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Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1909
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
20
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 22.
Volume count:
22
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Die Diamantfelder bei Lüderitzbucht.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder- Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Die Diamantfelder bei Lüderitzbucht.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Kolonialwirtschaftliche Mitteilungen.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Vermischtes.
  • Literatur-Verzeichnis.
  • Koloniale Preßstimmen.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Kurse deutscher Kolonialwerte.
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W 1045 e0 
größeren positiven und negativen Niveauschwan- 
kungen ausgesetzt wär, hatte die sehr kräftige 
Brandung des offenen Ozeans Gelegenheit, die 
primären Lagerstätten gründlich auszuwaschen, 
aufzubereiten und zusammen mit den anderen 
Strandsedimenten abzusetzen. Als Residua treffen 
wir da Sandsteine, Kiese, Sande, Mergel usw. 
verschiedenen Alters, beginnend mit der Kreide- 
zeit als sekundäre Diamantlagerstätten. Diese 
Sedimente sind dann durch den Wind und son- 
stige destruktiv wirkende Agenzien wieder auf- 
gearbeitet, ihrer feinen Bestandteile beraubt und 
so der Diamantkies als Deckschicht angereichert, 
doch findet sich der Diamant auch im nicht aus- 
geblasenen Kies, hier aber wahrscheinlich nicht 
überall in bauwürdiger Menge. Die Gesamt- 
menge der vorhandenen Diamanten kann zur 
Zeit noch nicht annähernd geschätzt werden, ist 
aber bei der riesigen Ausdehnung der Einzel- 
felder jedenfalls sehr beträchtlich. 
3. 
Bergrechtliche Verhältnisse im Diamantgebiet. 
Die ungemein rege, in der Mitte des Jahres 
190 8 einsetzende Prospektiertätigkeit auf Diamanten 
hatte reichlich unter unpraktischen Schürfbestim- 
mungen zu leiden. Damals galten noch die 
alten Schürfscheine der Kolonialgesellschaft, nach 
denen der Schürfer durch Aufstellung eines 
Mittelpfahls einen Kreis von 1 km Radius 
sperrte, mit diesem Schürfkreis konnte er inner- 
halb eines vorher vereinbarten Gebietes wandern. 
Abgesehen davon, daß diese Kreisbelegung nie- 
mals ein völliges UÜberdecken eines Gebietes er- 
laubte, wenn man der anderen Bestimmung Rechnung 
trug, daß die Entfernung der Mittelpunkte zweier 
benachbarter Kreise 2 km betragen mußte, ent- 
hielten die Bestimmungen der Gesellschaft noch 
den andern sonderbaren Grundsatz, dich der 
Schürfer nur 2⅛ ha von den 314 ha jedes 
Schürfkreises als Bergwerkseigentum beanspruchen 
konnte. Wenn die Gesellschaft ihm mehr gab, 
war das lediglich ihr guter Wille, ein Anspruch 
darauf bestand nicht. Die ganzen Schürf= und 
Abbaubestimmungen waren eben äußerst primitiv 
und mußten, sobald eine größere Anzahl von 
Schürfern sich auf ein engeres Gebiet zusammen- 
drängte, naturgemäß versagen. Deshalb hatte 
  
die Regierung schon seit längerer Zeit mit der 
Deutschen Kolonialgesellschaft verhandelt und sie 
zur Annahme der Kaiserlichen Bergverordnung 
von 1905 für ihr Gebiet zu bewegen versucht. 
Das Abkommen“) erhielt am 1. Oktober 1908 
Gültigkeit, traf also mitten in die regste Schürf- 
tätigkeit. Am 25. Juni 1908 hatte, wie schon 
erwähnt, die Regierung das ihrer Berghoheit 
unterstehende Gebiet, die sogenannten fiskalischen 
Blöcke, Landstreifen von 10 km Breite und 30 km 
Tiefe, alternierend entlang der Eisenbahn von 
Lüderitzbucht nach Aus gelegen, gesperrt. Dia- 
mantfunde sind nur auf dem ersten südlich der 
Bahn befindlichen Block gemacht, der etwa 
240 aqkm Flächeninhalt hat. Kurz vor dem 
Inkrafttreten der Kaiserlichen Bergverordnung 
für das Gebiet der Deutschen Kolonialgesellschaft 
wurde seitens der Regierung die Küstenstrecke 
südlich des 26.5“ bis zum Orange und 100 km 
landeinwärts für die Deutsche Kolonialgesellschaft 
zur alleinigen Aufsuchung und zum Abbau von 
Mineralien zunächst auf zwei Jahre gesperrt. 
(22. September 1908.) Diese Verordnung sollte 
weniger der Kolonialgesellschaft als der Regierung 
nützen, indem sie das Entstehen zu vieler kleiner 
Gesellschaften verhinderte, die leicht in die Lage 
kommen konnten, aus Kapitalmangel, und um 
überhaupt bestehen zu können, die Diamanten zu 
verschleudern. Auch rechnete man damals noch 
damit, daß englisches Kapital und vor allem 
die De Beers Kompagnie dem jungen deutschen 
Diamantbergbau gefährlich werden könnte. Zu- 
dem wurde durch Schließung des Gebiets dem 
Herumtreiben zweifelhafter Elemente, die es auf 
Diamantdiebstahl absahen, vorgebeugt. Die 
Verordnung ist vielfach angegriffen, meines Er- 
achtens mit Unrecht. Von dem Rechte der An- 
siedler an den Lüderitzbucht so plötzlich zuteil 
gewordenen Schätzen wurde gesprochen. Tat- 
sächlich hat aber jeder Privatmann, der damals 
dort war und zugriff, einen mehr oder minder 
großen Teil an diesem Segen davongetragen. 
Von den übrigen Ansiedlern des Schutzgebiets 
wären doch die meisten zu spät gekommen, da 
die an Ort und Stelle befindlichen einen weiten 
  
—. 
*) Vgl. „Deutsches Kolonialblatt“, 1909, Nr. 9, 
Z. 426 ff.
	        

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