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Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1908
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
19
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 7.
Volume count:
7
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Personal-Nachrichten.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Kolonialwirtschaftliche Mitteilungen.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Verschiedene Mitteilungen.
  • Literatur.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Schiffsbewegungen.
  • Kurse deutscher Kolonialwerte.
  • Anzeigen.
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

G348 2 
Art. 10. Die Eingeborenen sind unter den 
Bedingungen des Absatzes g des Art. 3 verpflichtet, 
sich eintragen zu lassen. Sie zahlen dafür 
1000 Reis auf der Gemeindeverwaltung, die 
ihnen ein Zeugnis ihrer Eintragung und außerdem 
denen, die nicht auf Privatlohndienst eingetragen 
find, ein Metallschild liefert, das gut sichtbar die 
Buchstaben A. C. L. M. enthält. 
Wenn ein Eingeborener die Beschäftigung, für 
die er eingetragen ist, wechseln oder aufgeben will, 
so muß er es auf der Gemeindeverwaltung mit- 
teilen; im zweiten Falle müssen die Zeugnisse und 
Abzeichen eingezogen werden; die betreffende Ein- 
tragung ist zu löschen. Wenn nur ein Wechsel 
der Beschäftigung stattfindet, so erfolgen die ge- 
eigneten Vermerke auf dem Zeugnisse und in der 
Eintragung; die Abzeichen werden übergeben, 
wenn die neue Beschäftigung zu deren Gebrauch 
verpflichtet; entgegengesetztenfalls werden sie ein- 
gezogen, wenn sie vorher ausgehändigt waren. 
Die Zeugnisse müssen jährlich auf der Gemeinde- 
verwaltung gegen Zahlung von 100 Reis mit 
dem Prüfungsvermerk versehen werden. 
Art. 11. Den Frauen und Kindern werden 
unter den Bedingungen der Absätze h und i des 
Art. 3 auf Ersuchen des Eingeborenen, von dem 
sie abhängen, kostenlos Erlaubnisscheine erteilt; 
diese müssen bei den Polizei= und Berwaltungs-= 
behörden auf Verlangen vorgezeigt werden. Ihre 
rechtmäßigen Besitzer sind von dem Verfahren 
wegen Ubertretung der Bestimmung in dem er- 
wähnten Artikel befreit. 
Diese Scheine werden vierteljährlich auf der 
Gemeindeverwaltung mit dem Prüfungsvermerk 
versehen, sofern sie nicht vor Ablauf dieser Frist 
eingezogen werden müssen. 
Art. 12. Die außerhalb der Stadt wohnhaften 
Privaten, die einen ihrer Bediensteten schicken 
müssen, haben ihm eine schriftliche Erklärung zu 
übergeben; diese gilt für sechs Tage und befreit 
den Vorzeiger von der Verantwortlichkeit der 
lbertretung des Art. 3. 
Die Gültigkeitsdauer, auf die sich der vor- 
liegende Artikel bezieht, kann von der Gemeinde- 
verwaltung für aufeinanderfolgende Zeiträume bis 
zu sechs Tagen verlängert werden, wenn berech- 
tigter Grund dazu vorliegt. 
Art. 13. Den Eingeborenen wird, unter den 
Bedingungen des Absatzes k von der Behörde, 
die sie dienstlich beschäftigt, ein Ausweis geliefert; 
darin wird von der Abteilung, der sich der Ein- 
geborene vorstellt, die Frist angegeben, während 
der ihm der Aufenthalt in der Stadt erlaubt ist. 
Art. 14. Es ist unbedingt verboten, die er- 
teilten Erlaubnisscheine, Zeugnisse und Abzeichen 
von einem auf den andern Eingeborenen zu 
wechseln oder in irgend einer Form zu übertragen; 
  
als Übertreter der vorliegenden Vorschrift wird 
sowohl derjenige betrachtet, der den Wechsel, die 
Abgabe oder Übertragung ausführt, als auch der, 
dem sie zugute kommt. 
Falls eines jener Schriftstücke oder Abzeichen 
abhanden kommt, muß der Eingeborene, dem es 
gehörte, diese Tatsache sofort der Gemeindever= 
waltung mitteilen, damit gegen Zahlung von 
1000 Reis der nötige Ersatz erfolgt, wenn der 
Mitteilende zur Zahl derer gehört, auf die sich 
der Art. 10 bezieht. In den anderen Füällen 
sind 500 Reis zu zahlen. 
Art. 15. Von allen Zeugnissen oder Erlaub- 
nisscheinen werden bei der ausstellenden Behörde 
Bücher geführt; darin sind die Namen der be- 
treffenden Eingeborenen, ihre Einteilung gemäß 
Art. 3, ihr Bezirk, Heimatsort, Häuptling und 
Ortsältester sowie alle Angaben, die zu ihrer Fest- 
stellung dienen können, vermerkt. Die gleichen 
Angaben müssen auf den Schriftstücken vor- 
handen sein. 
In den Büchern der Gemeindeverwaltung 
werden für jeden Eingeborenen die ihm auf- 
erlegten Strafen vermerkt. Das Nachschlagen 
wird jeder Person freigestellt, die einen der ein- 
getragenen Eingeborenen für ihren Dienst anzu- 
werben gedenkt. Wenn bei oder nach der Ein- 
tragung eines Eingeborenen festgestellt wird, daß 
ein verfallenes Buch auf diesen Bezug hat, so 
werden alle darin erwähnten Strafen in das neue 
Buch übertragen. Die in dieser Beziehung von 
den Eingeborenen gemachten falschen Angaben 
werden als Übertretung der vorliegenden Vor- 
schrift angesehen und als solche bestraft. 
Art. 16. Die Eingeborenen, die angetroffen 
werden, ohne ihre Anwesenheit in einer der in 
den Art. 4 bis 13 festgestellten Form rechtfertigen 
zu können, werden das erstemal verwarnt und 
aufgefordert, die Stadt zu verlassen, sofern sie sich 
nicht in geeigneter Weise eintragen lassen wollen. 
Beim zweiten und bei den folgenden Malen 
werden sie von dem Gemeindeverwalter wegen 
Ungehorsams mit 14 Tagen bis zu drei Monaten 
Arbeit bestraft (zum Satze von 100 Reis für den 
Arbeitstag nebst Nahrung). 
Die Gemeindeverwaltung verteilt die derart 
bestraften Eingeborenen im Einvernehmen mit den 
betreffenden Vorständen auf die verschiedenen 
Dienstzweige des Staates oder der Stadt und auf 
die Privaten nach den Bestimmungen des Art. 39; 
dabei muß der Verwalter die nötigen Vorkehrungen 
treffen, um ein Entweichen zu verhindern. 
Gegen diese Strafe ist Berufung an den 
Gouverneur nebst Beirat zuläsfig. 
Art. 17. Von 9 Uhr abends bis zum Tages- 
anbruch ist es den Eingeborenen nicht erlaubt, 
stehen zu bleiben oder durch die Straßen der
	        

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