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Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1908
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
19
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 2.
Volume count:
2
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Verschiedene Mitteilungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Personal-Nachrichten.
  • Patriotische Gaben.
  • Spenden für Errichtung eines Denkmals zu Ehren der Gefallenen von Südwestafrika. 2. Liste.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Kolonialwirtschaftliche Mitteilungen.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Verschiedene Mitteilungen.
  • Literatur.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Schiffsbewegungen.
  • Kurse deutscher Kolonialwerte.
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

G 92 
eines Inspektors nicht den einschlägigen Vor- 
schriften dieser Ausführungsbestimmungen ent- 
sprechen, sowie alle Explosivstoffe, welche von einer 
zuständigen Behörde außerhalb Neuseelands oder 
von einem Inspektor in Neuseeland für unbrauch- 
bar erklärt werden oder welche nach der Meinung 
eines Inspektors nicht gut und sicher in geeigneten 
Kästen oder Umschließungen verpackt sind, sind 
als zu gefahrvoll für den Gebrauch erklärt; ihre 
Einfuhr, Lagerung, Beförderung und ihr Verkauf 
ist daher in Neuseeland verboten. Andere Erplosiv= 
stoffe müssen vor der Einfuhr einem Inspektor 
vorgelegt werden, der sie nur einlassen darf, wenn 
sie den Vorschriften dieser Bestimmungen ent- 
sprechen. Die Einführer haben spätestens 14 Tage 
vor der erwarteten Ankunft die Explosivstoffe dem 
Inspektor in dem Ankunftshafen oder in dessen 
nächster Nähe, ebenso dem dortigen höchsten Zoll- 
beamten eine Einfuhrnotiz in der dafür bestimmt 
vorgeschriebenen Form einzureichen. Es dürfen 
alsdann keine Explosivstoffe von einem Schiffe, 
mit dem diese Stoffe in Neuseeland ankommen, 
nach einem anderen als dem in der Einfuhrnotiz 
angegebenen Orte, oder ohne schriftliche Erlaubnis 
eines Inspektors auf ein anderes Schiff verbracht 
werden, ebenso müssen Art und Menge der auf 
einem Schiffe eingeführten Explosivstoffe mit den 
Angaben in der Einfuhrnotiz übereinstimmen. Zum 
Zwecke der Prüfung oder Untersuchung ist von 
dem Einführer auf Erfordern eines Inspektors 
oder Zollbeamten jedes Explosivstoffe enthaltende 
Packstück zu öffnen und, nachdem daraus ohne 
Entgelt Proben in der einem solchen Inspektor 
oder Zollbeamten notwendig erscheinenden Menge 
verabfolgt sind, sofort wieder gut und sicher zu 
verschließen. Alle nach Neuseeland unter Nicht- 
beachtung der gegenwärtigen Bestimmungen ein- 
geführten oder von einem Inspektor für unbrauch- 
bar erklärten Explosivstoffe sollen vernichtet oder 
es soll über sie, wie der Minister es anordnet, 
anderweit verfügt werden. 
(The Nev Zcaland Gazettc.) 
  
Citeratur. 
Kolonial-Handelsadreßbuch 1908. 12. Jahr- 
gang. Herausgegeben vom Kolonial-Wirtschaft- 
lichen Komitee, Berlin NW., Unter den 
Linden 43. Preis 2,80 Mk. einschließlich Ver- 
sendung. 
Das Adreßbuch zeigt gegenüber den Vor- 
jahren wiederum eine bedeutende Vervollkomm- 
nung und Erweiterung. Die Ülbersichtlichkeit hat 
insofern eine Verbesserung erfahren, als der offi- 
zielle Teil (Behörden, Vereine, Institute usw.) 
zusammengefaßt und an den Aufang gestellt ist, 
  
— 
während der eigentliche wirtschaftliche Teil (Pro- 
duktion, Handel und Verkehr) den zweiten Teil 
des Buches bildet. Der wirtschaftliche Teil ent- 
hält eine Übersicht über das in den Kolonien 
arbeitende Kapital und über die Ansiedlungen, 
ferner über die Schiffsverbindungen, Eisenbahnen, 
Post und Telegraphen, Fahrpläne, Tarise und 
ölle 
Über den Warenaustausch unserer Kolonien 
unterrichten Tabellen der Ein= und Ausfuhr sowie 
eine Statistik des Gesamthandels der Schutz- 
gebiete. 
Neu ausgenommen in das Adreßbuch wurden: 
Eine Anleitung für Auswanderer und Stellung- 
suchende, ferner ein Verzeichnis der in den 
deutschen Kolonien erscheinenden Zeitungen sowie 
anderer wichtiger überseeischer Zeitschriften und 
schließlich die im Auslande tätigen deutschen Ge- 
sellschaften, die ihren Stammsitz in Deutschland 
haben. 
Das Interesse des heimischen Handels und 
der heimischen Industrie zeigt eine Aufstellung 
der Importeure und Fabrikanten (Verarbeitung 
der Rohstoffe) in Deutschland, der Vertriebsstellen 
deutscher Kolonialerzeugnisse und der Exporteure 
nach den deutschen Kolonien. 
Eine Karte der Kolonien mit wirtschaftlichen 
Erläuterungen erleichtert die Übersicht. Dem 
Buche ist außerdem eine Tafel „Die Rückständig- 
keit des Eisenbahnbaues in den deutschen Ko- 
lonien in Afrika“ sowie eine Karte der wirt- 
schaftlichen Eisenbahnerkundungen des Kolonial= 
Wirtschaftlichen Komitees in Deutsch-Ostafrika 
beigegeben. 
Taschenbuch für Südwestafrika. 1908. 
Unter Mitwirkung von Bartoschat, Kaiserl- 
Oberpostpraktikant, Behrens, Prokurist der 
Afrika-Bank-Hamburg, Cramer, Hauptmann 
beim Kommando der Schutztruppen, Professor 
Dr. K. Dove-Jena, Judt, Missionar a. D. 
der Rheinischen Missionsgesellschaft, Professor 
O. Knopf-Jena, Dr. Lotz, Bezirksgeologe, 
Rickmann, Kaiserl. Veterinärrat a. D., Ma- 
rinestabsarzt a. D. Dr. Sander, Professor 
Dr. Schinz-Zürich, Professor Dr. L. Schultze- 
Jena, Hauptmann a. D. Volkmann: heraus- 
gegeben von Dr. Philalethes Kuhn) Stabs- 
arzt beim Kommando der Schutztruppen im 
Reichskolonialamt und Kurt Schwabe, Haupt- 
mann im Infant. Regt. von Boyen, komman- 
diert zur Dienstleistung beim Königl. Preuß. 
Kriegsministerium. Leipzig, Verlag von Wilhelm 
Weicher. Preis geb. Mk. 3,50. 
Die Herausgeber des „Taschenbuchs“ hatten 
bereits vor Jahren den Plan gefaßt, ein Taschen- 
buch für jedermann im Schutzgebiet, einen prak-
	        

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