Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Allgemeine Staatslehre

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Staatslehre

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1899
Title:
Deutsches Kolonialblatt. X. Jahrgang, 1899.
Volume count:
10
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1899
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 6.
Volume count:
6
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Uebersicht der gerichtlichen Geschäfte in dem Schutzgebiete von Kamerun während des Geschäftsjahres 1898.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Staatslehre
  • Title page
  • postscript
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Vorrede zur ersten Auflage.
  • Vorrede zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch - Einleitende Untersuchungen.
  • Erstes Kapitel - Die Aufgabe der Staatslehre.
  • Zweites Kapitel - Die Methodik der Staatslehre.
  • Drittes Kapitel - Die Geschichte der Staatslehre.
  • Viertes Kapitel - Die Beziehungen der Staatslehre zur Gesamtheit der Wissenschaften.
  • I. Universelle und isolierende Forschung.
  • II. Das Verhältnis der Staatslehre zu den Naturwissenschaften.
  • III. Das Verhältnis der Staatslehre zu den übrigen Geisteswissenschaften.
  • 1. Die Beziehungen der Staatslehre zur Psychologie und Anthropologie.
  • 2. Die Beziehungen der Staatslehre zu den Sozialwissenschaften.
  • a) Das Problem - Der Staat ausschließlich menschliche Institution, und zwar soziale Massenerscheinung.
  • b) Der Begriff der Gesellschaft.
  • c) Die sozialwissenschaftlichen Spezialdisziplinen in ihrer Bedeutung für die Staatslehre.
  • 1. Sozialethik und Staatsleben.
  • 2. Soziale Sitte, Technik, Wissenschaft, Literatur, Kunst und Staat. (3. Abs.)
  • 3. Öffentliche Meinung und Staat (2. Abs.)
  • 4. Familie und Staat. (2. Abs.)
  • 5. Verbandsleben und Staat. (2. Abs.)
  • 6. Wirtschaft und Staat. Verfassungsentwicklung von wirtschaftlichen Momenten mitbestimmt. Klassenlehre und Staatslehre. Einfluß staatlicher Rechtsordnung auf das Wirtschaftsleben und umgekehrt. Staat, als Wirtschaftssubjekt, Gegenstand der Staatswirtschafts- oder Finanzlehre.
  • 7. Religion und Staat. (4. Abs.)
  • 8. Die politischen Parteien und der Staat: not-wendige, zufällige, unechte, fragmentarische Parteien. Politisches Parteileben, Kampf der Gesellschaft um staatliche Herrschaft. (1. Abs.)
  • 9. Nation und Staat. Nationen nicht natürliche, sondern geschichtlich-soziale Bildungen. Kein einzelnes objektives Kriterium der Nation möglich. Ihr Wesen subjektiver und dynamischer Natur. Stets durch den Gegensatz zu anderen Gruppen bedingt. (3. Abs.)
  • 10. Internationale Gesellschaftsverhältnisse und Staat. (2. Abs.)
  • 11. Gegensatz der bewußten, beabsichtigten und der unbeabsichtigten Einwirkungen des Staates auf gesellschaftliche Verhältnisse. Letztere in der Regel die stärkeren. (2. Abs.)
  • Zweites Buch - Allgemeine Sozialehre des Staates.
  • fünftes Kapitel - Der Name des Staates. Griechische, römische, mittelalterliche Terminologie. Entstehung des Wortes „Staat". Seine Mehrdeutigkeit bis in die neueste Zeit. Andere Bezeichnungen.
  • Sechstes Kapitel - Das Wesen des Staates.
  • Siebentes Kapitel - Die Lehren von der Rechtfertigung des Staates.
  • Achtes Kapitel - Die Lehren vom Zweck des Staates.
  • Neuntes Kapitel - Entstehung und Untergang des Staates.
  • Zehntes Kapitel - Die geschichtlichen Haupttypen des Staates.
  • Elftes Kapitel - Staat und Recht.
  • Drittes Buch - Allgemeine Staatslehre.
  • Zwölftes Kapitel - Die Gliederung des öffentlichen Rechtes.
  • Dreizehntes Kapitel - Die rechtliche Stellung der Elemente des Staates.
  • Vierzehntes Kapitel - Die Eigenschaften der Staatsgewalt
  • Fünfzehntes Kapitel - Die Staatsverfassung.
  • Sechzehntes Kapitel - Die Staatsorgane.
  • Siebzehntes Kapitel - Repräsentation und repräsentative Organe.
  • Achtzehntes Kapitel - Die Funktionen des Staates.
  • Neunzehntes Kapitel - Die Gliederung des Staates.
  • Zwanzigstes Kapitel - Die Staatsformen.
  • Einundzwanzigstes Kapitel - Die Staatenverbindungen.
  • Zweiundzwanzigstes Kapitel - Die Garantien des öffentlichen Rechtes.
  • Verzeichnis der Abweichungen (Korrekturen).
  • Namen- und Sachregister.
  • A
  • B
  • C
  • D
  • E
  • F
  • G
  • H
  • I
  • J
  • K
  • L
  • M
  • N
  • O
  • P
  • Q
  • R
  • S
  • T
  • U
  • V
  • W
  • X
  • Z

