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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1912_zweiter_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht.
Author:
Cosack, Konrad
Volume count:
2
Publisher:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1912
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
1005 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Drittes Buch. Das Sachenrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Das Eigentum.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Erwerb des Eigentums.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)
  • Title page
  • Dedication
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Berichtigungen.
  • Drittes Buch. Das Sachenrecht.
  • Erster Abschnitt. Die allgemeinen Lehren des Sachenrechts.
  • Zweiter Abschnitt. Besitz und Inhabung.
  • Dritter Abschnitt. Das Eigentum.
  • I. Begriff des Eigentums.
  • II. Erwerb des Eigentums.
  • III. Inhalt des Eigentums.
  • IV. Verlust des Eigentums.
  • Anhang. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Vierter Abschnitt. Das Erbbaurecht und die Dienstbarkeiten.
  • Fünfter Abschnitt. Das Pfandrecht an Grundstücken.
  • Sechster Abschnitt. Die Reallasten.
  • Siebenter Abschnitt. Das dingliche Miet- und Pachtrecht.
  • Achter Abschnitt. Das Fahrnispfandrecht und das Pfandrecht an Rechten.
  • Neunter Abschnitt. Das dingliche Vorkaufsrecht.
  • Zehnter Abschnitt. Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen.
  • Viertes Buch. Das Recht der Urkunden.
  • Fünftes Buch. Das Gemeinschaftsrecht.
  • Sechstes Buch. Das Recht der juristischen Personen.
  • Siebentes Buch. Das Familienrecht.
  • Achtes Buch. Das Erbrecht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Verzeichnis zum Einführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuch.
  • Wortverzeichnis.

Full text

130 Buch III. Abschnitt 3. Das Eigentum. 
eignung durch bloßen Übereignungsvertrag, fälschlich auch traditio 
brevi manu genannt. Doch zerfällt die Ubereignung durch Abtretung des 
Herausgabeanspruchs wieder in zwei Unterarten, je nachdem der Dritte, gegen 
den sich der Herausgabeanspruch des Veräußerers richtet, Unterbesitzer des 
Veräußerers ist oder nicht. Ersteren Falls ist der Veräußerer mittelbarer 
Besitzer: es liegt also darin, daß er dem Erwerber seinen Herausgabeanspruch 
abtritt, zugleich eine Besitzüberweisung; wir werden demgemäß in diesem Fall 
auch von einer Ubereignung durch Besitzüberweisung reden können (s. oben 
S. 93 II). Letzteren Falls darbt der Veräußerer des Besitzes, und es findet 
also auch keine Besitzüberweisung statt; wir werden demgemäß in diesem Fall 
von einer Ubereignung durch Abtretung des Herausgabeanspruchs 
ohne Besitzüberweisung sprechen. 
Beispiele. I. A. verkauft und übereignet seine große Münzsammlung an das Museum 
zu B.; den größten Teil der Sammlung liefert er dem Museum sofort aus (Übereignung 
durch übergabe): einige besonders schöne Schaustücke behält er zurück, da das Museum sie 
ihm auf Lebenszeit leihweise beläßt (U. durch Konstitut); andre Stücke endlich kann er nicht 
ausliesern, weil er sie dem C. zur Begutachtung ihrer Echtheit zugeschickt hat (1l. durch Besitz- 
überweisung) oder weil sie ihm von seinem Diener D. gestohlen und bei dem Hehler E. 
polizeilich mit Beschlag belegt sind (U. durch Abtretung des Herausgabeanspruchs ohne Besitz- 
überweisung) oder endlich weil er sie bereits Larber dem Museum zur Ansicht ausgehändigt 
hat (U. durch bloßen übereignungsvertrag). II. F. will eine Ladeneinrichtung, die er dem 
G. auf fünf Jahr zur Miete überlassen hat, 8 9 übereignen. Hier kann er die Ein- 
richtung an H. entweder durch Abtretung seines Vermieteranspruchs gegen G. oder dadurch 
übereignen, daß er die Sachen dem H. abmictet und dem G. als nunmehrigem Untermieter 
beläßt; ersteren Falls geschieht die Übereignung durch Besitzüberweisung, letzteren Falls 
durch Besitzkonstitut. 
Von der echten traditio brevi mann, bei der der Erwerber die Sache nicht in Besitz, 
sondern in bloßer Inhabung hat, ist oben S. 101 die Rede gewesen. 
c) Andre Arten der Übereignung ohne Ubergabe als die zu 2 genannten 
gibt es für Fahrnissachen nicht — wenn man von der später zu erörternden 
Ausnahme der Übereignung von Grundstückszubehör und von einigen dem 
Handelsrecht angehörigen Ausnahmen an dieser Stelle absieht. Die wichtige 
Folge ist, daß Fahrnissachen, die sich in niemandes Besitz befinden, schlechter- 
dings nicht übereignet werden können, da bei ihnen sowohl die Übereignung 
durch Übergabe als auch sämtliche Arten der Übereignung ohne Übergabe aus- 
geschlossen sind: besitzfreie Fahrnis ist unveräußerlich.= 
Beispiel. Dem A. ist beim Rudern auf dem Neckar ein Goldstück ins Wasser gefallen; 
er verschenkt es darauf an den Bootsmann B. Hier kann A. das Goldstück dem B. erst 
übereignen, wenn es von irgend jemandem gefunden wird. 
2. Soweit bei der Übereignung ohne Übergabe an Stelle der Übergabe 
ein Ersatzgeschäft — Besitzkonstitut oder Abtretung des Herausgabeanspruchs 
— vorgenommen werden muß, sind der Übereignungsvertrag im engern Sinn 
und das Ersatzgeschäft für die Übereignung gleich wesentlich. 
2) Heymann, Dingl. Wirkung der Traditionspapiere (05) S. 168.
	        

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