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Lehrplan für die einfachen Volksschulen des Königreichs Sachsen vom 5. November 1878.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrplan für die einfachen Volksschulen des Königreichs Sachsen vom 5. November 1878.

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1901
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XII. Jahrgang, 1901.
Volume count:
12
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1901
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 21.
Volume count:
21
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Personalien.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrplan für die einfachen Volksschulen des Königreichs Sachsen vom 5. November 1878.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Gegenstände des Unterrichts.
  • § 2. Religions- und Sittenlehre.
  • § 3. Deutsche Sprache mit Lesen und Schreiben.
  • § 4. Rechnen.
  • § 5. Formenlehre.
  • § 6. Geschichte, Erdkunde, Naturgeschichte und Naturlehre.
  • § 7. Gesang.
  • § 8. Zeichnen.
  • § 9. Turnen.
  • § 10. Weibliche Handarbeiten.
  • § 11. Stundentabellen.
  • § 12. Anfang und Schluß des Unterrichts.
  • Anhang.
  • Sachregister.

Full text

§ 3. Deutsche Sprache mit Lesen und Schreiben. 79 
Nach vorstehenden Andeutungen würde sich auch der Lehrgang 
gegliederter Schulen im wesentlichen zu richten haben. 
Vergl. hierzu: Baron 2c., Sprachschule; Dr. Haupt und Hesse, 
Deutsche Sprachkunde; Dr. Wild, Stoffpläne r2c.; Eckardt, Lehr- 
und Stundenpläne 2c.; Schreyer, Entwurf 2c.; Brunner, Lehrplan rc.; 
Lehrpläne für die Inspektionsbezirke Borna, Döbeln, Rochlitz, Ols- 
aüt Dippoldiswalde, Glauchau, Chemnitz II, Oschatz und 
irna. 
Es ist auch in neuerer Zeit zu bemerken gewesen, daß man un- 
geachtet der Vorschrift § 3 d Abs. 4 in den letzten beiden Schuljahren 
noch mit Vorliebe den erweiterten einfachen Satz behandelt, anstatt ihn 
nur gelegentlich bei der Besprechung des zusammengesetzten Satzes 
wiederholungsweise zu berücksichtigen. In Betracht der Bedeutung 
des zusammengesetzten Satzes für die Weiterbildung des Stiles und die 
Befestigung der Rechtschreibung glaubt Verfasser nicht unterlassen zu sollen, 
auch an dieser Stelle auf den berührten Irrtum aufmerksam zu machen. 
91b) Wangemann: „Für die Behandlung der Sprachlehre gelten 
folgende Grundsätze: 1. Es wird bei der Betrachtung einer neuen Sprach- 
form erst ein Merkmal ins Auge gefaßt, an anderen ähnlichen Formen 
ebenfalls aufgesucht und unterschieden, dann so lange nachgebildet, bis 
das Kind Sicherheit erlangt hat; hierauf wird ein zweites Merkmal 
aufgesucht, bezüglich dessen das angegebene Verfahren zu wiederholen 
ist 2c. 2. Es wird das Begriffs= oder Satzverhältnis, welches die be- 
trachtete Spracherscheinung ausdrückt, zum Verständnis gebracht. 3. Es 
werden die Beziehungen zu anderen Begriffen und Säben erkannt. 
4. Die betreffende Sprachform wird von ähnlichen unterschieden. 5. Die- 
selbe wird durch Um= und Nachbildungen so lange geübt, bis der 
Schüler sie mit Sicherheit gebrauchen kann.“ 
Baunack (Lehrplan 2c.): „Die Behandlung wird im wesentlichen 
folgenden Gang zu nehmen haben: 1. Anschauung der zu besprechenden 
Spracherscheinung an einem inhaltlich wertvollen, wenn immerhin 
einfach gestalteten Satze. 2. Selbsttätige Zerlegung seiten der Kinder 
in die Satzteile. 3. Angabe der Wortarten, wodurch dieselben aus- 
gedrückt sind. 4. Eingehen auf die neue Spracherscheinung. 5. Prüfung 
der Sicherheit der Erfassung und des Verständnisses an Lesestücken. 
6. Vielfache Anwendung in mündlichen und schriftlichen Beispielen, 
deren Stoff entweder gegeben oder wenigstens angedeutet oder auch vom 
Schüler selbst erfunden, d. h. aus seinem sonstigen Wissen beigebracht 
wird.“ 
„Jeder Satz, der dem Unterrichte zugrunde gelegt wird, gibt 
Gelegenheit zur Anknüpfung von Belehrungen, Wiederholungen und 
bungen aus verschiedenen Kapiteln der Sprachlehre.“ Vergl. 
hierzu Baunack, Lehrplan 2c. (durchges. Auflage): „Die deutsche 
Sprachlehre hat Satz-, Wort-, Wortbildungslehre und Rechtschreibung 
niemals getrennt zu behandeln, sondern in jeder Stunde sind an dem- 
selben Mustersatze, der entsprechend ausgewählt sein muß, alle jene 
Kapitel gleichzeitig zu üben.“ Dies wird durch ausgeführte Beispiele 
erläutert.
	        

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