten hat der Antragsteller zu tragen. 
8 38. 
Die Bergbehörde hat den Inhabern von Schürf- oder Bergbaufeldern, deren Rechte vermöge der 
Lage ihrer Felder der begehrten Abgrenzung entgegenstehen könnten, Gelegenheit zur Wahrnehmung ihrer 
Rechte zu geben. 
§ 39. 
Ergiebt sich aus den Verhandlungen, daß dem Antragsteller ein bestimmtes Feld gebührt, so 
erfolgt die Abgrenzung. 
Ueber das Ergebniß wird von der Bergbehörde eine Urkunde — die Vermessungsurkunde — 
ausgefertigt. Der Inhalt der Urkunde wird öffentlich bekannt gemacht. Die Einsicht der Urkunde und 
des beizufügenden Vermessungsrisses steht Jedem frei. 
8 40. 
Ansprüche aus entgegenstehenden Rechten erlöschen mit dem Ablaufe von sechs Monaten nach der 
öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts der Vermessungsurkunde, wenn nicht vorher die gerichtliche 
Geltendmachung erfolgt. 
8 41. 
Wird ein entgegenstehendes Recht durch gerichtliche Entscheidung festgestellt, so ist die Vermessungs- 
urkunde von der Bergbehörde nach dem Inhalte der Entscheidung aufzuheben oder abzuändern. 
Die ubgeänderte oder innerhalb der sechsmonatigen Frist (§ 40) nicht angefochtene Vermessungs- 
urkunde wird dem Antragsteller ausgehändigt. 
8 42. 
Das Bergbaufeld ist übertragbar. Die Uebertragung ist bei der Bergbehörde behuss Eintragung 
in das Bergwerksverzeichniß anzumelden; mit der Anmeldung sind die zum Beweis erforderlichen Urkunden 
vorzulegen. Mit der Eintragung geht das Bergbaufeld auf den neuen Erwerber über. Ueber die Ein- 
tragung wird auf Antrag eine Bescheinigung ertheilt. 
Für die Erfüllung der Verpflichtungen, welche diese Verordnung dem Bergbautreibenden auferlegt, 
ist der Bergbehörde der im Bergwerksverzeichniß Eingetragene haftbar. 
Für die bis zur Eintragung des neuen Erwerbers erwachsenen Verbindlichkeiten ist der Vorbesitzer 
ebenfalls verhaftet. "
	        

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