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Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

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Bibliographic data

fullscreen: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1900
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900.
Volume count:
11
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 6.
Volume count:
6
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches.
  • Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)
  • Title page
  • T
  • U.
  • Überbau; Überbringer; Übereinstimmung; Übergabe.
  • Übergang.
  • Übergangsvorschriften; Übergebot; Übergehung; Überlassung.
  • Übermass; Übermittlung.
  • Übernahme.
  • Übernahmepreis; Übernehmer; Überschreitung; Überschuldung; Überschuss.
  • Übersendung; Übersetzung; Übersicht.
  • Übersteigen; Übertragbarkeit.
  • Übertragung.
  • Übertragungserklärung; Überwachung; Überweisung; Überweisungsbeschluss; Überzeugung.
  • Üblichkeit; Umbildung; Umfang.
  • Umfassung; Umlauf; Umrechnung; Umschreibung; Umsetzung.
  • Umgestaltung; Umstand.
  • Umtausch; Umwandlung.
  • Unanfechtbarkeit; Unausführbarkeit; Unbescholtenheit; Unbilligkeit.
  • Undank; Unehelichkeit.
  • Unentbehrlichkeit; Unerfahrenheit; Unfähigkeit; Unfall.
  • Unfallversicherung; Ungewissheit.
  • Ungültigkeit; Ungültigkeitserklärung; Unkenntlichkeit; Unkenntnis.
  • Unkündbarkeit; Unmöglichkeit.
  • Unmündiger; Unrecht.
  • Unrechtmässigkeit; Unrichtigkeit.
  • Unschädlichkeit; Unsicherheit; Unterstellbarkeit; Unterbleiben.
  • Unterbrechung.
  • Untergang.
  • Unterhalt.
  • Unterhaltsanspruch; Unterhaltsbeitrag; Unterhaltsberechtigte; Unterhaltspflicht.
  • Unterhaltspflichtiger; Unterhaltung.
  • Unterlassung.
  • Unternehmer.
  • Unterricht; Unterrichtsanstalt; Unterrichtung; Untersagung.
  • Unterscheidung; Unterscheidungsmerkmale; Unterschied; Unterstützung.
  • Untersuchung; Unterwerfung; Unterzeichnung; Untrennbarkeit.
  • Unübertragbarkeit; Unverbindlichkeit.
  • Unvermögen.
  • Unversehrtheit; Unvollständigkeit; Unwahrheit; Unwiderruflichkeit.
  • Unwirksamkeit.
  • Unwürdigkeit; Unzeit; Unzulässigkeit.
  • Urkunde.
  • Urkundsperson; Urschrift; Urteil.
  • V.
  • W.
  • Z.
  • I. Ergänzung.
  • II. Berichtigung.
  • III. Nachtrag.
  • Empfehlenswerte Werke aus dem Verlag von Otto Dreyer. Berlin W.

Full text

Umstand 
8 
271 
275, 
dem Orte zu erfolgen, an welchem 
der Schuldner zur Zeit der Entstehung 
des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz 
hatte. 
Aus dem U. allein, daß der 
Schuldner die Kosten der Versendung 
übernommen hat, ist nicht zu ent- 
nehmen, daß der Ort, nach welchem 
die Versendung zu erfolgen hat, der 
Leistungsort sein soll. 
Ist eine Zeit für die Leistung weder 
bestimmt noch aus den U. zu ent- 
nehmen, so kann der Gläubiger die 
Leistung sofort verlangen, der Schuld- 
ner sie sosort bewirken. 
283, 285 Unmöglichkeit der Leistung 
infolge eines vom Schuldner nicht 
zu vertretenden U. s. Leistung — 
Leistung. 
280—282 Unmöglichkeit der Leistung in- 
282 
653 
538 
542 
543 
1038 
folge eines von dem Schuldner zu 
vertretenden U. s. Leistung 
Leistung. 
Ist streitig, ob die Unmöglichkeit der 
Leistung die Folge eines von dem 
Schuldner zu vertretenden U. ist, so 
trifft die Beweislast den Schuldner. 
Mäklervertrag. 
Ein Mäklerlohn gilt als stillschweigend 
vereinbart, wenn die dem Mäkler 
übertragene Leistung den U. nach nur 
gegen eine Vergütung zu erwarten ist. 
Miete. 
Mangel der vermieteten Sache infolge 
eines U., den der Vermieter zu ver- 
treten hat s. Miete — Miete. 
[. Unterlassung — Miete. 
Kündigung des Mietsverhältnisses 
wegen eines U., den der Vermieter 
nicht zu vertreten hat s. Mie#te — 
Miete. 
Nießbrauch. 
Ist ein Wald Gegenstand des Nieß- 
brauchs, so kann sowohl der Eigen- 
tümer als der Nießbraucher verlangen, 
74 
  
8 
586 
2078 
2123 
2124 
Umstand 
daß das Maß der Nutzung und die 
Art der wirtschaftlichen Behandlung 
durch einen Wirtschaftsplan festgestellt 
werden. Tritt eine erhebliche Ande- 
rung der U. ein, so kann jeder Teil 
eine entsprechende Anderung des Wirt- 
schaftsplans verlangen. Die Kosten 
hat jeder Teil zur Hälfte zu tragen. 
Das Gleiche gilt, wenn ein Berg- 
werk oder eine andere auf Gewinnung 
von Bodenbestandteilen gerichtete An- 
lage Gegenstand des Nießbrauchs ist. 
Pacht. 
Der Verpächter eines Grundstücks ist 
verpflichtet, Inventarstücke, die infolge 
eines von dem Pächter nicht zu ver- 
tretenden U. in Abgang kommen, zu 
ergänzen. 581. 
Testament. 
Eine letztwillige Verfügung des Erb- 
lassers kann angefochten werden, so- 
weit der Erblasser zu der Verfügung 
durch die irrige Annahme oder Er- 
wartung des Eintritts oder Nichtein- 
tritts eines U. oder widerrechtlich durch 
Drohung bestimmt worden ist. 
Die Vorschriften des § 122 finden 
keine Anwendung. 2080. 
Gehört ein Wald zur Erbschaft, so 
kann sowohl der Vorerbe als der 
Nacherbe verlangen, daß das Maß 
der Nutzung und die Art der wirt- 
schaftlichen Behandlung durch einen 
Wirtschaftsplan festgestellt werden. 
Tritt eine erhebliche Anderung der 
U. ein, so kann jeder Teil eine ent- 
sprechende Anderung des Wirtschafts- 
plans verlangen. Die Kosten fallen 
der Erbschaft zur Last. 
Das Gleiche gilt, wenn ein Berg- 
werk oder eine andere auf Gewinnung 
von Bodenbestandteilen gerichtete An- 
lage zur Erbschaft gehört. 2136. 
Aufwendungen, die der Vorerbe zum 
Zweck der Erhaltung von Erbschafts- 
gegenständen den U. nach für erforder-
	        

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