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Deutsches Kolonialblatt. XII. Jahrgang, 1901. (12)

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Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XII. Jahrgang, 1901. (12)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1901
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XII. Jahrgang, 1901.
Volume count:
12
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1901
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 4.
Volume count:
4
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XII. Jahrgang, 1901. (12)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Verzeichniß der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Amtlicher Theil.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Personal-Nachrichten.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Verschiedene Mitteilungen.
  • Litteratur.
  • Litteratur-Verzeichniß.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Anzeigen.
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Beilage zum "Deutschen Kolonialblatt", XII. Jahrgang, Nr. 23. Die Missionsthätigkeit in den deutschen Schutzgebieten in Afrika und der Südsee.
  • Beilage zum "Deutschen Kolonialblatt", XII. Jahrgang, Nr. 24. Ein Versuch zur Immunisierung von Rindern gegen Tsetsekrankheit (Surra).
  • Werbung.

Full text

die sich nicht bereits im indischen Forstdienst be— 
finden und welche den durch den Besuch der Schule 
zu erlangenden Befähigungsnachweis erstreben behufs 
Erlangung einer Forstdienststelle im öffentlichen oder 
privaten Dienst oder im Dienst einer Eingeborenen- 
Regierung. Sie dürfen nicht jünger als 18 Jahre 
und nicht älter als 25 Jahre sein und haben ihre 
Meldungen mit einem Staatszugehörigkeits= und 
Altersnachweis sowie mit einem Leumundsattest 
belegt durch den zuständigen conservator of forests 
einzureichen; auch haben sie sich einer Aufnahme- 
prüfung zu unterziehen. Die Aufnahmeprüfung um- 
saßt Englisch, Arithmethik, Algebra, Geometrie und 
Vermessungskunde. Unter Umständen kann Befreiung 
von der ganzen Prüfung oder von Theilen derselben 
eintreten, auch konn einzelnen bedürftigen Schülern 
eine Unterstützung zugewendet werden. 
Die ferner aufzunehmenden Schüler, die schon 
im öffentlichen Forstdienst gestanden haben, setzen sich 
zusammen aus Forstunterbeamten und anderen unter- 
geordneten Forstangestellten, welche in ihrer eigenen 
Beamtenklasse aufzurücken wünschen oder in eine 
höhere Kategorie kommen wollen. 
Den von den Eingeborenen-Regierungen vor- 
geschlagenen Schülern ist das Bestehen der Aufnahme- 
prüfung und die Vorlegung der erforderlichen Papiere 
zur Bedingung gemacht, auch haben sie wie die 
Privatschüler einen 3½ monatlichen praktischen Kursus 
im öffentlichen Forstdienst vorher durchzumachen. 
In die untere Klasse werden gleicherweise die 
obengenannten drei Kategorien ausgenommen. Die 
Aufnahmebedingungen sind dieselben wie für die 
obere Klasse mit der Ausnahme, daß die Aufnahme- 
prüfung entfällt. Jedoch muß ein Bewerber den 
Besuch einer Mittelklasse und die vollkommene Be- 
herrschung des Hindustani nachweisen. 
Die Kosten des Besuchs der unteren Klasse 
stellen sich bedeutend niedriger als die der oberen 
Klasse; im Uebrigen sind im Einzelfalle bedeutende 
Ermäßigungen vorgesehen. 
Der Kalender enthält des Weiteren eingehende 
finanzielle und disziplinarische Bestimmungen, An- 
nahme= 2c. Formulare, hierauf folgt ein Abschnitt 
über die Forstorganisation. 
122 
  
Hier wird unterschieden zwischen Kaiserlichem, 
Provinzial= und dem Subaltern-Forstdienst. 
In dem Kaiserlichen Forstdienst werden nur 
sachmännisch vorgebildete, im Einverständniß mit dem 
Staatssekretär angestellte Beamte verwendet. Dagegen 
berechtigt der ersolgreiche Besuch der Forstschule 
Debhra-Dun zum Eintritt in den Provinzial-Forst- 
dienst. 
Es folgen noch die Vorschriften über den Ein- 
tritt von Angehörigen der Armee in den Forstdienst, 
serner eine ausführliche Beschreibung der Lehr- 
disziplinen, Personalnachweisungen und Examens- 
berichte. 
Aue dem Jadresbericht über die englische Gollküße 
für 1899. 
J. 
Finanzen. Die Einnahmen der englischen Gold- 
küstenkolonie betrugen ohne den Reichszuschuß (parlia- 
mentar# grant), welcher für die Verwaltung des 
als „Northern Territories“ bezeichneten Hinter- 
landes gewährt worden ist: 
1898 1899 
5 176 440 Mk.-) 6 455 920 Mk. 
Die größten Einnahmen bilden die Zölle, die 
Gerichts= und Geschäftsgebühren, Einnahmen für be- 
sondere Dienste r., sowie ein Posten für Lizenzen 
und interne Einnahmen; diese drei stärksten Ein- 
nahmequellen haben ergeben: 
1898 1899 
Zölle 1 515 520 Mk. 5 603 840 Mf. 
Gerichts- und Geschäfts- 
gebühren 2c. 317040 420 180 
Lizenzen 2c. 249 920 321 580 
Hierzu treten noch fünf weitere Posten mit kleineren 
Einnahmen. 
Der Reichszuschuß für die „Northern Terri- 
tories“ hat betragen: 
1898 1899 
900 000 Mk. 2 000 000 
Die erheblichen Mehreinnahmen an Zöllen im 
Jahre 1899 gegenüber 1898 werden auf die Er- 
höhung des Spirituosenzolls von 3 Mk. auf 4,50 Mk. 
per Gallone **) und die allgemeine Hebung des 
Handels zurückgeführt. 
Die Ausgaben sind ziemlich genau spezifizirt; es 
seien hier nur diejenigen Posten hervorgehoben, 
welche 200 000 Mk. übersteigen, sowie die Gesammt- 
ausgaben: 
1898 1899 
Jorthern Territories 2 420 4.40 Mt. 1097500 Mk. 
Zollwesen 245 460 261 880 
ruppe 713 320. 811 660 
Polizeiwesen 257 2800 „ 275 680) 
Sanitätswesen 18 780 = 124 160 
Transport 295 6000 „ 343 840 
Oeffentliche Arbeiten. 212 8K! 215 560 
Wiederkehrende öffent- 
liche Arbeiten 2352727 262 920 
Außergewöhnliche 
offentliche Arbeiten. 805 80U0 „ 543 661) 
Gesammtausgaben 7559 500 = ·f 193 127 
Die „Northern Territories“ verursachen die 
größten Ausgaben; vermuthlich sind hierin auch die 
durch die Besetzung und Verwaltung von Alhanti 
erwachsenen Kosten enthalten; inwieweit die Besetzung 
und Verwaltung des Hinterlandes von unmittelbarem 
Einfluß auf den Handel gewesen ist, geht aus dem 
Bericht nicht hervor. 
Die Kosten der Verwaltung 
des Hinterlandes dürften mit Rücksicht auf die ge- 
ringe Ausdehnung des Hinterlandes 7 7) als zu hoch 
* 1 28 wird hier gleich 20 Mk. angenommen. 
**) Eine Gallone —= 1,54 Liter. 
2 Die gesammte Goldküstenkolonie reicht ungefähr von 
5 30“ nordlicher Breite bie zu 11° nördlicher Breire.
	        

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