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Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1906
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
17
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 12.
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bau- und Betriebskonzession für die Kamerun-Eisenbahngesellschaft.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Verzeichniß der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10.)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Amtlicher Theil.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Personal-Nachrichten.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung.
  • Aus fremden Kolonien.
  • Verschiedene Mittheilungen.
  • Litteratur.
  • Litteratur-Verzeichniß.
  • Schiffsbewegungen.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Anzeigen.
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Kolonial-Handels-Adressbuch 1898.

Full text

— 612 — 
oder Lower Juba-Distrikt und den Upper Juba oder Die eingeborenen Walis erhalten Jahresgehälter 
„Ogaden and Gosha“-Distrikt getheilt. Die Stadt in verschiedener Höhe, von 1200 bis 4000 Rupies. 
Kismayn mit etwa 1300 Einwohnern ist Sitz des Der Sultan von Witu bekommt 2400 Rupies, der 
Sub-Commissioners der Provinz. Wali von Mombasa im Ganzen etwas über 
4. Die Provinz Ukamba, so nach dem bedeutend= 10 000 Rupies. Insgesammt betragen die Kosten 
sten dort wohnenden Stamme genannt, wird östlich der eingeborenen Verwaltung rund 30 000 Rupies. 
durch die Provinz Seyyidieh, südlich durch die deutsche Die Zentralverwaltung in Mombasa umfaßt 
Grenze, westlich durch das Uganda-Protektorat und eine Reihe von Departements mit englischen Beamten, 
nördlich durch die Südwestgrenze der Provinz Tana= so das Judicial Department, Treosury, r’ Audi- 
land begrenzt. Die Provinz zerfällt in drei Distrikte: toriat, das Zoll= und Schiffsdepartment, das Medica 
Teita und Taveta-Distrikt, Athi oder Machakos= Department. Die Kosten dieser Departements ein- 
Distrikt und Kenia oder Kikuyu-Distrikt. I ichäseßlsch der E Ein- 
.. . geborenen betrag a Sterl. 
in ungefähr 160 000 Quadratmeilen großer Die Militärmacht des Ostafrika-Protektorats be- 
Theil des gein *3 innh leieer P½“ steht aus 289 Punjab-Muhammedanern, 256 Su- 
vinz zugetheilt. Insbesondere sind dies die no ... « 
wenig bekannten Gebiete vom Norden des Kenia- Laneneneunn 20% 3 Eingeborenen des Proteltorats, 
berges bus zum Rudolphsee und die östlich von da Für militärische Angelegenheiten ist das Pro- 
gelegenen Gebiete. Z tektorat in drei Distrikte eingetheilt, welche je von 
Im- ganzen Protektorat batten sich genen “ einem englischen Offizier befehligt werden. Der erste 
päer auf, während die Zahl der 11 Militärdistrikt (Mombasa) umfaßt die beiden Pro- 
ind Eingeborenen insgesommt auf etwo 21 Milllonen vinzen Seyyidieh und Tanaland und wird beiehlt 
geschätzt wird. # » « « « befehlshab 
Die Civilverwaltung wird von einem Commissioner einen Malo en W m keee # 
und einem Council von drei Migliedern Hecbüet. Der zweite Militärdistrikt (Machakos) umfaßt die 
An der Spitze der Provinz steht je ein Sub-Com- Provinz Ukamba, der dritte (Kismayu) die Provinz 
misssoner (zusammen vier), an der Spitze eines jeden Jubaland. 
Distrikts der District Officer (11), dem ein Assistent Die Rechtspflege im Protektorat ist durch eine 
zur Seite steht. Da in einigen Distrikten das Amt neue Verordnung, die „East Africa Order in Couneil, 
des Sub-Commissioner und des District Officer ver- 1897- geregelt worden. Unter Aufhebung der 
einigt ist, besinden sich gegenwärtig im Lonzen nur früheren Bestimmungen wurde ein neuer Gerichtshof 
22 europäische Verwaltungsbeamte im Protektorat. für das Protektorat, „Her Majestys Court for Ccst 
Außer diesen englischen Beamten giebt es in den 
. Africa«oderkürzer»ProtectorateCourt«genannt, 
Küstenprovinzen eine Anzahl von eingeborenen Ver= mit dem gewöhnlichen Sitz in Mombaso errichtet 
waltungsbeamten, welche den arabischen Titel „Wali“ und ein Gerichtsbeamter, der „Judictal Officer“ ein- 
führen. Diese Walis üben jett noch neben den gesetzt. Dem Gerichtshof liegt die Jurisdiktion über 
District Officers eine begrenzte Jurisdiktion über die alle britischen Unterthanen ob, sowie über alle 
Eingeborenen aus. Sie haben sich als ein sehr Fremden, d. h. Unterthanen eines fremden Nicht- 
nützlicher Faktor in der Verwaltungsorganisation er- eingeborenen-Staates, außer in den zu Sansibar 
wiesen, indem sie einerseits die Distriktsbeamten von gehörigen Theilen des Gebietes, wo die Ausübung 
vielen unangenehmen Sachen entlasten, andererseits der Gerichtsbarkeit von der Zustimmung der fremden 
die Vermittler zwischen den englischen Behörden und Regierung, sofern sie zu den Vertragsmächten gehört, 
der muhammedanischen Bevölkerung sind, mit deren abhängig ist. Gegen die Entscheidungen des Gerichts- 
Wünschen und Denken sie ebenso wie mit dem mu- hofs ist die Berufung an den High Court in Sa- 
  
  
hammedanischen Recht vertraut sind. sibar gegeben. Der High Court besteht aus dem 
Die Gehälter der europäischen Beamten sind, wie Generalkonsul und zwei britischen Richtern. Zur 
folgt, bemessen: Anwendung gelangt, soweit es die Umstände zulassen, 
Der Commissioner und Generalkonsul, sowie die das in Britisch-Indien geltende Straf- und Civil- 
drei Mitglieder des Council erhalten je 200 Pfund recht. Die Verordnung sieht ferner für die ein- 
Sterl. (Ihr Hauptgehalt bekommen diese Beamten zelnen Provinzen zu errichtende Provincial Courts vor. 
von Sansibar.) Der Commissioner hat die Befugniß, über die 
Der Sub-Commissioner von Seyyidieh erhält Errichtung von Eingeborenen-Gerichten Anordnungen 
600 Pfund Sterl., der von Tanaland, zugleich Re= zu erlassen, welche der Genehmigung des Staats- 
sident in Witu, 700 Pfund Sterl., der von Juba= sekretärs bedürfen. Sir A. Hardinge hat einen 
land und Ukamba je 500 Pfund Sterl. Die District Plan aufgestellt, wonach eine Reihe von solchen 
Officers haben ein Gehalt von je 400 Pfund Sterl., Gerichten eingesetzt werden soll, deren oberste Instanz 
die Assistenten ein solches von je 250 Pfund Sterl. der „Chief Native Court" des Protektorats bilden 
Die Kosten der europäischen Zivilverwaltung betragen soll. Dieser Gerichtshof soll in regelmäßigen Zwischen- 
insgesammt 8650 Pfund Sterl. räumen in Mombasa (ferner zweimal jährlich in 
 
	        

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