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Allgemeine Staatslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Staatslehre

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1901
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XII. Jahrgang, 1901.
Volume count:
12
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1901
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 2.
Volume count:
2
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Deutsch-Südwestafrika.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Staatslehre
  • Title page
  • postscript
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Vorrede zur ersten Auflage.
  • Vorrede zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch - Einleitende Untersuchungen.
  • Erstes Kapitel - Die Aufgabe der Staatslehre.
  • 1. Die wissenschaftliche Stellung der Staatslehre. Gesellschaftswissenschaften und Staatswissenschaften. Die einzelnen Staatswissenschaften. Die Staatslehre als theoretische Staatswissenschaft.
  • 2. Die Gliederung der Staatslehre. Allgemeine und besondere Staatslehre. Einteilung der allgemeinen Staatslehre in allgemeine Soziallehre des Staates und allgemeine Staatsrechtslehre. Gegensatz und Zusammenhang beider.
  • 3. Die Politik und ihr Verhältnis zur Staatslehre. Die Politik als angewandte Staatswissenschaft und als Kunstlehre. Ihre Bedeutung für die Staatslehre und die Staatsrechtslehre insbesondere.
  • 4. Kausal- und Normwissenschaft. Verhältnis der Staatslehre und Politik zu beiden.
  • 5. Begrenzung der Aufgabe einer allgemeinen Staatslehre. Ausschließung prähistorischer Forschung. Beschränkung auf die heutige abendländische Staatenwelt. Ausschluß der Politik, mit Ausnahme der Grenzgebiete zwischen ihr und der Staatslehre.
  • Zweites Kapitel - Die Methodik der Staatslehre.
  • Drittes Kapitel - Die Geschichte der Staatslehre.
  • Viertes Kapitel - Die Beziehungen der Staatslehre zur Gesamtheit der Wissenschaften.
  • Zweites Buch - Allgemeine Sozialehre des Staates.
  • fünftes Kapitel - Der Name des Staates. Griechische, römische, mittelalterliche Terminologie. Entstehung des Wortes „Staat". Seine Mehrdeutigkeit bis in die neueste Zeit. Andere Bezeichnungen.
  • Sechstes Kapitel - Das Wesen des Staates.
  • Siebentes Kapitel - Die Lehren von der Rechtfertigung des Staates.
  • Achtes Kapitel - Die Lehren vom Zweck des Staates.
  • Neuntes Kapitel - Entstehung und Untergang des Staates.
  • Zehntes Kapitel - Die geschichtlichen Haupttypen des Staates.
  • Elftes Kapitel - Staat und Recht.
  • Drittes Buch - Allgemeine Staatslehre.
  • Zwölftes Kapitel - Die Gliederung des öffentlichen Rechtes.
  • Dreizehntes Kapitel - Die rechtliche Stellung der Elemente des Staates.
  • Vierzehntes Kapitel - Die Eigenschaften der Staatsgewalt
  • Fünfzehntes Kapitel - Die Staatsverfassung.
  • Sechzehntes Kapitel - Die Staatsorgane.
  • Siebzehntes Kapitel - Repräsentation und repräsentative Organe.
  • Achtzehntes Kapitel - Die Funktionen des Staates.
  • Neunzehntes Kapitel - Die Gliederung des Staates.
  • Zwanzigstes Kapitel - Die Staatsformen.
  • Einundzwanzigstes Kapitel - Die Staatenverbindungen.
  • Zweiundzwanzigstes Kapitel - Die Garantien des öffentlichen Rechtes.
  • Verzeichnis der Abweichungen (Korrekturen).
  • Namen- und Sachregister.
  • A
  • B
  • C
  • D
  • E
  • F
  • G
  • H
  • I
  • J
  • K
  • L
  • M
  • N
  • O
  • P
  • Q
  • R
  • S
  • T
  • U
  • V
  • W
  • X
  • Z

Full text

Erstes Kapitel. Die Aufgabe der Staatslehre. 21 
als einen tatsächlichen Faktor des Volkslebens, sind ausschließlich 
dem Seienden im Rechte zugewandt. Namentlich die Geschichte 
wird das Recht nur nach dem Maße seines realen Seins, der 
tatsächlichen Wirkungen messen können, die es hervorgebracht 
hat, da alles Sollen seiner Natur nach sich nur in der Zukunft 
entfalten kann. 
Politische Normen hingegen gelten nur kraft freier An- 
erkennung; sie haben keine andere Macht, sich durchzusetzen, 
als die in jedem hierzu berufenen Individuum selbständig auf- 
tretende Überzeugung von ihrer inneren Notwendigkeit; sie 
können niemand aufgedrungen werden. Rechtsnormen sind, 
Grenzfälle ausgenommen, stets unzweifelhaft; politische sind in 
der Regel Gegenstand des Zweifels, denn allgemein gültige poli- 
tische Regeln können schon deshalb nicht aufgestellt werden, 
weil alle konkreten politischen Zwecke entweder relativ oder 
metaphysisch, in beiden Fällen aber Gegenstand individuellen 
oder parteimäßigen Meinens und Glaubens sind. 
5. Begrenzung der Aufgabe einer allgemeinen Staatslehre. 
Der Staat ist zwar eine allgemein menschliche Erscheinung, 
allein keineswegs läßt sich ein einheitlicher, gemeinsamer Ur- 
sprung aller Staaten behaupten. Die Anfänge grundlegender 
menschlicher Institutionen sind uns in Dunkel gehüllt. Zwar hat 
sich ethnologische und prähistorische Forschung in neuester Zeit 
energisch der Lösung des Rätsels der menschlichen Urgeschichte 
zugewendet. Doch sind die sicheren, jedem Zweifel entrückten 
Resultate trotz einer reichen, auf umfassendem Material fußenden 
Literatur sehr dürftig. So steht vor allem in dem am meisten 
durchforschten Gebiete, in der Lehre von der Entstehung der 
Familienverhältnisse, Ansicht gegen Ansicht, ohne daß irgend- 
eine als die durchschlagende bezeichnet werden könnte. Kon- 
struktionen aller Sorten vertreten die Stelle von Beweisen, daher 
jeder, der die Entwicklung menschlicher Gemeinverhältnisse zum 
besseren Verständnis der historischen Erscheinungen oder gar, 
um den zukünftigen Gang der Geschichte zu bestimmen, ab ovo 
kennen lernen zu müssen glaubt, in der Lage ist, für aprioristische 
Theorien aller Art sowie auch für soziale und politische For- 
derungen der verschiedensten Färbung aus der Menge des Stoffes 
das ihm Passende auszusuchen.
	        

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