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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1910
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
76
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1910
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
11. Stück
Volume count:
11
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 58.) Gesetz, die Feststellung der Unschädlichkeit bei den Landrenten und den Landeskulturrenten betreffend.
Volume count:
58
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück. (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • No. 56.) Verordnung an sämtliche Staatskassen, die Reichskassenscheine von 1882 und 1899 betreffend. (56)
  • No. 57.) Verordnung die Behandlung der noch im Umlauf befindlichen Eintalerstücke deutschen Gepräges betreffend. (57)
  • No. 58.) Gesetz, die Feststellung der Unschädlichkeit bei den Landrenten und den Landeskulturrenten betreffend. (58)
  • No. 59.) Gesetz, die Grundrenten- und Hypotheken-Anstalt der Stadt Dresden betreffend. (59)
  • No. 60.) Bekanntmachung, einen Nachtrag (1) zur Besoldungsordnung betreffend. (60)
  • No. 61.) Gesetz über das höhere Mädchenbildungswesen. (61)
  • No. 62.) Gesetz über Gemeindeverbände. (62)
  • No. 63.) Bekanntmachung, neue Landwehrbezirkseinteilung für das Königreich Sachsen betreffend. (63)
  • No. 64.) Verordnung, die Teilung der Amtshauptmannschaft Chemnitz und die Errichtung einer Amtshauptmannschaft zu Stollberg betreffend. (64)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)

Full text

886 Nr. 143. 1916. 
gegebenen Wertbriefe sowie Postaufträge dürfen keinerlei andere Mitteilungen ent- 
halten als leichtverständliche Mitteilungen über Inhalt und Zweck der Sendung. 
Einschreibbriefe und gewöhnliche Briefe werden von den Überwachungskommissio- 
nen in den hierzu bestimmten Dienststunden zur sofortigen Prüfung und Schließung 
entgegengenommen, wenn die sofortige Schließung im Interesse des Absenders liegt. 
5. Auch die aus den genannten Gebieten oder Orten ausgehenden Pakete für das 
Inland unterliegen der behördlichen Prüfung. Sie dürfen außer offen beigefügten 
Jakturen, Rechnungen und Preislisten briefliche Mitteilungen nicht enthalten, bei Ge- 
fahr der Beschlagnahme. Auf den Abschnitten der Paketkarten (Taletadresse), der Post- 
anweisungen und Zahlkarten sind nur leicht verständliche Mitteilungen über den Zweck 
der Sendung gestattet; jede andere Mitteilung ist verboten. « 
6. Privattelegramme nach dem Inlande müssen in offener und deutscher 
Sprache abgefaßt sein. Telegramme in fremder oder geheimer cchiffrierter oder ver- 
abredeter) Sprache sowie solche über Rüstungen, Truppen= oder Schiffsbewegungen oder 
über sonstige militärische Maßnahmen und Einrichtungen sind verboten, es sei denn, 
daß sie von militärischer Seite als zugelassen bescheinigt sind. 
Bei allen Telegrammen, die an Orten innerhalb des Gebietes der Überwachungs- 
kommissionen aufgeliefert werden, haben sich die Aufgeber den Telegrammannahme- 
stellen gegenüber einwandsfrei auszuweisen. Bei ungenügendem Ausweis unterbleibt 
die Beförderung der Telegramme. 
Die Auflieferung von Telegrammen durch Fernsprecher oder Ferndrucker ist ver- 
boten. Ausnahmen können mit Genehmigung der Überwachungskommission zugelassen 
werden. 
Der private Fernsprechverkehr hört im allgemeinen auf. Ausnahmen 
sind nur mit Genehmigung der Überwachungskommission zulässig, falls militärische Be- 
denken dagegen nicht vorliegen. « 
Der Funkentelegraphenverkehr wird eingestellt. 
7. Die für den Verkehr mit dem neutralen Ausland bestehenden Beschräu- 
kungen und Einrichtungen werden durch vorstehende Anordnungen nicht berührt. 
8. Wer es unternimmt, Sendungen der in Nr. 2 bis 6 bezeichneten Art, um sie 
der behördlichen Nachprüfung zu unterziehen, auf privatem Aege (z. B. durch Kuriere 
usw.) zu befördern oder die behördlichen Nachprüfungen auf andere Weise zu vereiteln 
oder entgegen dem Verbot Gespräche zu führen, wird, wenn die bestehenden Seuge 
leine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, auf Grund der eingangs genannten Gesebe 
estraft. 
9. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 
10. Die obersten Zivilverwaltungsbehörden werden um sofortige Veröffent- 
lichung gebeten. 
Altona, den 10. September 1916. 
Der stellvertretende kommandierende General. 
v. Falk, 
General der Infanterie.
	        

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