Full text

104 Erstes Buch. Einleitende Untersuchungen. 
primitiven menschlichen Gemeinverhältnisse aufstellen¹).  Streng 
zu sondern ist daher, was Ergebnis ruhiger geschichtlicher For- 
schung, von dem, was Resultat der Hypothese und Spekulation 
auf dem Gebiete der ethnologischen und prähistorischen Unter- 
suchung ist, welche, die unendliche Variabilität der menschlichen 
Verhältnisse außer acht lassend, häufig einen einzigen Urtypus 
für die Familie oder den der Familie vorhergehenden Zustand auf- 
stellt²). Doch ist das, was immerhin an gesicherten Ergebnissen 
bereits vorliegt, von großem Wert für das Verständnis des Ur- 
sprungs, des Wandels und der Umbildung der primitiven sozialen 
Einrichtungen, deren wechselnde Gestaltung von größter Bedeu- 
tung für den Staat geworden ist. Daß Vaterrecht und Mutterrecht, 
die beide als nicht weiter ableitbare familienrechtliche Urformen 
uns bei verschiedenen Völkern entgegentreten³), Polygamie und 
Monogamie, Stärke und Dauer der väterlichen Gewalt den ur- 
sprünglichen rudimentären Bau des Staates mitbestimmt haben, 
ist auf den ersten Blick klar. Auch die Familie entwickelterer 
Kulturstufen in ihrer Gestaltung als Machtverband sowohl wie 
als Wirtschaftsgenossenschaft ist von tiefgreifender politischer 
Bedeutung: man denke nur an Erscheinungen wie die Haus- 
sklaverei, an die Herrscherstellung des arischen Hausvaters, an 
die genossenschaftliche Gestaltung der germanischen Geschlech- 
ter. Durch natürliche oder soziale Vorgänge erweiterte einzelne 
Familien, namentlich aber die Sippen, Gentes, Phylen, Clans 
usw., können sich unter Umständen bereits als unabhängige 
Machtverbände und damit als beginnende Staaten darstellen. 
  
1) Gegen die einseitigen Konstruktionen von Bachofen Das Mutter- 
recht 1861, Mac Lennan Primitive Marriage 1865, Giraud-Teulon 
Les origines du mariage et de la famille 1884, Morgan Ancient Society 
1877 vgl. Starcke Die primitive Familie 1888 und Westermarck 
The History of Human Marriage 1891; L. Brentano Zeitschrift für 
Sozial- und Wirtschaftsgeschichte I S. 101 ff.; Grosse Die Formen der 
Familie und die Formen der Wirtschaft 1896; H. Schurtz Altersklassen 
und Männerbünde 1902. Zur Vorsicht mahnten schon die Ausführungen 
von Ch. Darwin Die Abstammung des Menschen. Aus dem Englischen 
von Carus II 20. Kap., vgl. auch Ziegler a. a. O. S. 50 ff. 
2) So neuerdings, namentlich im Anschluß an Morgan, Schmoller 
Die Urgeschichte der Familie: Mutterrecht und Gentilverfassung. Jahr- 
buch für Gesetzgebung XXIII S. 1 ff. 
3) Darüber, daß den Ariern das Mutterrecht völlig unbekannt war, 
vgl. Schröder Deutsche Rechtsgeschichte; 5. Aufl. 1907 S. 65, und die 
daselbst Note 25 zitierte Literatur.
	        

Downloads

Downloads

The text can be downloaded in various formats.

Full record

ALTO TEI Full text
TOC

This page

ALTO TEI Full text

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Search results

Search results

Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen.
4 / 4
Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.
Back to search results Back to search results

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What color is the blue sky?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.