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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1907
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
18
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 24.
Volume count:
24
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Erstes Kapitel. Preußisches Beamtenrecht.
  • Zweites Kapitel. Die Organe der aktiven Verwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Erstes Kapitel. Finanzwesen.
  • Zweites Kapitel. Das Steuerwesen.
  • Drittes Kapitel. Polizei.
  • Viertes Kapitel. Land- und Forstwirtschaft.
  • Erster Titel. Die preußische Agrargesetzgebung.
  • Zweiter Titel. Familienfideikommißrecht.
  • §. 81. Geschichtliches, Begriff und Wesen der Familienfideikommisse.
  • §. 82. Errichtung der Familienfideikommisse.
  • §. 83. Rechte der Familienfideikommißbesitzer und der Anwärter.
  • §. 84. Die Erbfolge.
  • §. 85. Von der Auseinandersetzung zwischen dem Fideikommißfolger und den Erben des letzten Besitzers.
  • §. 86. Die Rechte der Anwärter eines Familienfideikommisses und ihre Vertretung.
  • §. 87. Die Aufhebung (Ende) des Familienfideikommisses.
  • Dritter Titel.
  • Vierter Titel. Besondere Fürsorgetätigkeit des Staates.
  • Fünfter Titel.
  • Sechster Titel. Wald- und Forstwirtschaft.
  • Fünftes Kapitel. Wasserrecht und Wasserpolizei.
  • Sechstes Kapitel. Wegerecht und Wegepolizei.
  • Siebentes Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.
  • Achtes Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.
  • Neuntes Kapitel. Bauwesen und Baupolizei.
  • Zehntes Kapitel. Die Enteignung des Grundeigentums.
  • Elftes Kapitel. Bergrecht.
  • Zwölftes Kapitel. Kirche und Religionsgesellschaften. Verhältnis der Kirchen zum Staat. (Staatskirchenrecht.)
  • Dreizehntes Kapitel. Schul- und Unterrichtswesen.
  • Vierzehntes Kapitel. Kapitalpflege.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

§ 87. Die Aufhebung (Ende) des Familienfideikommisses. 335 
angeordnet ist, ausgestorben sind. Ist nur der Mannesstamm 
berufen, mit dem Aussterben dieses, ist auch die weibliche Deszendenz 
subsidiär berücksichtigt, mit dem Aussterben dieser. In jedem der beiden 
Fälle, wird das Fideikommiß, soweit der Stifter nicht für diesen Fall 
Anordnung getroffen hat, wozu er berechtigt ist (88 142, 62, 28, 
189 f. II 4 AL#), #) freies Allod, über das der letzte Besitzer sowohl 
unter Lebenden, als von Todes wegen frei verfügen darf (88 139, 
148, 198 II 4 ALR.). Das Fideikommiß geht unter durch Unter- 
gang des Objekts, bei Geldfideikommiß durch völligen Verlust des 
Kapitals, bei Gutsfideikommiß bei Versteigerung auf Grund einge- 
leiteter Zwangsversteigerung (§ 110 II 4 AL), ferner infolge Ent- 
eignung des ganzen Grundstücks (§§ 1, 17, 45, 47 des Enteignungs- 
gesetzes). Die sich bei der notwendigen Versteigerung ergebende Kaufgelder- 
restsumme und die im Falle der Enteignung zu zahlende Entschädigungs- 
summe erfordert gemäß § 15 Ziff. 5 des Gesetzes vom 15. Februar 
1840 einen Familienschluß unter Zuziehung zweier Anwärter, ob und 
wie der etwaige Kaufgelderrest bezw. die Entschädigungssumme als 
Fideikommißfonds zu konstituieren oder anderweit zu verwenden ist. 
Durch Familienschluß kann das Fideikommiß jederzeit aufge- 
hoben werden (§ 1 des preuß. Ges. vom 15. Februar 1840). Der 
Familienschluß ist durch den Fideikommißrichter aufzunehmen und be- 
darf seiner Bestätigung (§ 46 II 4 ALR. und § 2 des Ges. vom 
15. Februar 1840), wobei, wie bei jedem Familienschluß, zu prüfen 
ist das gesetzmäßige Zustandekommen (Zuziehung und Zustimmung sämt- 
licher stimmberechtigter Familienmitglieder) und die materiellrechtliche 
Zulässigkeit. Nach Aufhebung des Familienfideikommisses hat der 
Fideikommißrichter dafür zu sorgen, daß die Fideikommißeigenschaft im 
Grundbuch gelöscht wird (Art. 18 preuß. AG. z. GB0O.). 
Der im preußischen ALR. vorgesehene Fall des Verlustes der Fidei- 
kommißeigenschaft durch Ersitzung ist dadurch obsolet geworden, daß die 
Fideikommißeigenschaft jetzt eingetragen sein muß, und daher weder 
von einer ordentlichen noch außerordentlichen Ersitzung gesprochen werden 
kann, da eine bona fides des Ersitzenden ausgeschlossen ist. 
Dritter Titel. 
8 88. Interefsenvertretung der Landwirtschaft. 
Zum Zwecke der korporativen Organisation des landwirtschaftlichen 
Berufsstandes können durch königliche Verordnung nach Anhörung des 
Provinziallandtages Landwirtschaftskammern errichtet werden. 
Sie erstrecken sich in der Regel über das Gebiet einer Provinz und 
sind berufen, die Gesamtinteressen der Land= und Forstwirtschaft ihres 
Bezirks wahrzunehmen. Die Landwirtschaftskammer hat die rechtliche 
Stellung einer Korporation und setzt sich zusammen aus selbständigen 
Landwirten, welche durch die Kreistage auf 6 Jahre gewählt werden. 
1) Auch Anordnungen anderer Art kann der Stifter für diesen Fall treffen, 
3. B. daß das Fideikommiß als Allod zu einem Wertsanschlag bestimmten Personen 
zufallen soll (Bolze 14 Nr. 526).
	        

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