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Deutsches Kolonialblatt. XII. Jahrgang, 1901. (12)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XII. Jahrgang, 1901. (12)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1901
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. XII. Jahrgang, 1901.
Bandzählung:
12
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1901
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 9.
Bandzählung:
9
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Amtlicher Theil.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

law

Titel:
Verordnung, betreffend das Verbot des Bereitens und des Feilbietens etc. von Palmwein (saurem Toddy) im Gebiete der östlichen Karolinen.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XII. Jahrgang, 1901. (12)
  • Titelseite
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Verzeichniß der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Amtlicher Theil.
  • Verordnung, betreffend das Verbot des Bereitens und des Feilbietens etc. von Palmwein (saurem Toddy) im Gebiete der östlichen Karolinen.
  • Gouvernements-Verordnung, betreffend die Aufhebung von Zöllen und Steuern in Samoa.
  • Bekanntmachung des Kaiserlichen Gouvernements von Samoa.
  • Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch-Ostafrika im Monat Februar 1901.
  • Gouvernementskurs in Deutsch-Ostafrika.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Beilage zum "Deutschen Kolonialblatt", XII. Jahrgang, Nr. 23. Die Missionsthätigkeit in den deutschen Schutzgebieten in Afrika und der Südsee.
  • Beilage zum "Deutschen Kolonialblatt", XII. Jahrgang, Nr. 24. Ein Versuch zur Immunisierung von Rindern gegen Tsetsekrankheit (Surra).
  • Werbung.

Volltext

Deutsches Kolonialblatt. 
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs. 
H# geben in der Kolonial- Abtheilung des Auswirtigzen Amts. 
  
Gerlin, 1. Mai 1901. Uummer 9. 
Diese Zeitschrift erscheint in der Regel am 1. und 15. sedes Monats. Derselben werden als Veideste beigefügt die mindestens einmal vierteljährlich 
erscheinenden: „Mittheilungen von Forschungereisenden und Gelehrten aus den deutschen Se ate ie herausgegeben von Dr. le### 
v. Danekelman. Der vierteljährliche Abonnementspreis für das Kolonialblatt mit den Beiheften beträgt beim Bezuge durch die Post und die 
Buchhandlungen ##rl— direkt unter Streifband durch die Berlagsduchbandlung Mk. 8,50 für Deutschland einschl. der deutschen Schutzgebiete und 
Hesterreich ngarn, Mk. 3.,75 für die Länder des Weltpostvereins. — Ginsendungen und Anfeagen find an die Könialiche Hofbuchhandlung von 
Ern#st Siegfried Mittler und Sohn, Berlin 8W 14, Kochstr. 68—71, zu richten. (Eingetr. in der Zeitungs-Preisliste für 1901 unter Nr. 2008.) 
———————[—— —— — 9 
X Jahrgang. 
——. 
  
  
Inhalt: Amtlicher Theil: Verordnung, betreffend das Verbot des Bereitens und des Feilbietens rc. von Palmwein 
(saurem Toddy) im Gebiete der östlichen Karolinen S. 309. — Gouvernements-Verordnung, betreffend die Auf- 
hebung von Zöllen und Steuern in Samoa S. 310. — Bekanntmachung des Kaiserlichen Gouvernements von 
Samoa S. 910. — Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch-Ostafrika im Monat 
Februar 1901 S. 310. — Gouvernementskurs in Deutsch-Ostafrika S. 311. — Personalien S. 311. 
Nichtamtlicher Theil: Personal-Nachrichten S. 311. — Deutsch-Ostafrika: Deutsch-ostafrikanische Be- 
zirksämter und Stationen im Berichtsjahre 1899/1900 (II) S. 312. — Kamerun: Der Tod des Forschers Conrau 
S. 314. — Togo: Bericht über die Verhältnisse im Berirk Misahöhe (1II) S. 314. — Deutsch-Südwestafrika: 
Die Unruhen im südlichen Distrikt Grootsontein S. 316. — Abwehrmaßregeln gegen die Beulenpest S. 316. — 
Vegetationsverhältnisse in Swakopmund S. 317. — Verzeichniß der im südwestafrikanischen Schutzgebiete thätigen 
Firmen und Erwerbsgesellschaften nach dem Stande vom 1. Januar 1901 S. 319. — Deutsch-Neu-Guinea: 
Ermordung der Herren Mencke und Caro S. 318. — Verbot der Palmweinbereitung in den Ostkarolinen S. 318. 
— Bericht des Vizegouverneurs Dr. Hahl über eince Expedition nach den Rukinseln (Ostkarolinen) S. 318. — 
Marshall-Inseln: Schiffsverkehr S. 322. — Aus dem Bereiche der Missionen und der Antifklaverei= 
Bewegung S. 322.— Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten: Verbot des Einsammelns und 
Fortschaffens von Guano im Schutzgebiete der Gilbert= und Ellice-Inseln S. 325. — Verschiedene Mitthei- 
lungen: Professor Dr. Kohlstock S. 325. — Ausbildung in der Aufnahme astronomischer Längen= und Breiten- 
bestimmungen S. 326. — Deutscher Import von Kakao S. 326. — Auszeichnung S. 326. — Litteratur 
S. 327. — Litteratur-Verzeichniß S. 327. — Verkehrs-Nachrichten S. 327. — Fahrplan des Norddeutschen Lloyd 
in Bremen für die Zweiglinien nach Neu-Guinea S. 328. — Anzeigen. 
  
  
Amtlicher Theil. 
Gelsehe; Verordnungen der Reichsbehörden; Perträge. 
Verordnung, betreffend das Verbot des Bereitens und des Feilbietens r2c. von 
Palmwein (saurem Toddy) im Gebiete der östlichen Karolinen. 
Auf Grund des § 3 der Versügung des Herrn Reichskanzlers vom 24. Juli 1899, betreffend die 
Regelung der Verwaltung und der Rechtsverhältnisse im Inselgebiete der Karolinen, Palau und Marianen, 
wird hiermit für das Gebiet der östlichen Karolinen bestimmt, was folgt: 
§s 1. 
Es ist verboten, Palmwein (sauren Toddy) zu bereiten, feilzubieten oder sonst in den Verkehr 
zu bringen. 
82. 
Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 300 Mark oder mit Gefängniß bis zu drei 
Monaten bestraft. 
83. 
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Ponape, den 30. Dezember 1900. 
Der Kaiserliche Vizegouverneur. 
Hahl.
	        

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